Bei einem Sozialamt Sozialhilfe beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassene Person hat in der Regel Anspruch auf Sozialhilfe, um ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Die Sozialhilfe ermöglicht bedürftigen Personen und ihren Familien den Zugang zu ihrer jeweiligen Situation entsprechenden Gütern und Dienstleistungen, um ihnen beim Erlangen oder der Bewahrung ihrer Unabhängigkeit zu helfen.

Sozialhilfe wird subsidiarisch gewährt und kann zusätzlich zu den von anderen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Sozialmaßnahmen und finanziellen Leistungen bezogen werden, die der Empfänger ausschöpfen muss.

Die Sozialhilfe ist eine palliative, kurative oder präventive Maßnahme und auf die kurz-, mittel- oder langfristige soziale Betreuung ausgerichtet. Erforderlichenfalls wird diese Betreuung durch eine Geld- oder Sachleistung ergänzt.

Um Sozialhilfe zu beantragen, muss die bedürftige Person sich an das für ihre Wohnsitzgemeinde zuständige Sozialamt wenden.

Betroffene Personen

Jede ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassene Person hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Folgende Personen sind jedoch vom Bezug der Geldleistung ausgeschlossen:

  • Personen, welche die Rechtsstellung eines Antragstellers auf internationalen Schutz besitzen, da diese Rechtsstellung einer eigenen Regelung unterliegt;
  • Personen, die infolge einer Verpflichtungserklärung eines Dritten, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben;
  • ausländische Schüler oder Studierende, die sich in Luxemburg niederlassen, um dort ein Studium oder eine Berufsausbildung zu absolvieren;
  • Bürger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz oder ihre Familienangehörigen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Luxemburg oder während des Zeitraums ihrer Arbeitsuche, sofern sie zu diesem Zweck nach Luxemburg eingereist sind. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Arbeitnehmer oder Selbstständige oder Personen, die diesen Status behalten, oder deren Familienangehörige, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit;
  • Personen, die sich vorübergehend in Luxemburg aufhalten;
  • Personen, die in Untersuchungshaft sitzen oder zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, außer während eines Hafturlaubs.

Vorgehensweise und Details

Aufgaben des Sozialamts

Das Sozialamt ist mit folgenden Aufgaben betraut:

  • dem Antragsteller erklären, auf welche Leistungen er gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen Anspruch hat;
  • dem Antragsteller zeigen, welche Formalitäten er im Zusammenhang mit seiner sozialen Lage zu erledigen hat, und ihn erforderlichenfalls dabei unterstützen;
  • sich vergewissern, dass der Antragsteller sozialversichert ist, und ihn gegebenenfalls bei der Sozialversicherung anmelden;
  • den Antragsteller an die seinen Bedürfnissen entsprechenden spezialisierten Stellen verweisen;
  • den Antragsteller dazu ermutigen, sämtliche Maßnahmen zur Verbesserung seiner individuellen Situation zu treffen;
  • den Antragsteller bis zur Stabilisierung seiner individuellen Situation begleiten;
  • erforderlichenfalls einen auf die individuelle Situation des Sozialhilfeempfängers zugeschnittenen Einsatzplan erstellen und ihn bei der Verwaltung seiner Finanzen unterstützen;
  • gemeinsam mit dem Sozialhilfeempfänger die erreichten Ziele des Einsatzplans bewerten;
  • regelmäßig die Akten über die Sozialhilfen, die Leistungen und die Einsätze überprüfen und aktualisieren;
  • sofern möglich, die vom Vormundschaftsrichter verkündeten Vormundschaften annehmen;
  • eine finanzielle oder materielle Beihilfe in Form eines Vorschusses oder einer Zusatzzahlung veranlassen, wenn die gemäß der luxemburgischen oder ausländischen Gesetzgebung bezogenen Leistungen die anlässlich der Untersuchung des sozialen Umfeldes und der verfügbaren Daten festgestellten und zurückbehaltenen Bedürfnisse nicht fristgerecht oder nicht ausreichend abdecken;
  • erforderlichenfalls für die Bereitstellung einer Notunterkunft sorgen;
  • sofern die bedürftige Person nicht anderweitig versichert ist, eine Übernahme der Versicherung gegen Krankheit, Behinderung oder Alter, einschließlich der medizinischen Betreuung und der Krankenhausaufenthalte, veranlassen;
  • einer bedürftigen Person den Zugang zur Wasserversorgung sowie einer Mindestversorgung mit Haushaltsenergie gewährleisten, wenn es ihr nicht möglich ist, für die entsprechenden Kosten aufzukommen;
  • Untersuchungen des sozialen Umfeldes durchführen und die entsprechenden sozialen Diagnosen erstellen;
  • für die Koordination und den reibungslosen Ablauf der verschiedenen Einsätze und Vorgänge sorgen.

Im Gegenzug zu der bewilligten Sozialhilfe ist das Sozialamt berechtigt, eine aktive Beteiligung der Sozialhilfeempfänger an den für eine Wiedererlangung ihrer Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen zu verlangen.

Zu erledigende Formalitäten

Der Antragsteller kann im zuständigen Sozialamt vorstellig werden und die verschiedenen Beihilfen und Leistungen mündlich beantragen. Der Antrag kann auch in Papierform verfasst oder per E-Mail eingereicht werden.

Im Falle eines schriftlichen Antrags erhält der Antragsteller eine Empfangsbestätigung mit einer Antragsnummer, den Personalien des zuständigen Sachbearbeiters und dem Hinweis, dass er sich zwecks Bearbeitung seines Antrags in das zuständige Sozialamt begeben soll.

Der Antragsteller, der dann beim zuständigen Sozialamt vorstellig wird, wird dort betreut und entsprechend seinem Antrag an die zuständige Verwaltung oder Stelle verwiesen.

In Ausnahmefällen kann der Antrag aus Gründen der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit oder aufgrund der besonderen persönlichen Situation des Antragstellers telefonisch gestellt werden. Der Mitarbeiter des Sozialamts bestellt den Antragsteller in diesem Fall in das Sozialamt oder sucht ihn an seinem Wohnsitz auf, um seinen Antrag zu bearbeiten.

Mit der Hilfestellung des Antragstellers sorgt das Sozialamt dafür, dass ein Formular mit dessen Namen und Vornamen, seiner Identifikationsnummer oder seinem Geburtsdatum, seiner Anschrift, seinem Personenstand und dem Betreff seines Antrags ausgefüllt wird.

Der Antragsteller muss sämtliche für die Überprüfung seines Antrags erforderlichen Belege vorlegen.

Das Sozialamt führt die erforderlichen Ermittlungen durch, um eine möglichst vollständige Übersicht über die Situation des Antragstellers und die zur Verfügung stehenden Mittel zu bekommen und den Antrag entsprechend zu bearbeiten. Hierzu können Untersuchungen des sozialen Umfeldes durchgeführt und zusätzliche Unterlagen verlangt werden. Die Untersuchung des sozialen Umfeldes dient dazu, die Situation des Antragstellers zu beurteilen und geeignete Maßnahme vorzuschlagen, die eine Verbesserung dieser Situation herbeiführen könnten.

Der Bericht der Untersuchung, die vom Antragsteller bereitgestellten Auskünfte und sämtliche Belege werden in einer auf den Namen des Antragstellers angelegten individuellen sozialen Akte aufbewahrt.

Sobald sämtliche zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Belege zusammengetragen wurden, wird das Formular datiert und von beiden Parteien unterzeichnet. Der Antragsteller wird über die Prozeduren und die ihm zustehenden Rechte informiert.

Ab Eintragung ins Antragsregister gilt der Antrag als ordnungsgemäß hinterlegt und muss dem Vorstand des Sozialamts vorgelegt werden.

Bewilligung der Sozialhilfe

Der Vorstand muss dem Antragsteller innerhalb von 25 Werktagen nach Hinterlegung des Antrags einen begründeten Beschluss zukommen lassen.

Jeder Beschluss des Vorstandes ist dem Antragsteller per Einschreiben zuzustellen oder per einfachen Brief persönlich auszuhändigen. In letzterem Fall muss der Antragsteller eine Empfangsbestätigung unterschreiben.

In dringenden Fällen trifft der Vorsitzende des Vorstands des Sozialamts oder dessen Stellvertreter unverzüglich die Entscheidungen, die sich aufgrund der Situation des Antragstellers als erforderlich erweisen. Eine Untersuchung des sozialen Umfeldes oder Belege können später verlangt werden.

Erstattung der bezogenen Sozialhilfe

Das Sozialamt kann die Erstattung der gezahlten finanziellen Beihilfen verlangen, wenn der Sozialhilfeempfänger während des Zeitraums, in dem er die Hilfe bezogen hat, über Mittel verfügt, die berücksichtigt hätten werden müssen. Das Gleiche gilt bei späterer Zahlungsfähigkeit.

Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Gegen den Beschluss des Vorstandes des Sozialamts, die Bewilligung von Sozialhilfe abzulehnen, kann der Antragsteller vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) Klage erheben.

Die Klage muss innerhalb von 40 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses des Vorstands des Sozialamts erhoben werden. Eine beim CASS erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage kann als formloser Antrag verfasst und am Sitz des CASS eingereicht werden. Die Klageschrift ist in so vielen Ausfertigungen einzureichen, wie Parteien beteiligt sind.

In der Klage sind Namen, Vornamen, nationale Identifikationsnummern (matricule), Beruf, Wohnort des Antragstellers, Klagebefugnis, Gegenstand der Klage und eine kurze Darstellung der Klagegründe anzugeben.

Die Klage ist ferner vom Kläger oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bei dem es sich um den Vertreter seiner Berufsorganisation oder Gewerkschaft handeln kann, zu unterzeichnen. Wird der Antrag von einem Bevollmächtigen eingereicht, muss dieser eine Sondervollmacht vorlegen, wenn er kein Anwalt ist.

Das CASS entscheidet in erster und auch in letzter Instanz, wenn der Streitwert unter 1.250 Euro liegt. Falls der Streitwert mehr als 1.250 Euro beträgt, kann gegen das vom CASS erlassene Urteil vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.

Die Berufung ist kostenlos und erfordert ebenfalls nicht die Hinzuziehung eines Anwalts. Sie erfolgt durch einfaches Schreiben (Berufungsschrift) an das CSSS. Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des CASS eingelegt werden. In der Klage sind Namen, Vornamen, Identifikationsnummer, Beruf und Wohnort des Antragstellers sowie die Eigenschaft, in welcher er auftritt (gesetzlicher Vertreter, Vormund), anzugeben. Ferner sind der Gegenstand der Berufung sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe (Argumente, auf die sich die Berufung stützt) erforderlich.

Die Berufungsschrift ist ferner vom Kläger oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bei dem es sich um den Vertreter seiner Berufsorganisation oder Gewerkschaft bzw. einen Anwalt handeln kann, zu unterzeichnen. Wird der Antrag von einem Bevollmächtigen eingereicht, muss dieser eine Sondervollmacht vorlegen, wenn er kein Anwalt ist.

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts der Sozialversicherung sowie die Urteile des Obersten Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann Revision vor dem Revisionsgericht (Cour de cassation) eingelegt werden. Dieses Verfahren erfordert die Hinzuziehung eines beim Gericht zugelassenen Anwalts.

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