Meldung der nationalen oder internationalen Verbringung von Abfällen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Erzeugung von Abfällen kann je nach Art und angefallener Menge mehr oder weniger schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Um die Nachverfolgbarkeit und Kontrolle des Abfallaufkommens gewährleisten zu können, bedarf jede nationale und internationale Verbringung von Abfällen bei jeder Bewegung der Abfälle einer vorherigen Meldung (sog. Notifizierung).

In Luxemburg ist die Abteilung Transport und Handel mit Abfällen ( Transport et négoce de déchets) des Umweltamts ( Administration de l’environnement) für die Meldung der Verbringung von Abfällen zuständig.

Betroffene Personen

Eine Meldeakte muss erstellt werden von:

  • dem ursprünglichen Erzeuger der verbrachten Abfälle;
  • einem zugelassenen Abfallsammler, wenn die Abfälle von mehreren Erzeugern stammen;
  • einem Abfallhändler oder Abfallmakler, der registriert und vom ursprünglichen Erzeuger ermächtigt ist, in dessen Namen zu handeln.

Nationale Verbringung

Ein Verfahren zur vorherigen Meldung ist erforderlich für:

  • Abfälle, die beseitigt werden sollen;
  • Abfälle, die verwertet werden sollen und zu einer der folgenden Kategorien gehören:
    • Abfälle, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind;
    • Abfälle, die in Anhang IV A der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind;
    • Abfälle, für die keine eigene Rubrik in Anhang III, III B, IV oder IV A der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 existiert;
    • Mischformen aus Abfällen, für die keine eigene Rubrik in Anhang III, III B, IV oder IV A der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 existiert, außer sie sind in Anhang III A der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten.

 Das Meldeverfahren für die nationale Abfallverbringung gilt nicht:

  • für Haushaltsabfälle, Sperrmüll oder ähnlichen Müll bzw. Inertabfälle;
  • für die Verbringung von Abfällen zu einer Sammelstelle im Hinblick auf ihre spätere Beförderung zu einem Empfänger, für die eine vorherige Meldung vorgenommen wurde;
  • für die Einsammlung von Abfällen gleicher Art bei mehreren Erzeugern, für deren spätere Verbringung eine vorherige Meldung vorgenommen wurde;
  • für die Verbringung von Abfällen zu einer Sammelstelle im Hinblick auf ihre spätere Beförderung zu einem Empfänger, für die allgemeine Anforderungen in Sachen Information gelten;
  • für tierische Nebenprodukte;
  • für Abfällen, die aus natürlichen nicht gefährlichen Stoffen aus der Land- und Forstwirtschaft bestehen, bzw. für biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle;
  • für brennbare Abfälle aus der mechanischen Behandlung (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) von Siedlungsabfällen;
  • für Bioabfälle, die nicht kompostierte Fraktion von die einer aeroben Behandlung von festen Abfällen unterzogen wurden.

Die Meldenden können sich an die Abteilung Transport und Handel mit Abfällen wenden, um zu erfahren, ob die geplante Verbringung von Abfällen einer vorherigen Meldung bedarf oder nicht.

Internationale Verbringung

Ein Verfahren zur vorherigen Meldung ist erforderlich für:

  • Abfälle, die beseitigt werden sollen;
  • Abfälle, die verwertet werden sollen und:
    • die in Anhang IV oder IV A der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind;
    • die nicht in Anhang III, III B, IV oder IV A der genannten Verordnung aufgeführt sind;
    • die eine Mischform aus Abfällen darstellen, für die keine eigene Rubrik in Anhang III, III B, IV oder IV A dieser Verordnung (sofern sie in Anhang III A enthalten sind) existiert.

Die Meldenden können sich an die zuständige Behörde des Ziellandes (für Luxemburg ist das die Abteilung Transport und Handel mit Abfällen des Umweltamts) wenden, um zu erfahren, ob die geplante Verbringung von Abfällen einer vorherigen Meldung bedarf oder nicht.

Befreiung von der Meldung

Die nationale oder internationale Verbringung bestimmter Abfälle erfordert keine Meldung.

Trotzdem muss der Verantwortliche für die Verbringung Folgendes mit sich führen:

Bei den betroffenen Abfällen handelt es sich um:

  • auf der grünen Abfallliste (Anhänge III oder III B der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) geführte Abfälle, die verwertet werden sollen, wenn ihre Menge mehr als 20 kg beträgt (für geringere Mengen ist keine Formalität erforderlich);
  • Abfälle im Umfang von weniger als 25 kg, die für die Durchführung von Laboranalysen bestimmt sind, um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu beurteilen oder um zu bestimmen, ob sie verwertet oder beseitigt werden können;
  • Schlämme, die aus Kläranlagen zur Behandlung von Haushalts- oder städtischen Abwässern bzw. aus anderen Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern in entsprechender Zusammensetzung stammen;
  • Schlämme aus Klärgruben.

