Genehmigungen für die Rückgewinnung und den Transport halogenierter Kohlenwasserstoffe (FCKW, HFCKW, FKW und Halone)

Die halogenierten Kohlenwasserstoffe (auch als Halogenkohlenwasserstoffe bekannt) haben Anteil an der Klimaerwärmung (Treibhauseffekt), und einige von ihnen sind auch für den Rückgang der Ozonschicht verantwortlich.

Die Umweltgesetzgebung sieht eine allmähliche Verminderung der Verwendung dieser Substanzen vor, zunächst derjenigen, die den Rückgang der Ozonschicht zur Folge haben.

Unternehmen müssen daher beim Umweltamt, Abteilung Luft/Lärm (Administration de l'environnement - Division Air/Bruit) eine Genehmigung für die Rückgewinnung und den Transport beantragen:

Zielgruppe

Betroffene Unternehmen

Einem besonderen Genehmigungsverfahren sind Unternehmen unterworfen, die Abbau- und Transportmaßnahmen durchführen von:

  • fest montierten oder mobilen Feuerlöschanlagen;
  • Klima- oder Kälteanlagen, einschließlich Haushaltskühlschränken und -gefriergeräten;
  • Wärmepumpen;
  • Lufttrocknern oder Entfeuchtern;
  • Isoliermaterial usw.

Dieses Genehmigungsverfahren ist je nach Art der zurückgewonnenen und/oder transportierten Flüssigkeit (Halon oder FCKW) verschieden.

Betroffene Substanzen

Die Vorschrift zielt auf die Elimination:

  • von Halonen, die vorher als Löschgas verwendet wurden;
  • sowie von halogenierten Flüssigkeiten, FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe), HFCKW (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) und FKW (Fluorkohlenwasserstoffe), die früher insbesondere als Kältemittel und als Treibgas in verschiedenen Dämmstoffen verwendet wurden.

Brandschutz- und Löschsysteme, die Halone enthielten, mussten vor Ende 2003 außer Betrieb gesetzt werden. Soweit dies noch nicht geschehen ist, müssen die Halone nun zurückgewonnen werden, um sie einer umweltverträglichen Vernichtung zuzuführen.

Was die halogenierten Flüssigkeiten anbelangt:

  • ist die Nachfüllung von Geräten mit FCKW-artigen Flüssigkeiten seit dem 1. Januar 1997 untersagt;
  • ist die Nachfüllung von Geräten mit HFCKW-haltigen Flüssigkeiten seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr zulässig.
  • wird die Nachfüllung von Geräten mit allen Kategorien von Flüssigkeiten (d. h. ungenutzte, recycelte oder zurückgewonnene) ab dem 1. Januar 2015 untersagt sein.

FCKW-haltige Flüssigkeiten unterliegen bis zu diesem Tag zwar keinem Verbot, ihre Verwendung ist jedoch durch das Gesetz über klassifizierte Einrichtungen beschränkt.

Betroffene Tätigkeiten

Es kann eine Sondergenehmigung für die Rückgewinnung und den Transport halogenierter Kohlenwasserstoffe in folgenden Fällen gewährt werden:

  • für die Rückgewinnung von Halonen (Halon 1211 - CF2BrCl, Halon 1301 - CF3Br oder Halon 2402 - C2F4Br2) und hierbei insbesondere:
    • für den Abbau von Brandschutzanlagen zwecks Rückgewinnung von Halonen;
    • für den Transport von Halonen von weniger als 300 Litern pro Transport, die aus fest installierten Anlagen stammen, und zwar vom Ort des Abbaus zu einem zeitlich begrenzten Zwischenlager (Depot in Luxemburg, Zwischenlagerung zum Abtransport zu Vernichtungseinrichtungen);
    • für den Transport von halonhaltigen Handfeuerlöschern von weniger als 300 Litern pro Transport zwar vom Ort des Abbaus zu einem zeitlich begrenzten Zwischenlager (Depot in Luxemburg, Zwischenlagerung zum Abtransport zu Vernichtungseinrichtungen);
  • für die Wiedergewinnung und den Transport halogenierter Kältemittel. In diesem Fall gilt für den Transport keine Mengenbeschränkung.

Diese Genehmigungen entbinden die betreffenden Unternehmen nicht von der Verpflichtung, sich beim Umweltamt (Administration de l’environnement), Abteilung Abfälle (Division des déchets), für die Sammlung und den Transport unternehmenseigener Abfälle registrieren zu lassen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Das Unternehmen muss einen Antrag auf Genehmigung für die Rückgewinnung von Halonen beim Umweltamt, Abteilung Luft/Lärm, stellen und hierbei folgendes beifügen:

  • eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung;
  • einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister;
  • einen Nachweis einer Haftpflichtversicherung gegen Verschmutzungsunfälle;
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung des Prüfers von Klima- und Kühlanlagen.

Mit der Genehmigung verbundene Verpflichtungen

Unternehmen, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind, müssen ferner:

  • ein ausführliches Verzeichnis der behandelten Stoffe führen;
  • dem Umweltamt, Abteilung Luft/Lärm jährlich eine Bilanz der behandelten Stoffe übermitteln.

Weitere Genehmigungen

Es sind weitere Genehmigungen für die Rückgewinnung oder den Transport größerer Mengen oder für die Verwertung dieser Abfälle erforderlich:

Formulare/Online-Dienste

Autorisation de récupération de halons

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