Vorregistrierung eines chemischen Stoffes (REACH)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Laut der REACH-Verordnung müssen alle chemischen Stoffe, die in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden und in ihren Geltungsbereich fallen, vor der Herstellung oder Inverkehrbringung auf dem Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. in den 28 EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen, zwingend von den Unternehmen bei der Europäischen Chemikalienagentur (European CHemicals Agency - ECHA) registriert werden.

Bei der Einführung der REACH-Verordnung wurde ein Vorregistrierungsverfahren vorgesehen. Dieses ermöglichte den potenziellen Registranten von Stoffen, unter gewissen Bedingungen in den Genuss einer Verlängerung der Registrierungsfrist zu gelangen.

Frist für die Vorregistrierung war der 1. Dezember 2008. Unternehmen, die erstmals sog. „Phase-in-Stoffe“ in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr in der EU herstellen oder in die EU einführen wollen, können jedoch noch in den Genuss einer nachträglichen Vorregistrierung gelangen.

Diese nachträgliche Vorregistrierung ermöglicht ihnen:

  • diese Stoffe bis zum Ablauf der Registrierungsfristen weiterhin herzustellen und einzuführen und;
  • über eine zusätzliche Frist zu verfügen, um die Erhebung und Auswahl der verfügbaren Daten, die gemeinsame Nutzung der bestehenden Daten und die Bereitstellung der laut der REACH-Verordnung erforderlichen fehlenden Informationen zu organisieren.

Zielgruppe

Betroffene Unternehmen

Die nachträgliche Vorregistrierung betrifft im EWR niedergelassene potenzielle Registranten, die erstmals nach dem 1. Dezember 2008 sog. „Phase-in-Stoffe“ als solche oder in Gemischen oder Erzeugnissen in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr in der EU herstellen oder in die EU einführen.

Die nachträgliche Vorregistrierung ist nur für die Unternehmen Pflicht, die in den Genuss einer Verlängerung der Registrierungsfristen gelangen wollen. Die Unternehmen können sich ebenfalls für eine sofortige Registrierung ihrer Phase-in-Stoffe entscheiden.

Potenzielle Registranten müssen keine nachträgliche Vorregistrierung vornehmen, wenn es sich bei den betroffenen Mengen um weniger als 1 Tonne pro Jahr handelt. Falls sie zukünftig beabsichtigen, die Stoffe in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr herzustellen oder einzuführen, können sie sich jedoch für eine nachträgliche Vorregistrierung entscheiden.

Unternehmen, die nicht in den Genuss der nachträglichen Vorregistrierung gelangen können oder wollen, müssen das Verfahren zur Einholung von Informationen und anschließend das Registrierungsverfahren anwenden, bevor ihnen erlaubt wird, einen Stoff auf dem europäischen Markt herzustellen oder dorthin einzuführen.

Phase-in-Stoffe

Laut Definition in der REACH-Verordnung müssen die sog. Phase-in-Stoffe mindestens eines der folgenden 3 Kriterien erfüllen:

  • der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (European INventory of Existing Commercial Chemical Substances - EINECS) aufgeführt;
  • der Stoff wurde mindestens einmal nach dem 31. Mai 1992 in einem der derzeitigen EU-Mitgliedstaaten hergestellt, ohne vom Hersteller oder Einführer auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht worden zu sein;
  • der Stoff ist als „no-longer polymer“ (NLP) eingestuft, d. h., er wird nicht mehr im Verzeichnis der Polymere aufgeführt, weil er nicht mehr der Definition eines solchen entspricht. Ein nicht erschöpfendes Verzeichnis dieser Stoffe ist auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar.

Voraussetzungen

Vor der nachträglichen Vorregistrierung müssen pozentielle Registranten:

  • die Identität des betroffenen Stoffes nachweisen;
  • überprüfen, ob es sich bei dem betroffenen Stoff um einen sog. „Phase-in-Stoff“ handelt;
  • die genaue Menge des zu registrierenden Stoffes bestimmen, da die nachträgliche Vorregistrierung nur Stoffe betrifft, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden. Die ECHA stellt den Registranten einen technischen Leitfaden zur Verfügung: Registrierung um ihnen zu helfen, die genauen Mengen zu berechnen.

Der Registrant muss nachweisen können, dass er den Stoff erstmals nach dem 1. Dezember 2008 herstellt oder einführt.

Fristen

Nachträgliche Vorregistrierungen müssen binnen 6 Monaten nach der Herstellung oder Einfuhr des Stoffes in Mengen von mehr als einer Tonne und spätestens 12 Monate vor der dem Mengenbereich der hergestellten oder eingeführten Menge entsprechenden Registrierungsfrist vorgenommen werden.

Die letzte noch verfügbare Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe ist der 31. Mai 2018. Die letzte Frist für eine nachträgliche Vorregistrierung ist demnach der 31. Mai 2017.

Vorgehensweise und Details

Für eine nachträgliche Vorregistrierung muss der Registrant ein Konto auf der Plattform REACH-IT besitzen, das er für das Einreichen von Informationen bei der ECHA benutzen muss.

Nach Bearbeitung des Dossiers weist die ECHA dem potenziellen Registranten eine Vorregistrierungsnummer zu.

Nach der Vorregistrierung müssen potenzielle Registranten, die den gleichen Stoff registrieren, einem Forum zum Austausch von Stoffinformationen (Substance Information Exchange Fora - SIEF) beitreten, um eine gemeinsame Registrierung dieses Stoffes vornehmen zu können.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zuständige Kontaktstellen

Helpdesk REACH & CLP Luxembourg

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Registrierung eines chemischen Stoffes (REACH) Vorherige Einholung von Informationen bei der ECHA

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 16 décembre 2011

    concernant l'enregistrement, l'évaluation et l'autorisation des substances chimiques ainsi que la classification, l'étiquetage et l'emballage des substances et mélanges chimiques

  • Règlement (CE) no 1907/2006 du Parlement européen et du Conseil du 18 décembre 2006

    concernant l'enregistrement, l'évaluation et l'autorisation des substances chimiques, ainsi que les restrictions applicables à ces substances (REACH), instituant une agence européenne des produits chimiques, modifiant la directive 1999/45/CE et abrogeant le règlement (CEE) no 793/93 du Conseil et le règlement (CE) no 1488/94 de la Commission ainsi que la directive 76/769/CEE du Conseil et les directives 91/155/CEE, 93/67/CEE, 93/105/CE et 2000/21/CE de la Commission

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (ADR), signé à Genève en date du 30 septembre 1957 et approuvé par la loi du 23 avril 1970, du protocole de signature et des annexes A et B, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN), fait à Genève, le 26 mai 2000, y compris le Règlement annexé, en vigueur le 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID), Appendice C à la Convention relative aux transports internationaux ferroviaires (COTIF), signée à Vilnius, le 3 juin 1999 et approuvée par la loi du 15 juin 2006, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

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