REACH-Verordnung – allgemeiner Überblick

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gegenstand der REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemical substances) ist die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen.

Der Anwendungsbereich der REACH-Verordnung erstreckt sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum, d. h. auf die 27 EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen (in der REACH-Verordnung auch als „Europäische Union - EU“ oder „Gemeinschaft“ bezeichnet).

Durch die Einführung dieser Verordnung kann eine bedeutende Menge von Daten über die Eigenschaften von chemischen Stoffen erfasst werden, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt oder in die EU eingeführt werden.

Zweck der REACH-Verordnung ist es, ein Höchstmaß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten, einschließlich der Verbreitung alternativer Verfahren zur Bewertung von Gefahren im Zusammenhang mit chemischen Stoffen, bei gleichzeitiger Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

Die große Innovation der REACH-Verordnung besteht in der Umkehr der Beweislast. Von nun an liegt die Beweislast in Bezug auf die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit chemischen Stoffen bei der Industrie und nicht mehr bei den staatlichen Behörden. Das bedeutet konkret, dass ein Unternehmen nachweisen muss, dass die Stoffe hergestellt, verwendet und entsorgt werden können, ohne dass dabei Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen.

Die Europäische Chemikalienagentur (European Chemicals Agency - ECHA) hat die Aufgabe, die REACH-Verordnung umzusetzen sowie die zugehörigen Verfahren zu begleiten, damit eine einheitliche Umsetzung innerhalb der EU gewährleistet ist.

Betroffene Personen

Die Bestimmungen der REACH-Verordnung beziehen sich auf die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von chemischen Stoffen als solchen oder als Inhaltsstoff von Gemischen oder Erzeugnissen.

Die Pflichten der Unternehmen richten sich nach ihrem „Status“ im Rahmen der REACH-Verordnung, dieser Status hängt mit ihrer Rolle in der Lieferkette zusammen.

Die wesentlichen Status gemäß der REACH-Verordnung sind:

  • Hersteller: „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt.“
  • Importeur: „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist.“
  • nachgeschalteter Anwender: „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs.“

Daher richtet sich die REACH-Verordnung nicht nur an Hersteller von chemischen Stoffen, sondern gilt ebenfalls für deren Importeure und Anwender und bezieht sich auf verschiedene Sektoren, darunter:

  • die chemische Industrie;
  • die Automobilindustrie;
  • die Kunststoffindustrie;
  • die Textilindustrie;
  • das Reinigungsgewerbe;
  • das Maler- und Lackierergewerbe;
  • das Baugewerbe usw.

Voraussetzungen

Es ist in erster Linie von Bedeutung, den Status des Unternehmens gemäß der REACH-Verordnung („Hersteller“, „Importeur“ oder „nachgeschalteter Anwender“) zu ermitteln, um die Pflichten zu identifizieren, denen das Unternehmen unterliegt.

Dieser Status muss für jeden chemischen Stoff, jedes Gemisch und jedes Erzeugnis bestimmt werden. Daher kann ein Unternehmen je nach seiner Tätigkeit oder seinen Produkten einen oder mehrere Status besitzen.

Im ersten Schritt wird eine Bestandsaufnahme der gekauften chemischen Produkte durchgeführt. Sie können als Hilfe das „REACH EXCEL Tool“ und den zugehörigen Leitfaden nutzen, der über den REACH&CLP-Helpdesk Luxemburg zur Verfügung steht.

Die ECHA stellt ferner ein „Navigator“-Tool zur Verfügung, um Unternehmen dabei zu unterstützen, sich über ihre Pflichten zu informieren und die am besten geeigneten Leitfäden zu finden.

Vorgehensweise und Details

Funktionsweise der REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung gliedert sich in vier Verfahren:

  • die Registrierung der chemischen Stoffe durch die Unternehmen;
  • die Bewertung der Unterlagen und chemischen Stoffe durch die Behörden;
  • die Zulassung der Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen;
  • die Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe.

Registrierung

Alle chemischen Stoffe, die von einem Unternehmen in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden und in den Geltungsbereich der REACH-Verordnung fallen, müssen vor der Herstellung oder dem Inverkehrbringen in der EU zwingend von den Unternehmen bei der ECHA registriert werden.

Die Registrierung betrifft die Stoffe als solche, aber auch jeden Stoff in einem Gemisch oder Erzeugnis (unter bestimmten Umständen). Das Unternehmen, das ein Registrierungsdossier einreicht, wird als „Registrant“ bezeichnet.

