CLP-Verordnung – allgemeiner Überblick

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) befasst sich mit der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen.

Ihr Geltungsbereich umfasst den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das heißt die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen (im Rahmen der CLP-Verordnung auch als „Europäische Union“ oder „Gemeinschaft“ bezeichnet).

Ziel der CLP-Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer und Verbraucher in der Europäischen Union durch Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung eindeutig über die Gefahren informiert werden, die von chemischen Stoffen und Gemischen ausgehen.

Vor dem Inverkehrbringen chemischer Produkte muss die Industrie die Risikopotenziale ermitteln, die diese Stoffe und Gemische für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, und sie gemäß den festgestellten Gefahren einstufen. Gefährliche chemische Produkte müssen daher mittels eines standardisierten Systems gekennzeichnet werden, damit die Arbeitnehmer und Verbraucher über deren Wirkung informiert sind, bevor sie mit ihnen umgehen.

Die Europäische Chemikalienagentur (European Chemicals Agency - ECHA) hat die Aufgabe, die CLP-Verordnung umzusetzen sowie die zugehörigen Verfahren zu begleiten, damit eine einheitliche Umsetzung innerhalb der EU gewährleistet ist.

Betroffene Personen

Im Rahmen der CLP-Verordnung müssen alle Lieferanten einer Lieferkette zusammenarbeiten, um die Anforderungen in den Bereichen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung zu erfüllen.

Andernfalls hängen die spezifischen Pflichten gemäß der CLP-Verordnung von der Rolle in der Lieferkette ab.

Die wesentlichen Rollen gemäß der CLP-Verordnung sind:

  • Hersteller: „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt“;
  • Importeur: „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist“;
  • nachgeschalteter Anwender: „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs“.

Alle Akteure der chemischen Industrie, aber auch die Anwender chemischer Produkte sind betroffen, zum Beispiel:

  • die Automobilindustrie;
  • die Kunststoffindustrie;
  • die Textilindustrie;
  • das Reinigungsgewerbe;
  • das Maler- und Lackierergewerbe;
  • das Baugewerbe usw.

Voraussetzungen

Es ist in erster Linie von Bedeutung, den Status des Unternehmens gemäß der CLP-Verordnung („Hersteller“, „Importeur“ oder „nachgeschalteter Anwender“) zu ermitteln, um die Pflichten zu kennen, denen das Unternehmen unterliegt.

Vorgehensweise und Details

Funktionsweise der CLP-Verordnung

Die CLP-Verordnung gilt seit 2010 für Stoffe und seit Juni 2015 für Gemische. Nach Ablauf der ursprünglich in der Verordnung vorgesehenen Übergangszeiträume, die den Unternehmen deren schrittweise Anwendung ermöglichten, ist sie seit Juni 2017 in vollem Umfang anwendbar.

Sie betrifft drei große Bereiche:

  • Einstufung;
  • Kennzeichnung;
  • Verpackung.

Die CLP-Verordnung sieht ferner die Pflicht für die Industrie vor, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die als gefährlich eingestuften Stoffe zu melden, damit sie in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L Inventory auf Englisch) aufgenommen werden.

Die CLP-Verordnung beruht auf dem Global Harmonisierten System (GHS oder Global Harmonized System), einer von den Vereinten Nationen (UNO) erstellten Sammlung von Empfehlungen, deren wesentliche Arbeitsbereiche die Harmonisierung betreffen, insbesondere in Bezug auf:

  • die Kriterien für die Einstufung der Stoffe und Gemische (in Bezug auf die physikalischen Gefahren für die Gesundheit und Umwelt);
  • die Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische.

Zudem richtet sich die CLP-Verordnung streng nach:

  • der REACH-Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitsdatenblätter;
  • einer bestimmten Anzahl nachgeschalteter europäischer Verordnungen (z. B. Verordnungen über Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel, Seveso-Bestimmungen).
    Die Einstufung bringt eine Anzahl von Pflichten mit sich, darunter die Angabe der Menge des Gefahrgutes, die an einem Standort gelagert werden kann (Seveso III), die Art der Entsorgung von Sondermüll sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Schutzkleidung der Arbeitnehmer. 

Einstufung

Die Einstufung chemischer Produkte muss die Art und die Schwere der intrinsischen Risiken eines Stoffes oder Gemischs widerspiegeln.

Sie darf nicht mit der Bewertung der Risiken verwechselt werden. Die Bewertung der Risiken verbindet eine gegebene Gefahr mit der tatsächlichen Exposition von Menschen oder der Umwelt gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch, die eben dieses Risiko darstellen.

Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemischs erfolgt in vier großen Schritten:

  1. Erhebung der vorliegenden Daten;
  2. Bewertung der Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Daten;
  3. Überprüfung der Daten anhand der Einstufungskriterien;
  4. Entscheidung über die Einstufung.

Alle Stoffe und Gemische, die den Kriterien einer oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Gefahrenklassen der CLP-Verordnung entsprechen, werden als gefährlich angesehen:

  • physikalische Gefahren:
    • explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff;
    • entzündbare Gase;
    • entzündbare Aerosole;
    • oxidierende Gase;
    • Gase unter Druck;
    • entzündbare Flüssigkeiten;
    • entzündbare Feststoffe;
    • selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische;
    • selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten;
    • selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe;
    • selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische;
    • Stoffe oder Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben;
    • oxidierende Flüssigkeiten;
    • oxidierende Feststoffe;
    • organische Peroxide;
    • auf Metall korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische;
  • Gesundheitsgefahren:
    • akute Toxizität;
    • Ätz-/Reizwirkung auf die Haut;
    • Schwere Augenschädigung/Augenreizung;
    • Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut;
    • Keimzellmutagenität;
    • Karzinogenität;
    • Reproduktionstoxizität;
    • spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition;
    • spezifische Zielorgan-Toxizität – wiederholte Exposition;
    • Aspirationsgefahr;
  • Umweltgefahren:
    • gewässergefährdend;
    • schädigt die Ozonschicht.

Kennzeichnung und Verpackung

Lieferanten müssen einen Stoff bzw. ein Gemisch in einer Verpackung vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe der CLP-Verordnung kennzeichnen, wenn:

  • ein Stoff als gefährlich eingestuft wurde;
  • das Gemisch einen oder mehrere Stoffe enthält, die als gefährlich eingestuft wurden und über dem in der CLP-Verordnung festgelegten Grenzwert liegen.

Der Lieferant findet diese Informationen im Sicherheitsdatenblatt (SDB) des betreffenden Stoffes oder Gemisches.

Das Kennzeichnungsetikett enthält folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten;
  • Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in den Verpackungen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist);
  • Produktidentifikatoren;
  • gegebenenfalls Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und ergänzende Informationen, die nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Gemäß der CLP-Verordnung handelt es sich bei Gefahrenpiktogrammen um rote Rauten mit weißem Hintergrund und einem schwarzen Symbol in der Mitte.

 

 

Die CLP-Verordnung befasst sich mit Stoffen und Gemischen im Allgemeinen. Bei bestimmten chemischen Produkten, wie etwa Pflanzenschutzmitteln, Waschmitteln oder Aromen können die im Rahmen der CLP-Verordnung eingeführten Kennzeichnungselemente durch andere Elemente ergänzt werden, die nach Maßgabe geeigneter produktspezifischer Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Händler dürfen nicht grundlos die Einstufung zur Kennzeichnung veranlassen, sie müssen vielmehr die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches ihres Lieferanten übernehmen.

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die CLP-Verordnung sieht ferner die Pflicht für die Industrie vor, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die als gefährlich eingestuften Stoffe zu melden, damit sie in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen werden.

Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L Inventory auf Englisch) ist eine Datenbank, die regelmäßig aktualisiert wird und Folgendes enthält:

  • Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung angemeldeter und registrierter Stoffe, die von Herstellern und Importeuren entgegengenommen wurden;
  • die Liste der harmonisierten Einstufungen.

Zuständige Kontaktstellen

Umweltamt

Es werden 2 von 9 Stellen angezeigt

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Helpdesk REACH & CLP Luxembourg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

REACH-Verordnung – allgemeiner Überblick

Links

Rechtsgrundlagen

  • Règlement CE n° 1272/2008 du Parlement européen et du Conseil du 16 décembre 2008

    relatif à la classification, à l'étiquetage et à l'emballage des substances et des mélanges, modifiant et abrogeant les directives 67/548/CEE et 1999/45/CE et modifiant le règlement (CE) no 1907/2006

  • Loi du 16 décembre 2011

    concernant l'enregistrement, l'évaluation et l'autorisation des substances chimiques ainsi que la classification, l'étiquetage et l'emballage des substances et mélanges chimiques

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (ADR), signé à Genève en date du 30 septembre 1957 et approuvé par la loi du 23 avril 1970, du protocole de signature et des annexes A et B, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN), fait à Genève, le 26 mai 2000, y compris le Règlement annexé, en vigueur le 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID), Appendice C à la Convention relative aux transports internationaux ferroviaires (COTIF), signée à Vilnius, le 3 juin 1999 et approuvée par la loi du 15 juin 2006, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

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