Genehmigung für eine Deponie für gefährliche, nicht gefährliche oder inerte Abfälle
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Das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Deponie für gefährliche, nicht gefährliche oder inerte Abfälle ermöglicht die Kontrolle der Betriebsbedingungen der Deponie und der vom Betreiber getroffenen Vorkehrungen, sollte sich ein Unfall ereignen oder die Deponie stillgelegt werden.
Durch das Erfordernis einer Genehmigung sollen während ihres Bestehens die negativen Auswirkungen der Deponie auf Mensch und Umwelt vermieden oder auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
Die Deponiebetreiber sollen ferner hierdurch dazu angehalten werden, alles zu unternehmen, um die Deponielagerung von Bioabfällen zu begrenzen und deren Verwertung zu fördern.
Der Antrag auf Betriebsgenehmigung für eine Deponie ist zwar im Antrag auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen enthalten, unterliegt jedoch einer spezifischen Genehmigung.
Betroffene Personen
Bestehende oder neue Deponien, auf denen die Beseitigung von Abfällen durch Lagerung auf dem oder im Erdboden erfolgt, unterliegen den Vorschriften für Deponien, einschließlich:
- interne Deponien, bei denen der Erzeuger für die Beseitigung der Abfälle am Entstehungsort sorgt;
- ständige Standorte, an denen Abfälle für eine Dauer von mehr als einem Jahr gelagert werden.
Deponien sind in Klasse 1 der Nomenklatur klassifizierter Einrichtungen eingestuft.
Nicht betroffen von dieser Sondergenehmigung sind:
- die Ausbringung von Schlämmen auf Böden einschließlich Klärschlämmen und Schlämmen aus Baggerarbeiten sowie ähnliches Material zur Düngung oder Bodenverbesserung;
- die Verwendung auf Deponien von inerten Abfällen, die für Ausbau- und Sanierungs- bzw. Aufschüttungsarbeiten oder bauliche Zwecke bestimmt sind;
- die Lagerung von nicht gefährlichen Baggerschlämmen entlang kleiner Wasserläufe und von nicht gefährlichen Schlämmen in Oberflächengewässern, einschließlich Gewässerbett und Untergrund;
- Lagerung nicht verunreinigter Erde oder inerter nicht gefährlicher Abfälle, die bei Schürf- und Förderarbeiten, bei der Behandlung und Lagerung mineralischer Bodenschätze sowie beim Betrieb von Steinbrüchen anfallen;
Eine Unterscheidung zwischen den Arten von Deponien wird anhand der Art der Abfälle, die angenommen werden, gemacht: gefährliche, nicht gefährliche, inerte Abfälle vom Typ I oder inerte Abfälle vom Typ II.
Die Beantragung einer Sondergenehmigung für eine Deponie ist erforderlich:
- im Rahmen eines Erstantrags auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen für den Bau und/oder Betrieb einer Deponie;
- beim Betrieb einer Abfalldeponie, die bereits vor dem 24. Februar 2003 genehmigt und in Betrieb genommen wurde.
Vorgehensweise und Details
Zusammenstellung des Dossiers
Da der Antrag auf Genehmigung einer neuen Deponie gleichzeitig mit der Beantragung einer Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen erfolgt, muss sichergestellt sein, dass die erforderlichen Elemente für die Erstellung der Unterlagen verfügbar sind.
Insbesondere in Bezug auf den Betrieb einer Deponie müssen die folgenden Elemente zusammengestellt und geprüft werden:
- Liste der betroffenen Abfälle mit Angabe von Typ, Herkunft und Menge;
- hydrogeologische und geologische Merkmale des Standortes sowie die Gestaltung der Deponie, um eine bessere Einbettung in die landschaftliche Umgebung zu gewährleisten;
- vorgeschlagener Plan für Betrieb, Überwachung und Kontrolle der Deponie mit Angaben zum Personal, den Annahmemodalitäten für Abfälle sowie zu den Kontrollverfahren für die Abfallannahme;
- vorgeschlagener Plan für die Stilllegung der Deponie sowie die Nachsorge und Zweckbestimmung nach der Stilllegung;
- Maßnahmenplan bei Unfällen;
- finanzielle Garantie oder alle sonstigen gleichwertigen Mittel, die vom Deponiebetreiber bereitzustellen sind, um die Stilllegung des Standortes und dessen spätere Nachsorge zu gewährleisten, deren Dauer bei gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen mindestens 30 Jahre und bei Deponien für Inertabfälle mindestens 5 Jahre beträgt.
Es können gegebenenfalls weitere Nachweise oder Informationen verlangt werden:
- ein weiteres Exemplar der Unterlagen für den Antrag auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen für das Umweltamt (Administration de l’environnement) im Rahmen des Genehmigungsantrags im Bereich Abfälle;
- ein weiteres Exemplar der Unterlagen für den Antrag auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen für das Wasserwirtschaftsamt (Administration de la gestion de l'eau) im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung;
- gesonderte Unterlagen für die Genehmigung im Bereich Naturschutz;
- ein Dossier zur Umweltverträglichkeitsprüfung;
- der Antrag kann gegebenenfalls auch einer Analyse zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung unterliegen, die jedoch keinerlei weitere Belege erfordert.