Ohne Registrierung kann der Stoff weder hergestellt noch auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden. Es handelt sich um den Grundsatz „Ohne Daten kein Markt“.

Bewertung

Das Bewertungsverfahren ist ein wesentlicher Schritt, der aus zwei unterschiedlichen Teilen besteht:

  • Die Bewertung der Dossiers betrifft die Bewertung des Inhalts bestimmter Registrierungsdossiers durch die ECHA, um die Konformität zu prüfen (mindestens 5 % aller eingegangenen Dossiers je Tonnageklasse). Sie umfasst ferner die Untersuchung aller von den Registranten eingereichten Versuchsvorschläge, um den Rückgriff auf Wirbeltierversuche auf ein Minimum zu begrenzen.
  • Die Bewertung bestimmter prioritärer Stoffe, die zwar im Wesentlichen von den Mitgliedstaaten übernommen, aber von der ECHA auf der Grundlage eines fortlaufenden Aktionsplans der Gemeinschaft für die Stoffbewertung (Community rolling action plan - CoRAP) koordiniert wird. Dieses Verfahren kann eventuell zum Zulassungs- oder Beschränkungsverfahren führen.

Zulassung

Zweck des Zulassungsverfahrens ist es, die reibungslose Funktionsweise des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass Risiken in Bezug auf besonders besorgniserregende Stoffe (Substance of Very High Concern - SVHC) unter Kontrolle sind und dass diese Stoffe schrittweise durch andere wirtschaftlich oder technisch vertretbare Stoffe oder Technologien ersetzt werden.

Stoffe, die einer Zulassung unterliegen, sind in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgelistet.

Sobald ein Stoff in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurde, unterliegt seine Verwendung einer Zulassungspflicht. Nach einer Übergangsfrist dürfen diese Stoffe ohne Zulassung der Europäischen Kommission nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Zweck des Zulassungsverfahrens ist es, zu gewährleisten, dass die Risiken im Zusammenhang mit besonders besorgniserregenden Stoffen beherrscht und diese Stoffe letztendlich ersetzt werden.

Die Zulassungspflicht hat keine Mengenschwelle und kann sich daher auch auf nicht registrierte Stoffe beziehen, die in Mengen unter einer Tonne pro Jahr verwendet werden.

Beschränkungen

Das Beschränkungsverfahren erlaubt es den Mitgliedstaaten oder der Kommission, die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von Stoffen zu beschränken, die ein unvertretbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen.

Sobald der Hersteller einen Stoff in Verkehr bringen will, der einer Beschränkung unterliegt, muss er die Liste der Stoffe mit Beschränkungen (Anhang XVII der REACH-Verordnung) konsultieren und sich nach den dortigen Bedingungen richten. Diese Bedingungen können bis zum Verbot von Herstellung und Verwendung dieses Stoffes reichen.

Zuständige Kontaktstellen

Helpdesk REACH & CLP Luxembourg

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Umweltamt

Es werden 2 von 8 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Registrierung eines chemischen Stoffes (REACH) Zulassung für die Verwendung von besorgniserregenden Stoffen

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 16 décembre 2011

    concernant l'enregistrement, l'évaluation et l'autorisation des substances chimiques ainsi que la classification, l'étiquetage et l'emballage des substances et mélanges chimiques

  • Règlement (CE) no 1907/2006 du Parlement européen et du Conseil du 18 décembre 2006

    concernant l'enregistrement, l'évaluation et l'autorisation des substances chimiques, ainsi que les restrictions applicables à ces substances (REACH), instituant une agence européenne des produits chimiques, modifiant la directive 1999/45/CE et abrogeant le règlement (CEE) no 793/93 du Conseil et le règlement (CE) no 1488/94 de la Commission ainsi que la directive 76/769/CEE du Conseil et les directives 91/155/CEE, 93/67/CEE, 93/105/CE et 2000/21/CE de la Commission

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (ADR), signé à Genève en date du 30 septembre 1957 et approuvé par la loi du 23 avril 1970, du protocole de signature et des annexes A et B, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN), fait à Genève, le 26 mai 2000, y compris le Règlement annexé, en vigueur le 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID), Appendice C à la Convention relative aux transports internationaux ferroviaires (COTIF), signée à Vilnius, le 3 juin 1999 et approuvée par la loi du 15 juin 2006, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

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