Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage (Verwertung oder Beseitigung) soll die negativen Auswirkungen der Abfallerzeugung auf Mensch und Umwelt vermeiden oder auf ein Mindestmaß beschränken.

Die Minderung der Schädlichkeit von Abfällen muss erfolgen:

  • erstens durch die Verwertung der Abfälle, das heißt durch Wiederverwendung, Recycling oder jedes andere ökologisch geeignete Verfahren, das nach der Behandlung der Abfälle deren Rückführung als Sekundärrohstoff in den Wirtschaftskreislauf ermöglicht;
  • ansonsten durch Beseitigung der Restabfälle auf umweltverträgliche Weise, das heißt durch Deponielagerung oder als letzte Möglichkeit durch Verbrennung.

Für die zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage erforderliche Abfallgenehmigung ist ein besonderer Antrag bei der Abteilung Genehmigungen und Beihilfen (Unité permis et subsides) des Umweltamts (Administration de l’environnement) zu stellen.

Betroffene Personen

Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung zur Abfallbehandlung ist erforderlich für:

  • jede Anlage oder jeden Betrieb einer Anlage oder eines Standortes, an der/dem mindestens eine der Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen gemäß Definition in Anhang I (Beseitigungsmaßnahmen) und II (Verwertungsmaßnahmen) des Gesetzes über die Abfallentsorgung gewerbsmäßig durchgeführt wird;
  • jede wesentliche Änderung, das heißt Verlagerung, Erweiterung oder Umbau von Anlagen oder Standorten, die für diese Maßnahmen bestimmt sind.

Es können Einrichtungen oder Unternehmen betroffen sein, die eine der folgenden Maßnahmen ausführen:

  • Beseitigung von Abfällen, insbesondere:
    • Deponielagerung;
    • Einbringung in den Boden oder ins Meer;
    • Verbrennung (ohne energetische Verwertung);
    • biologische oder physikalisch-chemische Behandlung mit dem Ziel der Beseitigung bestimmter Bestandteile usw.;
  • Maßnahmen mit der Möglichkeit der Verwertung der Abfälle, insbesondere:
    • Recycling oder Wiedergewinnung von Stoffen;
    • Rückgewinnung von Substanzen (Lösungsmittel, Säuren, Basen, Öle usw.);
    • energetische Verwertung;
    • Ausbringung organischer Abfälle in der Landwirtschaft usw.

Voraussetzungen

Die Abfallverwertungs- oder -beseitigungsanlagen werden ab bestimmten Schwellenwerten oder jeweils abhängig von der Aktivität selbst gemäß der Nomenklatur klassifizierter Einrichtungen eingestuft.

Dies ist insbesondere der Fall bei Deponien, Verbrennungsanlagen oder auch bei gewerblich betriebenen Abfallbehandlungsanlagen mit physikalischen, chemischen, biologischen oder thermischen Verfahren.

In diesem Fall werden die Anträge auf abfallrechtliche Genehmigung mit den Anträgen auf eine Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen kombiniert.

Anlagen, die nicht der Genehmigung für klassifizierte Einrichtungen unterliegen oder in Klasse 4 der Nomenklatur klassifizierter Einrichtungen fallen, müssen dem Umweltamt gemeldet werden.

Es ist daher zu prüfen, ob die fragliche Anlage in der Nomenklatur erfasst ist.

Vorgehensweise und Details

Antragsunterlagen

Wenn die Anlage in die Nomenklatur klassifizierter Einrichtungen aufgenommen wurde, sind der abfallrechtliche Genehmigungsantrag zusammen mit dem Antrag auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen betroffen und der Antragsteller muss alle erforderlichen Elemente für diesen Antrag beibringen.