Voraussetzungen

Die jeweils dem Meldeverfahren unterliegende Abfallverbringung muss durch eine finanzielle Garantie abgesichert sein, deren Gültigkeit spätestens mit dem Beginn der Verbringung einsetzen und die Kosten für die Lagerung der Abfälle während eines Zeitraums von 90 Tagen einschließen muss.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Ist der Meldende nicht der Erzeuger der Abfälle, muss er im Besitz einer Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen und/oder einer Genehmigung der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern sein.

Kosten

Der Meldende muss für die Prüfung der Unterlagen eine Gebühr an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) entrichten.

Die Höhe der Gebühr liegt bei:

  • 50 Euro für ein Notifizierungsformular;
  • 5 Euro pro geplante Verbringung, wenn die Übermittlung der Begleitformulare per E-Mail, Fax oder Post erfolgt;
  • 2 Euro pro geplante Verbringung, wenn die Übermittlung der Begleitformulare über ein elektronisches Übertragungssystem erfolgt, das vom Umweltamt zur Verfügung gestellt oder akzeptiert wird.

Vorgehensweise und Details

Zusammenstellung der Unterlagen

Die Meldeunterlagen müssen grundsätzlich vor der Abfallverbringung zusammengestellt werden. Dabei muss es sich um ein ordnungsgemäß ausgefülltes Notifizierungsformular und ein ordnungsgemäß ausgefülltes Begleitformular (Begleitformular noch nicht unterzeichnet) sowie folgende Belege und Informationen handeln:

  • den Nachweis der Registrierung/Genehmigung des Transportunternehmers (fakultativ für die Meldungen von nationalen Abfallverbringungen);
  • den Nachweis der Zahlung der Gebühr für das Notifizierungsformular und die Begleitformulare;
  • eine Bescheinigung über die Haftpflichtversicherung;
  • eine Kopie des Vertrags zwischen dem Meldenden und dem Empfänger, der zum Zeitpunkt der Meldung in Kraft ist;
  • eine Kopie des Vertrags zwischen dem Erzeuger, dem neuen Erzeuger oder Abfallsammler und dem Makler/Händler, falls Letzterer der Meldende ist;
  • das Original der finanziellen Garantie und die ausführliche Berechnung der Garantiesumme;
  • eine Kopie der Betriebsgenehmigung für die Abfallbehandlungsanlage mit Angabe von Art und Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung;
  • Informationen über die zu treffenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Transports;
  • eine ausführliche Beschreibung des vorgeschriebenen Transportwegs mit Angabe der Gesamtentfernung der befahrenen Straßen in Schriftform und auf der Straßenkarte;
  • Informationen zu den Kosten des Transports;
  • ein chemisches Analysezeugnis über die Zusammensetzung der Abfälle;
  • eine Beschreibung des Produktionsverfahrens, aus dem die Abfälle stammen;
  • eine Beschreibung des Behandlungsverfahrens der Anlage, an die die Abfälle geliefert werden;
  • bei einer Verwertung der Abfälle:
    • die vorgesehene Methode für die Beseitigung des Restabfalls nach der Verwertung;
    • das Volumen der verwerteten Stoffe im Verhältnis zu den Restabfällen und nicht verwertbaren Abfällen;
    • der geschätzte Wert der verwerteten Stoffe;
    • jeweils die Kosten für die Verwertung und die Beseitigung der Restabfälle.

Der Meldende kann eine allgemeine Meldung für mehr als eine Abfallverbringung übermitteln, wenn bei jeder einzelnen Verbringung:

  • die Abfälle im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften aufweisen; und
  • die Abfälle zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht werden;
  • der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg der gleiche ist.

Nationale Abfallverbringung

Der Antragsteller muss das Original der Meldeakte bei der Abteilung Transport und Handel mit Abfällen einreichen.

Innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Unterlagen kann die Behörde:

  • Informationen oder Unterlagen beim Meldenden anfordern, wenn die Meldung nicht formgerecht vorliegt;
  • den Meldenden informieren, wenn sie Einwände gegen die Verbringung zu erheben hat, auch wenn die Meldung formgerecht vorliegt.

Wenn die Abteilung Transport und Handel mit Abfällen die Meldung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung nicht übermittelt hat, kann der Meldende eine begründete Erklärung von der Behörde verlangen, es sei denn diese hat weitere Informationen oder Unterlagen angefordert, die der Meldende jedoch noch nicht nachgereicht hat

Internationale Abfallverbringung

Der Antragsteller muss bei der zuständigen Behörde des Versandlandes Folgendes vorlegen:

  • das Original und eine Kopie der Meldeakte;
  • eine weitere Ausfertigung für jede zuständige Transitbehörde.

Innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Unterlagen kann die zuständige Behörde des Versandlandes:

  • wenn die Meldung nicht formgerecht vorliegt, Informationen oder Unterlagen beim Meldenden anfordern;
  • wenn die Meldung formgerecht vorliegt:
    • den Meldenden informieren, wenn sie Einwände gegen die Verbringung hat;
    • die Originalmeldeunterlagen an die zuständige Behörde des Empfängerlandes und Kopien an die zuständigen Behörden des/der gegebenenfalls betroffenen Transitländer weiterleiten. Der Meldende wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

Wenn innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung die zuständige Behörde des Versandlandes die Meldung nicht übermittelt hat, kann der Meldende eine begründete Erklärung von der Behörde verlangen, es sei denn diese hat weitere Informationen oder Unterlagen angefordert, die der Meldende jedoch noch nicht nachgereicht hat.

Innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Unterlagen:

  • können die Behörden der Empfänger- und Transitländer zusätzliche Informationen oder Unterlagen vom Meldenden verlangen;
  • übermittelt die zuständige Behörde des Empfängerlandes dem Meldenden eine Eingangsbestätigung und Kopien an die anderen beteiligten zuständigen Behörden, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Falls die zuständige Behörde des Empfängerlandes dem Meldenden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Empfangsbestätigung übermittelt hat, kann der Meldende eine begründete Erklärung von dieser Behörde verlangen.

Den zuständigen Behörden bleibt anschließend eine Frist von 30 Tagen, um ein Schreiben mit dem folgenden Inhalt zu versenden:

  • der vorbehaltlosen Zustimmung;
  • der mit Bedingungen versehenen Zustimmung;
  • oder den Einwänden.

Erhebt die zuständige Behörde des Transitlandes innerhalb von 30 Tagen keine Einwände, gilt dies als stillschweigende Zustimmung.

Die Verbringung kann erst erfolgen, wenn der Meldende die schriftliche Zustimmung mindestens der zuständigen Behörden der Versand- und Empfängerländer erhalten hat, und zwar mit Siegel, Unterschrift und Datum auf dem Meldeformular.

Außerdem kann die Verbringung nur während des durch die erforderliche Zustimmung aller Beteiligten gemeinsam abgedeckten Zeitraums durchgeführt werden.

Begleitformular

Drei Werktage vor Beginn jeder internationalen Verbringung und ein Werktag vor Beginn jeder nationalen Verbringung, die von der Meldung betroffen ist, muss der Meldende den zuständigen Behörden folgendermaßen ein ausgefülltes und von ihm und dem Transportunternehmer unterzeichnetes Begleitformular schicken:

  • per E-Mail, Fax oder Post (Kopien des Formulars);
  • oder über ein elektronisches Übertragungssystem erfolgt, das vom Umweltamt zur Verfügung gestellt oder akzeptiert wird.

Das Original des Begleitformulars wird dem Transportunternehmer ausgehändigt und der Meldende behält eine Kopie.

Innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft der Abfälle muss die Empfängeranlage die Annahme in den Begleitpapieren bestätigen und eine Kopie an den Meldenden und die beteiligten zuständigen Behörden schicken.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Transport und Handel mit Abfällen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Registrierung für die Sammlung und den Transport von Abfällen Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen Genehmigung der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern

Links

Rechtsgrundlagen

  • Règlement (CE) n° 1013/2006

    du Parlement européen et du Conseil du 14 juin 2006 concernant les transferts de déchets

  • Loi du 31 août 2016

    concernant les taxes à percevoir sur les documents de notification des transferts de déchets nationaux et internationaux

  • Règlement grand-ducal du 31 août 2016

    abrogeant le règlement grand-ducal modifié du 7 décembre 2007 a) concernant le transfert national de déchets b) modifiant le règlement grand-ducal du 19 novembre 2002 déterminant les taxes à percevoir lors de la présentation des demandes en obtention des formules prescrites pour le transfert de déchets

  • Règlement grand-ducal du 31 août 2016

    relatif aux taxes à percevoir sur les documents de notification des transferts de déchets nationaux et internationaux

  • Règlement grand-ducal du 22 septembre 2016

    concernant les documents accompagnant le transfert national de déchets

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID), Appendice C à la Convention relative aux transports internationaux ferroviaires (COTIF), signée à Vilnius, le 3 juin 1999 et approuvée par la loi du 15 juin 2006, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN), fait à Genève, le 26 mai 2000, y compris le Règlement annexé, en vigueur le 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (ADR), signé à Genève en date du 30 septembre 1957 et approuvé par la loi du 23 avril 1970, du protocole de signature et des annexes A et B, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

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