Neue Deponie
Im Falle einer neuen Deponie werden die betriebsspezifischen Informationen den Unterlagen für den Antrag auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen beigefügt.
Die Fristen für die Antragsprüfung entsprechen den für dieses Verfahren geltenden Fristen.
Regulierung einer bestehenden Deponie
Handelt es sich um eine genehmigte und bestehende Deponie, deren Inbetriebnahme jedoch vor dem 24. Februar 2003 erfolgte, muss der Betreiber gegebenenfalls folgende Unterlagen an die Abteilung Abfälle des Umweltamts (Division des Déchets de l’Administration de l’environnement) schicken:
- den Fragenbogen – Deponien für Inertabfälle;
- den Fragebogen – Deponien für nicht gefährliche oder gefährliche Abfälle.
Die betriebsspezifischen Bedingungen sind den Bescheiden für die Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen zu entnehmen.
Die Regulierung einer genehmigten und in Betrieb befindlichen Deponie muss so schnell wie möglich erfolgen.
Betrieb einer genehmigten Deponie
Betreiber genehmigter Deponien müssen:
- die Leitung des Standortes einer natürlichen Person übertragen, die über die technischen Kenntnisse verfügt und daher die berufliche und technische Ausbildung des Personals übernehmen kann;
- die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb vorzubeugen und deren Auswirkungen zu begrenzen;
- geeignete Vorkehrungen in Form von finanziellen Garantien (oder gleichwertigen Mitteln) treffen, sodass die erforderlichen Verfahren für die Stilllegung eingehalten werden können;
- vor Einleitung der Inbetriebnahme der Deponie die Abnahme des Standorts durch eine zugelassene Stelle veranlassen;
- der Abteilung Abfälle (Division des déchets) bis zum 31. März des Jahres nach dem vorgesehenen Zeitraum einen Jahresbericht zukommen lassen, in dem jeweils Art und Menge der entsorgten Abfälle sowie das Ergebnis der vorgeschriebenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen enthalten sind;
- die Verfahren für die Annahme von Abfällen zur Deponielagerung einhalten, indem sie die erforderlichen Dokumente prüfen, eine Sichtprüfung der Abfälle vornehmen und gegebenenfalls Proben entnehmen. Die Verfahren für die Zulassung von Abfällen zur Deponielagerung sind in Anhang II der Großherzoglichen Verordnung über die Deponielagerung von Abfällen beschrieben;
- ein ausführliches Verzeichnis führen, das für jede Abfallfraktion jeweils Auskunft gibt über Menge, Merkmale, Herkunft, Lieferdatum, Identität des Erzeugers oder des Abfuhrunternehmens, wenn es sich um kommunale Abfälle handelt, und des genauen Lagerungsortes vor Ort bei gefährlichen Abfällen;
- bei Zulassung der Lieferung zum Standort eine schriftliche Empfangsbestätigung ausstellen, andernfalls der Behörde den Grund für die Zurückweisung mitteilen.
Stilllegung einer Deponie
Die Stilllegung einer Deponie kann in 3 Fällen erfolgen:
- auf begründeten Antrag der Behörde, der sich auf die Inspektion der Örtlichkeiten und die Bewertung der Berichte des Betreibers stützt. Dies entbindet den Betreiber jedoch nicht von seiner Verantwortung, die sich aus seiner Betriebsgenehmigung ergibt;
- auf ausdrücklichen Antrag des Betreibers;
- bei Ablauf der in der Betriebsgenehmigung genannten Frist.
Nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie muss der Betreiber die Instandhaltung, Überwachung und Kontrolle der stillgelegten Deponie sowie die Überwachung und Analyse der Deponiegase, des Deponiesickerwassers sowie des Grundwassers in der näheren Umgebung gewährleisten, wobei die Verfahren in Anhang III der Großherzoglichen Verordnung über die Deponielagerung von Abfällen einzuhalten sind.
Der Betreiber muss anschließend der Behörde die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt mitteilen, die bei den Kontrollverfahren festgestellt wurden, und die Vorgaben der Entscheidung der zuständigen Behörde hinsichtlich Art und Zeitplan der zu treffenden Abhilfemaßnahmen erfüllen.
Der Deponiebetreiber bleibt für diese Arbeiten verantwortlich, solange die Behörde die Auffassung vertritt, dass die Deponie eine Gefahr für die Umwelt darstellen könnte.
Online-Dienste und Formulare
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Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Transport und Handel mit Abfällen
-
Umweltamt Transport und Handel mit Abfällen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 500
- Fax:
- (+352) 49 62 56
- E-Mail:
- notification@aev.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 21 mars 2012
relative à la gestion des déchets
-
Loi modifiée du 10 juin 1999
relative aux établissements classés
-
Règlement grand-ducal du 10 mai 2012
portant nouvelles nomenclature et classification des établissements classés
-
Règlement grand-ducal modifié du 24 février 2003
concernant la mise en décharge des déchets
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