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Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) befasst sich mit der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen.
Ihr Geltungsbereich umfasst den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen (im Rahmen der CLP-Verordnung auch als „Europäische Union“ oder „Gemeinschaft“ bezeichnet).
Ziel der CLP-Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer und Verbraucher in der Europäischen Union durch Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung eindeutig über die Gefahren informiert werden, die von chemischen Stoffen und Gemischen ausgehen.
Vor dem Inverkehrbringen chemischer Produkte muss die Industrie die Risikopotenziale ermitteln, die diese Stoffe und Gemische für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, und sie gemäß den festgestellten Gefahren einstufen. Gefährliche chemische Produkte müssen daher mittels eines standardisierten Systems gekennzeichnet werden, damit die Arbeitnehmer und Verbraucher über deren Wirkung informiert sind, bevor sie mit ihnen umgehen.
Die Europäische Chemikalienagentur (European Chemicals Agency - ECHA) hat die Aufgabe, die CLP-Verordnung umzusetzen sowie die zugehörigen Verfahren zu begleiten, damit eine einheitliche Umsetzung innerhalb der EU gewährleistet ist.
Im Rahmen der CLP-Verordnung müssen alle Lieferanten einer Lieferkette zusammenarbeiten, um die Anforderungen in den Bereichen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung zu erfüllen.
Andernfalls hängen die spezifischen Pflichten gemäß der CLP-Verordnung von der Rolle in der Lieferkette ab.
Die wesentlichen Rollen gemäß der CLP-Verordnung sind:
Alle Akteure der chemischen Industrie, aber auch die Anwender chemischer Produkte sind betroffen, zum Beispiel:
Es ist in erster Linie von Bedeutung, den Status des Unternehmens gemäß der CLP-Verordnung („Hersteller“, „Importeur“ oder „nachgeschalteter Anwender“) zu ermitteln, um die Pflichten zu kennen, denen das Unternehmen unterliegt.
Die CLP-Verordnung gilt seit 2010 für Stoffe und seit Juni 2015 für Gemische. Nach Ablauf der ursprünglich in der Verordnung vorgesehenen Übergangszeiträume, die den Unternehmen deren schrittweise Anwendung ermöglichten, ist sie seit Juni 2017 in vollem Umfang anwendbar.
Sie betrifft drei große Bereiche:
Die CLP-Verordnung sieht ferner die Pflicht für die Industrie vor, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die als gefährlich eingestuften Stoffe zu melden, damit sie in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L Inventory auf Englisch) aufgenommen werden.
Die CLP-Verordnung beruht auf dem Global Harmonisierten System (GHS oder Global Harmonized System), einer von den Vereinten Nationen (UNO) erstellten Sammlung von Empfehlungen, deren wesentliche Arbeitsbereiche die Harmonisierung betreffen, insbesondere in Bezug auf:
Zudem richtet sich die CLP-Verordnung streng nach:
Die Einstufung chemischer Produkte muss die Art und die Schwere der intrinsischen Risiken eines Stoffes oder Gemischs widerspiegeln.
Sie darf nicht mit der Bewertung der Risiken verwechselt werden. Die Bewertung der Risiken verbindet eine gegebene Gefahr mit der tatsächlichen Exposition von Menschen oder der Umwelt gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch, die eben dieses Risiko darstellen.
Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemischs erfolgt in vier großen Schritten:
Alle Stoffe und Gemische, die den Kriterien einer oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Gefahrenklassen der CLP-Verordnung entsprechen, werden als gefährlich angesehen:
Lieferanten müssen einen Stoff bzw. ein Gemisch in einer Verpackung vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe der CLP-Verordnung kennzeichnen, wenn:
Der Lieferant findet diese Informationen im Sicherheitsdatenblatt (SDB) des betreffenden Stoffes oder Gemisches.
Das Kennzeichnungsetikett enthält folgende Angaben:
Gemäß der CLP-Verordnung handelt es sich bei Gefahrenpiktogrammen um rote Rauten mit weißem Hintergrund und einem schwarzen Symbol in der Mitte.
Die CLP-Verordnung befasst sich mit Stoffen und Gemischen im Allgemeinen. Bei bestimmten chemischen Produkten, wie etwa Pflanzenschutzmitteln, Waschmitteln oder Aromen können die im Rahmen der CLP-Verordnung eingeführten Kennzeichnungselemente durch andere Elemente ergänzt werden, die nach Maßgabe geeigneter produktspezifischer Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Händler dürfen nicht grundlos die Einstufung zur Kennzeichnung veranlassen, sie müssen vielmehr die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches ihres Lieferanten übernehmen.
Die CLP-Verordnung sieht ferner die Pflicht für die Industrie vor, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die als gefährlich eingestuften Stoffe zu melden, damit sie in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen werden.
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L Inventory auf Englisch) ist eine Datenbank, die regelmäßig aktualisiert wird und Folgendes enthält: