Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Erzeugung von Abfällen hat je nach Art und Umfang der angefallenen Mengen mehr oder weniger schädliche Auswirkungen auf die Umwelt.

Um die Nachverfolgbarkeit und Kontrolle des Abfallaufkommens gewährleisten zu können, schreibt die Genehmigung für Sammlung und Transport von Abfällen Angaben vor, anhand derer der Weg der Abfallfraktionen, -mengen und -behandlung nachvollzogen werden kann.

Die Sammlung und der Transport von Abfällen dürfen erst beginnen, wenn die Genehmigung des Umweltministers erteilt ist.

Die Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen muss bei dem Umweltamt (Administration de l’environnement) beantragt werden.

Betroffene Personen

Einrichtungen oder Unternehmen, die die Sammlung und den Transport von Abfällen berufs- oder gewerbsmäßig im Auftrag Dritter betreiben wollen, unterliegen einer Genehmigung in Bezug auf die Art der gesammelten und transportierten Abfälle.

Voraussetzungen

Um die Sammlung und den Transport der Abfälle gewährleisten zu können, muss das Unternehmen einen Vertrag geschlossen haben:

  • entweder mit dem Erzeuger der Abfälle (liegt kein Vertrag vor, stellt der Erzeuger der Abfälle eine Bescheinigung oder ein Schreiben aus, wodurch der Transport der Abfälle dem Antragsteller übertragen wird);
  • oder mit einem in Luxemburg zugelassenen Abfallmakler oder -händler (liegt kein Vertrag vor, stellt der Händler oder Makler eine Bescheinigung oder ein Schreiben aus, aus der bzw. dem nachweislich hervorgeht, dass er die vom Unternehmen transportierten Abfälle übernimmt).

Diese Bedingung muss nicht erfüllt werden, wenn der Antragsteller:

  • selbst bereits Abfallmakler oder -händler ist oder;
  • einen Antrag auf Genehmigung für den Handel oder Maklergeschäfte mit Abfällen parallel zum Antrag auf Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen gestellt hat.

Vorgehensweise und Details

Antragsunterlagen

Der Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen sind die folgenden Nachweise beizufügen:

  • der Strafregisterauszug (oder andernfalls ein Führungszeugnis):
    • des Verantwortlichen des Unternehmens und seines Stellvertreters und;
    • des Verantwortlichen für die Überwachung der Abfallsammel- und -transportmaßnahmen sowie seines Stellvertreters;
  • eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung, ausgestellt von dem Ministerium für Wirtschaft oder der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat;
  • ein Auszug neueren Datums aus dem Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) oder einer gleichwertigen Behörde;
  • hat der Antragsteller keinen Antrag für Handel oder Maklergeschäfte mit Abfällen eingereicht:
    • eine Bescheinigung des Erzeugers jeder Abfallart mit Angabe des Empfängers der Abfälle oder;
    • eine Bescheinigung eines in Luxemburg zugelassenen Maklers oder Händlers, der das beantragende Unternehmen mit dem Transport des/der in der Bescheinigung aufgeführten Abfalls/Abfälle beauftragt;
  • eine Bescheinigung neueren Datums über die Haftpflichtversicherung gegen unfallbedingte Umweltschäden;
  • gegebenenfalls eine Kopie jeder Transportgenehmigung für Abfälle, die im Ausland erteilt wurde;
  • ein Exemplar der Unternehmenssatzung;
  • die Liste der Fraktionen der betroffenen Abfälle mit Angabe des zugehörigen CED2-Codes (Europäische Abfallcodes);
  • für jedes Fahrzeug zur Gewährleistung der Abfalltransporte:
    • eine Kopie der Fahrzeugzulassung;
    • eine Kopie der Gefahrguttransport-Bescheinigung (certificat A.D.R.) des Fahrzeugs;
    • eine Kopie der Kfz-Haftpflichtversicherung;
  • für jeden Empfänger der Abfälle:
    • eine Kopie der Konformitätsbescheinigung und;
    • ein Farbfoto und/oder ein technischer Prospekt des Behälters;
  • eine Kopie der Gefahrguttransport-Fahrerlaubnis (permis ADR) des/der Fahrer(s), ausgestellt von der Nationalen Gesellschaft für technische Überwachung (Société nationale de contrôle technique - SNCT).

Alle Dokumente sind in luxemburgischer, französischer oder deutscher Sprache zu verfassen. Bei Dokumenten in einer anderen Sprache ist eine Übersetzung beizufügen.

Wurden die Dokumente von einer zuständigen Behörde eines Nicht-EU-Staates ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

Jede Seite des Formulars sowie alle Dokumente müssen vom Antragsteller abgezeichnet werden.

Antragsverfahren

Der Antragsteller muss die Antragsunterlagen der Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen an die zuständige Abteilung des Umweltamts schicken.

Innerhalb von 15 Tagen nach der Eingangsbestätigung des Antrags teilt die zuständige Abteilung dem Antragsteller per Post mit, ob sein Antrag zulässig ist.

Die Unterlagen gelten automatisch als zulässig, wenn die Behörde sich nicht innerhalb von 15 Tagen beim Antragsteller meldet.

Nicht zulässige Unterlagen werden mit Begründung der Ablehnung umgehend an den Antragsteller zurückgeschickt.

Ist der Antrag zulässig, bleibt der zuständigen Abteilung eine Frist von 90 Tagen, um die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls den Antragsteller ein einziges Mal aufzufordern, eventuell fehlende Belege nachzureichen.

Der Antragsteller hat wiederum 60 Tage Zeit, um die Unterlagen durch einmalige Nachreichung von Dokumenten zu vervollständigen. Diese Frist kann auf schriftlichen und begründeten Antrag des Antragstellers um 30 Tage verlängert werden.

Reicht der Antragsteller die fehlenden Elemente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, gilt der Antrag als null und nichtig.

Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, bleiben dem Umweltminister 15 Tage, um:

  • entweder die Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen zu erteilen;
  • dem Antragsteller eine begründete Ablehnung zuzusenden;
  • oder dem Antragsteller eine begründete Teilablehnung zuzusenden.

Gültigkeit und Erneuerung der Genehmigung

In jeder Genehmigung ist die Dauer der Gültigkeit angegeben, die im Allgemeinen 5 Jahre beträgt.

Gegebenenfalls muss der Antragsteller mindestens 6 Monate vor Ablauf der Genehmigung beim Umweltamt einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen stellen.

Auflagen in Verbindung mit der Sammlung und dem Transport von Abfällen

Einrichtungen und Unternehmen, die im Besitz einer Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen sind, müssen:

  • ein ausführliches Verzeichnis führen, das Auskunft gibt über Herkunft, Art, Menge Bestimmungsort und Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren in Bezug auf die Abfälle;
  • der zuständigen Abteilung des Umweltamts bis spätestens 31. März jeden Jahres einen Jahresbericht mit dem Inhalt des Verzeichnisses übermitteln;
  • das Verfahren für die Voranmeldung zur nationalen und internationalen Verbringung der betreffenden Abfälle strikt befolgen.

Erweiterung der Genehmigung

Beabsichtigt ein Unternehmen die Sammlung und den Transport Abfällen zu übernehmen, die nicht in der bereits erteilten Genehmigung aufgeführt sind, kann ein Antrag auf Erweiterung der Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen an die zuständige Abteilung gerichtet werden.

Die beizubringenden Belege betreffen die neuen Abfälle und sind im Formular für die Antragserweiterung aufgeführt.

Weitere Genehmigungen

Unternehmen mit der Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen, die außerdem Handel oder Maklergeschäfte mit Abfällen übernehmen wollen, müssen bei der zuständigen Abteilung eine Genehmigung der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern gesondert beantragen.

Jede dieser Genehmigungen muss jedoch dieselben Abfallfraktionen betreffen.

Ausnahmsweise kann die Transportgenehmigung zusätzliche Abfallfraktionen umfassen, sofern der Erzeuger der Abfälle mit Empfängern Verträge für die fraglichen Abfallfraktionen geschlossen hat.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 21 mars 2012

    relative à la gestion des déchets

  • Règlement grand-ducal du 7 décembre 2007

    a) concernant le transfert national de déchets b) modifiant le règlement grand-ducal du 19 novembre 2002 déterminant les taxes à percevoir lors de la présentation des demandes en obtention des formules prescrites pour le transfert de déchets

  • Règlement grand-ducal du 7 décembre 2007

    relatif à certaines modalités d'application du règlement (CE) N° 1013/2006 du Parlement européen et du Conseil du 14 juin 2006 concernant les transferts de déchets

  • Règlement (CE) n° 1013/2006

    du Parlement européen et du Conseil du 14 juin 2006 concernant les transferts de déchets

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (ADR), signé à Genève en date du 30 septembre 1957 et approuvé par la loi du 23 avril 1970, du protocole de signature et des annexes A et B, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN), fait à Genève, le 26 mai 2000, y compris le Règlement annexé, en vigueur le 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID), Appendice C à la Convention relative aux transports internationaux ferroviaires (COTIF), signée à Vilnius, le 3 juin 1999 et approuvée par la loi du 15 juin 2006, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

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