Genehmigung der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern

Die Erzeugung von Abfällen hat je nach Art und Umfang der angefallenen Mengen mehr oder weniger schädliche Auswirkungen auf die Umwelt.

Um die Nachverfolgbarkeit und Kontrolle des Abfallaufkommens gewährleisten zu können, sind für die Genehmigungen der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern Angaben vorgeschrieben, anhand derer der Weg der Abfallfraktionen, -mengen und -behandlung nachvollzogen werden kann.

Abfallhändler oder -makler können ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Genehmigung des Umweltministers erteilt ist.

Die Genehmigung für die Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern muss bei der Abteilung Transport und Handel mit Abfällen des Umweltamts (Administration de l’environnement) beantragt werden.

Zielgruppe

Die Genehmigung ist erforderlich für Einrichtungen oder Unternehmen, die:

  • den gewerbsmäßigen Kauf und Weiterverkauf von Abfällen betreiben, ohne die Abfälle tatsächlich zu besitzen (Handel);
  • die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen im Auftrag Dritter übernehmen, ohne die Abfälle tatsächlich zu besitzen (Maklergeschäft).

Vorgehensweise und Details

Antragsunterlagen

Dem Genehmigungsantrag für den Handel oder das Maklergeschäft mit Abfällen müssen die folgenden Nachweise beigefügt sein:

  • ein Strafregisterauszug (oder andernfalls ein polizeiliches Führungszeugnis):
    • des Verantwortlichen des Unternehmens und;
    • seines Stellvertreters;
  • eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung, ausgestellt von der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) oder der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat;
  • ein Auszug neueren Datums aus dem Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) oder von einer gleichwertigen Behörde;
  • eine Bescheinigung der Haftpflichtversicherung mit Angabe der Versicherungssumme;
  • ein Exemplar der Gesellschaftssatzung;
  • eine Kopie der Genehmigungen für Handel und Maklergeschäfte mit Abfällen, über die das Unternehmen gegebenenfalls in anderen EU-Ländern verfügt;
  • die Liste der Fraktionen der betroffenen Abfälle mit Angabe des zugehörigen CED2-Codes (Europäische Abfallcodes);
  • für jede betroffene Abfallart die folgenden Informationen in Bezug auf die Abfallbehandlungsanlage;
    • Anschrift;
    • die Bescheinigung über die Annahme der Abfälle;
    • Nummer und Datum der Betriebsgenehmigung (bei luxemburgischen Anlagen);
    • eine Kopie der Betriebsgenehmigung (bei ausländischen Anlagen);
    • ausgeführte Behandlung der Abfälle und
    • gegebenenfalls, der Bestimmungsort der Restabfälle.

Alle Dokumente sind in luxemburgischer, französischer oder deutscher Sprache zu verfassen. Bei Dokumenten in einer anderen Sprache ist eine Übersetzung beizufügen.

Wurden die Dokumente von einer zuständigen Behörde eines Nicht-EU-Staates ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

Jede Seite des Formulars sowie alle Dokumente müssen vom Antragsteller abgezeichnet werden.

Antragsverfahren

Der Antragsteller muss die Antragsunterlagen der Genehmigung der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern an die Abteilung Transport und Handel mit Abfällen des Umweltamts schicken.

Innerhalb von 15 Tagen nach der Eingangsbestätigung des Antrags teilt die Abteilung Transport und Handel mit Abfällen dem Antragsteller per Post mit, ob sein Antrag zulässig ist.

Die Unterlagen gelten automatisch als zulässig, wenn die Behörde sich nicht innerhalb von 15 Tagen beim Antragsteller meldet.

Nicht zulässige Unterlagen werden mit Begründung der Ablehnung umgehend an den Antragsteller zurückgeschickt.

Ist der Antrag zulässig, bleibt der Abteilung Transport und Handel mit Abfällen eine Frist von 90 Tagen, um die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls den Antragsteller ein einziges Mal aufzufordern, eventuell fehlende Belege nachzureichen.

Der Antragsteller hat wiederum 60 Tage Zeit, um die Unterlagen zu vervollständigen. Diese Frist kann auf schriftlichen und begründeten Antrag des Antragstellers um 30 Tage verlängert werden.

Reicht der Antragsteller die fehlenden Elemente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, gilt der Antrag als null und nichtig.

Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, bleiben dem Umweltminister 15 Tage, um:

  • die Genehmigung für die Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern zu erteilen;
  • dem Antragsteller eine begründete Ablehnung zusenden;
  • oder dem Antragsteller eine begründete Teilablehnung zuzusenden.

Gültigkeit und Erneuerung der Genehmigung

In der Genehmigung ist die Dauer der Gültigkeit angegeben, die im Allgemeinen 5 Jahre beträgt.

Gegebenenfalls muss der Antragsteller mindestens 6 Monate vor Ablauf der Genehmigung beim Umweltamt einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern stellen.

Auflagen im Zusammenhang mit der Genehmigung der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern

Einrichtungen oder Unternehmen, die im Besitz einer Genehmigung der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern sind, müssen:

  • ein ausführliches Verzeichnis führen, das Auskunft gibt über Herkunft, Art, Menge Bestimmungsort und Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren der Abfälle;
  • der Abteilung Transport und Handel mit Abfällen des Umweltamts bis spätestens 31. März jeden Jahres einen Jahresbericht mit dem Inhalt des Verzeichnisses übermitteln;

Sammlung und Transport der Abfälle, die dem Unternehmen für Handels- oder Maklerzwecke dienen, müssen von einem in Luxemburg zugelassenen Abfallsammel-/-transportunternehmen durchgeführt werden.

Erweiterung der Genehmigung

Beabsichtigt ein Unternehmen Handels- oder Maklergeschäfte mit Abfällen, die durch die bereits erteilte Genehmigung nicht abgedeckt sind, kann bei der Abteilung Transport und Handel mit Abfällen ein Antrag auf Erweiterung der Genehmigung der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern gestellt werden.

Die beizubringenden Belege betreffen die neuen Abfälle und sind im Formular für die Antragserweiterung aufgeführt.

Weitere Genehmigungen

Unternehmen mit der Genehmigung der Tätigkeit von Abfallhändlern oder -maklern, die außerdem die Sammlung und/oder den Transport von Abfällen übernehmen wollen, müssen bei der Abteilung Transport und Handel mit Abfällen eine Genehmigung für die Sammlung und den Transport von Abfällen gesondert beantragen.

Jede dieser Genehmigungen muss jedoch dieselben Abfallfraktionen betreffen.

Ferner muss ein Unternehmen für Abfallhandel, das die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen übernimmt, eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage beantragen.

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