Genehmigungen für die Rückgewinnung und den Transport halogenierter Kohlenwasserstoffe (FCKW, HFCKW, FKW und Halone)
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Die halogenierten Kohlenwasserstoffe (auch als Halogenkohlenwasserstoffe bekannt) haben Anteil an der Klimaerwärmung (Treibhauseffekt), und einige von ihnen sind auch für den Rückgang der Ozonschicht verantwortlich.
Die Umweltgesetzgebung sieht eine allmähliche Verminderung der Verwendung dieser Substanzen vor, zunächst derjenigen, die den Rückgang der Ozonschicht zur Folge haben.
Unternehmen müssen daher beim Umweltamt, Abteilung Luft/Lärm (Administration de l'environnement - Division Air/Bruit) eine Genehmigung für die Rückgewinnung und den Transport beantragen:
Betroffene Personen
Betroffene Unternehmen
Einem besonderen Genehmigungsverfahren sind Unternehmen unterworfen, die Abbau- und Transportmaßnahmen durchführen von:
- fest montierten oder mobilen Feuerlöschanlagen;
- Klima- oder Kälteanlagen, einschließlich Haushaltskühlschränken und -gefriergeräten;
- Wärmepumpen;
- Lufttrocknern oder Entfeuchtern;
- Isoliermaterial usw.
Dieses Genehmigungsverfahren ist je nach Art der zurückgewonnenen und/oder transportierten Flüssigkeit (Halon oder FCKW) verschieden.
Betroffene Substanzen
Die Vorschrift zielt auf die Elimination:
- von Halonen, die vorher als Löschgas verwendet wurden;
- sowie von halogenierten Flüssigkeiten, FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe), HFCKW (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) und FKW (Fluorkohlenwasserstoffe), die früher insbesondere als Kältemittel und als Treibgas in verschiedenen Dämmstoffen verwendet wurden.
Brandschutz- und Löschsysteme, die Halone enthielten, mussten vor Ende 2003 außer Betrieb gesetzt werden. Soweit dies noch nicht geschehen ist, müssen die Halone nun zurückgewonnen werden, um sie einer umweltverträglichen Vernichtung zuzuführen.
Was die halogenierten Flüssigkeiten anbelangt:
- ist die Nachfüllung von Geräten mit FCKW-artigen Flüssigkeiten seit dem 1. Januar 1997 untersagt;
- ist die Nachfüllung von Geräten mit HFCKW-haltigen Flüssigkeiten seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr zulässig.
- wird die Nachfüllung von Geräten mit allen Kategorien von Flüssigkeiten (d. h. ungenutzte, recycelte oder zurückgewonnene) ab dem 1. Januar 2015 untersagt sein.
FCKW-haltige Flüssigkeiten unterliegen bis zu diesem Tag zwar keinem Verbot, ihre Verwendung ist jedoch durch das Gesetz über klassifizierte Einrichtungen beschränkt.
Betroffene Tätigkeiten
Es kann eine Sondergenehmigung für die Rückgewinnung und den Transport halogenierter Kohlenwasserstoffe in folgenden Fällen gewährt werden:
- für die Rückgewinnung von Halonen (Halon 1211 - CF2BrCl, Halon 1301 - CF3Br oder Halon 2402 - C2F4Br2) und hierbei insbesondere:
- für den Abbau von Brandschutzanlagen zwecks Rückgewinnung von Halonen;
- für den Transport von Halonen von weniger als 300 Litern pro Transport, die aus fest installierten Anlagen stammen, und zwar vom Ort des Abbaus zu einem zeitlich begrenzten Zwischenlager (Depot in Luxemburg, Zwischenlagerung zum Abtransport zu Vernichtungseinrichtungen);
- für den Transport von halonhaltigen Handfeuerlöschern von weniger als 300 Litern pro Transport zwar vom Ort des Abbaus zu einem zeitlich begrenzten Zwischenlager (Depot in Luxemburg, Zwischenlagerung zum Abtransport zu Vernichtungseinrichtungen);
- für die Wiedergewinnung und den Transport halogenierter Kältemittel. In diesem Fall gilt für den Transport keine Mengenbeschränkung.
Diese Genehmigungen entbinden die betreffenden Unternehmen nicht von der Verpflichtung, sich beim Umweltamt (Administration de l’environnement), Abteilung Abfälle (Division des déchets), für die Sammlung und den Transport unternehmenseigener Abfälle registrieren zu lassen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Das Unternehmen muss einen Antrag auf Genehmigung für die Rückgewinnung von Halonen beim Umweltamt, Abteilung Luft/Lärm, stellen und hierbei folgendes beifügen:
- eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung;
- einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister;
- einen Nachweis einer Haftpflichtversicherung gegen Verschmutzungsunfälle;
- gegebenenfalls eine Bescheinigung des Prüfers von Klima- und Kühlanlagen.
Mit der Genehmigung verbundene Verpflichtungen
Unternehmen, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind, müssen ferner:
- ein ausführliches Verzeichnis der behandelten Stoffe führen;
- dem Umweltamt, Abteilung Luft/Lärm jährlich eine Bilanz der behandelten Stoffe übermitteln.
Weitere Genehmigungen
Es sind weitere Genehmigungen für die Rückgewinnung oder den Transport größerer Mengen oder für die Verwertung dieser Abfälle erforderlich:
- Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen bei der Zwischenlagerung von mehr als 10 kg halogenierter Flüssigkeit oder von Halon;
- Genehmigung für Sammlung und Transport von Abfällen im Auftrag Dritter;
- Beseitigung oder Verwertung von Abfällen im Auftrag Dritter.
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Zuständige Kontaktstellen
Umweltamt
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Umweltamt Abteilung Zulassungen und Umweltmanagement
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Umweltamt Abteilung für Strategien und Konzepte
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Umweltamt Umweltamt – Zuschüsse und finanzielle Beihilfen
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Umweltamt Abteilung für Umweltüberwachung und -bewertung
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Verwandte Vorgänge und Links
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Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
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Règlement (CE) no 1005/2009 du Parlement européen et du Conseil du 16 septembre 2009
relatif à des substances qui appauvrissent la couche d’ozone (refonte)
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Loi modifiée du 21 juin 1976
relative à la lutte contre la pollution de l'atmosphère
-
Loi du 14 avril 1992
réglementation de la mise sur le marché de substances qui appauvrissent la couche d'ozone
-
Loi modifiée du 21 mars 2012
relative à la gestion des déchets
-
Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019
portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (ADR), signé à Genève en date du 30 septembre 1957 et approuvé par la loi du 23 avril 1970, du protocole de signature et des annexes A et B, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019
-
Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019
portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN), fait à Genève, le 26 mai 2000, y compris le Règlement annexé, en vigueur le 1er janvier 2019
-
Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019
portant publication du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID), Appendice C à la Convention relative aux transports internationaux ferroviaires (COTIF), signée à Vilnius, le 3 juin 1999 et approuvée par la loi du 15 juin 2006, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019
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