Genehmigung für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für Abfälle
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Die Beseitigung von Abfällen durch Verbrennung kann nur als letzte Möglichkeit für Abfälle gesehen werden, die ansonsten nicht verwertet werden können. Sie muss nach Möglichkeit mit der thermischen Nutzung der bei der Verbrennung freigesetzten Wärme einhergehen.
Die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für Abfälle soll die negativen Auswirkungen der Verbrennung auf Mensch und Umwelt vermeiden oder auf ein Mindestmaß beschränken.
Die Beantragung einer Betriebsgenehmigung für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für Abfälle ist zwar Bestandteil des Antrags auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen, erfordert jedoch eine spezifische Genehmigung.
Betroffene Personen
Jede Art von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für Abfälle unterliegt der Genehmigung, ausgenommen Verbrennungsanlagen für ausschließlich folgende Abfälle:
- pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
- pflanzliche Abfälle aus der Verarbeitung von Lebensmitteln, wenn die Wärme verwertet wird;
- pflanzliche faserige Abfälle aus der Herstellung von primärem Papierbrei und der Papierherstellung auf der Grundlage der Breimasse, wenn sie am Produktionsort mitverbrannt werden und die anfallende Wärme verwertet wird;
- Holzabfälle, mit Ausnahme von Holz, das organische Halogenverbindungen oder Schwermetalle aufgrund der Behandlung mit Holzkonservierungsmitteln oder der Aufbringung einer Beschichtung enthalten könnte, darunter insbesondere Holzabfälle, die bei Bau- oder Abrissarbeiten anfallen;
- Korkabfälle;
- radioaktive Abfälle;
- Tierkörper, die unter die EU-Verordnung 1774/2002 fallen;
- Abfälle aus der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Offshore-Anlagen, insbesondere Abfälle, die an Ort und Stelle verbrannt werden.
Ferner sind Versuchsanlagen für Forschung, Entwicklung und Tests, die der Verbesserung des Verbrennungsprozesses dienen, von der Vorschrift nicht betroffen, sofern die Gesamtmenge der jährlich verbrannten Abfälle unter 50 t liegt.
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen für Abfälle werden in Klasse 1 der Nomenklatur klassifizierter Einrichtungen eingestuft.
Die Stellung eines Antrags ist in zwei Fällen erforderlich:
- im Rahmen eines Antrags auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen für den Bau und/oder Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
- bei wesentlicher Nutzungsänderung einer bestehenden Anlage, insbesondere durch Erweiterung der Aktivitäten einer Verbrennungs-/Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle auf die Verbrennung gefährlicher Abfälle.
Vorgehensweise und Details
Zusammenstellung des Dossiers
Da der Genehmigungsantrag für eine neue Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für Abfälle gleichzeitig mit dem Antrag auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen erfolgt, ist es ratsam alle für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Elemente zusammenzutragen.
In Bezug auf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für Abfälle sind die folgenden Elemente beizubringen und zu prüfen:
- die genaue Beschreibung und Herkunft der Abfälle, die angenommen, gelagert und/oder behandelt werden sollen, mit Angabe ihrer CED2-Codes (Europäische Abfallcodes);
- die ausführliche Beschreibung der Verfahren, Maschinen und/oder der Ausrüstung zur Behandlung der Abfälle;
- ein Plan der Anlage mit Angabe der Lagerungsorte für die betreffenden Abfälle;
- die Anschrift und Genehmigungsnummern der Transport- bzw. Handelsunternehmen für Abfälle, die aus den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen stammen;
- Angabe der Art der Datenaufzeichnung im Zusammenhang mit den behandelten Abfällen;
- eine Schätzung der Kosten für die Stilllegungsverfahren und gegebenenfalls die Nachsorgemaßnahmen für den Betriebsstandort.
Es können gegebenenfalls weitere Nachweise oder Informationen verlangt werden:
- Durchführung einer Risikoanalyse, die den Antragsunterlagen für die Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen beigefügt wird;
- ein weiteres Exemplar des Dossiers für den Antrag auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen für das Umweltamt (Administration de l’environnement) im Rahmen des Genehmigungsantrags im Bereich Abfälle;
- ein weiteres Exemplar des Dossiers für den Antrag auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen für das Wasserwirtschaftsamt (Administration de la gestion de l'eau) im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung;
- eine gesondertes Dossier in Bezug auf die Gesetzgebung über den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen;
- ein Dossier zur Umweltverträglichkeitsprüfung;
- der Antrag kann gegebenenfalls auch einer Analyse zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) unterliegen, die keinerlei weitere Belege erfordert.
Beantragung oder Erneuerung einer Genehmigung
Im Rahmen des Genehmigungsantrags werden den Antragsunterlagen der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen die spezifischen Informationen zum Betrieb beigefügt.
Die betriebsspezifischen Bedingungen sowie die Gültigkeit der Genehmigung werden in den Bescheiden der Betriebsgenehmigung mitgeteilt.
Diese Bescheide enthalten insbesondere:
- eine Auflistung der zulässigen Abfallfraktionen gemäß ihrer CED2-Codes (Europäischer Abfallcode);
- technische und funktionstechnische Bedingungen der Zusatzanlagen (Brenner, Rauchgastemperaturen, Verweildauer der Rauchgase im Brennraum usw.);
- die Verfahren für die Probenentnahme und Messung der verschiedenen Schadstoffe in der Luft und im Wasser;
- die Emissionsgrenzwerte je Schadstoff nach ihrer Erhebungshäufigkeit;
- einzuhaltende Auflagen bei Betriebsstörung usw.
Betrieb einer Verbrennungs-/Mitverbrennungsanlage
Betreiber genehmigter Verbrennungs-/Mitverbrennungsanlagen für Abfälle müssen unter anderem:
- die Leitung des Standortes einer natürlichen Person übertragen, die über die technischen Kenntnisse verfügt und daher die berufliche und technische Ausbildung des Personals übernehmen kann;
- einen Ansprechpartner einschließlich seines Stellvertreters benennen, die für Umweltfragen zuständig sind;
- Ausbildungsabschlüsse und/oder Bescheinigungen besitzen, aus denen die praktische Erfahrung des Personals nachweislich hervorgeht;
- die Verfahren für die Annahme von Abfällen einhalten, indem sie die erforderlichen Dokumente prüfen, eine Sichtprüfung der Abfälle vornehmen und gegebenenfalls Proben entnehmen;
- Annahmekriterien aufstellen, die von einer zugelassenen Stelle für die Abfälle verlangt werden, die angenommen werden sollen;
- vor Annahme der Abfälle mit deren Erzeuger oder Besitzer einen Annahmevertrag schließen;
- über Verfahren zur Kontrolle der angenommenen Abfälle verfügen, die von einer zugelassenen Stelle verlangt werden;
- interne Vorschriften ausarbeiten und den zuständigen Kontrollbehörden mitteilen;
- ein Berichtstagebuch über die Betriebsführung der Anlage erstellen und führen (Art der Abfälle, Menge, Herkunft, Lieferdatum, Identität des Erzeugers usw.);
- ein Handbuch mit den verschiedenen Arbeitsgängen verfassen;
- eine finanzielle Garantie oder sonstige gleichwertige Mittel zur Verfügung stellen, um die voraussichtlichen Kosten für die Stilllegungsverfahren und Nachsorgemaßnahmen des Betriebsstandortes zu decken;
- die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb vorzubeugen und deren Auswirkungen zu begrenzen;
- vor der Inbetriebnahme die Abnahme des Standorts durch eine zugelassene Stelle veranlassen;
- regelmäßige Kontrollen der Einleitung von Schadstoffen, der Messgeräte, bestimmter technischer Ausrüstung am Standort usw. durch eine zugelassene Stelle veranlassen;
- dem Umweltamt (Administration de l’environnement) die Jahresberichte übermitteln, die jeweils die Art und Menge der beseitigten Abfälle und die Ergebnisse der vorzunehmenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Abfälle und die Schadstoffeinleitungen enthalten. Dieser Bericht kann zusätzliche Informationen für Anlagen mit einer Kapazität von 2 t/Std. oder mehr enthalten und muss daher der Öffentlichkeit zugänglich sein;
- dem Umweltamt die Einstellung der im Bescheid genehmigten Aktivität anzeigen.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Umweltamt
-
Umweltamt
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 1
- Fax:
- (+352) 40 56 56 699
-
Umweltamt Abteilung Genehmigungen und Beihilfen - Betriebsgenehmigungen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 600
- E-Mail:
- commodo@aev.etat.lu
-
Umweltamt Transport und Handel mit Abfällen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 500
- Fax:
- (+352) 49 62 56
- E-Mail:
- notification@aev.etat.lu
-
Umweltamt Abteilung Zulassungen und Umweltmanagement
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L- 4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 600
- Fax:
- (+352) 40 56 56 696
- E-Mail:
- commodo@aev.etat.lu
- Website:
- http://www.emwelt.lu
-
Umweltamt Abteilung Zulassungen und Zertifizierungen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 519
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 618
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Umweltamt Abteilung für Strategien und Konzepte
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- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
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- (+352) 40 56 56 1
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- (+352) 40 56 56 699
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Umweltamt Umweltamt – Zuschüsse und finanzielle Beihilfen
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- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
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- E-Mail:
- car-e@aev.etat.lu
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Umweltamt Abteilung für Umweltüberwachung und -bewertung
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- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
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- (+352) 40 56 56 200
- E-Mail:
- chauffage@aev.etat.lu
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Umweltamt Abteilung Genehmigungen und Beihilfen - Verunreinigte Standorte und Einstellung der Tätigkeit
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- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
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- (+352) 40 56 56 600
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- Website:
- http://www.emwelt.lu
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
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Directive 2010/75/UE du Parlement européen et du Conseil du 24 novembre 2010
relative aux émissions industrielles
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Loi modifiée du 21 juin 1976
relative à la lutte contre la pollution de l'atmosphère
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Loi modifiée du 21 mars 2012
relative à la gestion des déchets
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Loi modifiée du 10 juin 1999
relative aux établissements classés
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Loi modifiée du 9 mai 2014
a) relative aux émissions industrielles b) modifiant la loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés c) modifiant la loi modifiée du 20 avril 2009 relative à la responsabilité environnementale en ce qui concerne la prévention et la réparation des dommages environnementaux
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Règlement grand-ducal du 10 mai 2012
portant nouvelles nomenclature et classification des établissements classés
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Règlement grand-ducal 7 avril 2006
modifiant l'annexe V du règlement grand-ducal modifié du 19 décembre 2002 concernant l'incinération des déchets
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