Die abfallrechtliche Genehmigung betreffend, sind ferner die folgenden Elemente erforderlich:

  • die ausführliche Beschreibung und Herkunft der Abfälle, die angenommen, deponiert und/oder behandelt werden sollen, mit Angabe der zugehörigen CED2-Coces (Europäische Abfallcodes);
  • die eindeutige und genaue Bezeichnung der für jede Abfallfraktion vorgesehenen Abfallbehandlungsmaßnahmen (auf der Grundlage der Beseitigungs- und Verwertungsvorschriften in Anhang I und II des Gesetzes vom 21. März 2012 über die Abfallentsorgung);
  • die ausführliche Beschreibung der Verfahren, Maschinen und/oder der Ausrüstung zur Behandlung der Abfälle;
  • ein Plan der Anlage mit Angabe der Lagerungsorte für die betreffenden Abfälle;
  • die Anschrift und Genehmigungsnummern der Transport- bzw. Handelsunternehmen für Abfälle, die aus den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen stammen;
  • Angabe der Art der Datenaufzeichnung im Zusammenhang mit den behandelten Abfällen;
  • eine Schätzung der Kosten für die Stilllegungsverfahren und gegebenenfalls die Nachsorgemaßnahmen für den Betriebsstandort. 

Beantragung oder Erneuerung einer abfallrechtlichen Genehmigung

Unterliegt die Anlage einer Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen ist es ausreichend, ein Exemplar des abfallrechtlichen Genehmigungsantrags den Antragsunterlagen für die Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen beizufügen.

Die Genehmigung für eine klassifizierte Einrichtung gilt gleichfalls als abfallrechtliche Genehmigung.

Unterliegt die fragliche Anlage nicht der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen oder läuft die Genehmigung aus, kann der Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung bzw. auf deren Erneuerung direkt an das Umweltamt gerichtet werden.

Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage

Anlagen oder Unternehmen mit einer Genehmigung für die Abfallbehandlung müssen:

  • Annahmekriterien aufstellen, die von einer zugelassenen Stelle für die Abfälle verlangt werden, die angenommen werden sollen;
  • vor Annahme der Abfälle mit deren Erzeuger oder Besitzer einen Annahmevertrag schließen;
  • über Verfahren zur Kontrolle der angenommenen Abfälle verfügen, die von einer zugelassenen Stelle verlangt werden;
  • interne Vorschriften ausarbeiten und den zuständigen Kontrollbehörden mitteilen;
  • ein Berichtstagebuch über die Betriebsführung der Anlage führen und mindestens einmal wöchentlich durch den Verantwortlichen der Anlage abzeichnen lassen;
  • der Abteilung Abfälle des Umweltamts bis 31. März des Jahres nach dem Bezugszeitraum einen Jahresbericht übermitteln, der die im Genehmigungsbescheid verlangten Informationen enthält;
  • Ausbildungsabschlüsse und/oder Bescheinigungen besitzen, aus denen die praktische Erfahrung des Personals nachweislich hervorgeht;
  • ein Handbuch mit den verschiedenen Arbeitsgängen verfassen;
  • eine finanzielle Garantie oder sonstige gleichwertige Mittel zur Verfügung stellen, um die voraussichtlichen Kosten für die Stilllegungsverfahren und Nachsorgemaßnahmen des Betriebsstandortes zu decken;
  • innerhalb eines Jahres nach der Zustellung des Bescheids die Erstellung eines Abnahmeberichts für die Anlage durch eine zugelassene Stelle veranlassen;
  • dem Umweltamt unverzüglich und mindestens 6 Monate im Voraus die Einstellung der im Bescheid genehmigten Aktivität, wie es in der Verwaltung üblich ist, anzeigen;
  • einen Ansprechpartner einschließlich Stellvertreter benennen, die für Umweltfragen zuständig sind, und deren Namen des Umweltamts spätestens am Tag der Inbetriebnahme der Anlage mitteilen.

Weitere Genehmigungen

Abhängig vom Anlagentyp und der Aktivität sind weitere gesonderte Genehmigungen einzuholen:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Genehmigungen und Beihilfen / Unterabteilung Betriebsgenehmigungen

  • Umweltamt Abteilung Genehmigungen und Beihilfen - Betriebsgenehmigungen

    Adresse:
    1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette Luxemburg

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