Einrichtung eines Raucherbereichs
Zum letzten Mal aktualisiert am
Seit 2006 ist es verboten, in Restaurants und Verzehrstellen von Konditoreien oder Bäckereien zu rauchen.
Seit dem 1. Januar 2014 gilt das Rauchverbot auch in:
- Einrichtungen mit Getränkeausschank (zum Beispiel Gaststätten, Bistrots und Bars, selbst wenn der Ausschank kostenlos ist);
- Diskotheken;
- Einkaufspassagen oder -zentren;
- überdachten Sport- und Freizeiteinrichtungen;
- den Gemeinschaftsräumen von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Herbergen usw.).
Mit Genehmigung des Ministers für Gesundheit und soziale Sicherheit kann jedoch in Restaurants, Einrichtungen mit Getränkeausschank und Beherbergungsbetrieben ein Raucherbereich eingerichtet werden.
Tabakwerbung ist verboten (mit Ausnahme der Hinweise auf Tabakmarken, die auf Produkten und Gegenständen im direkten Zusammenhang mit Zigaretten, wie Feuerzeugen und Aschenbechern, stehen dürfen).
Betroffene Personen
In einem abgetrennten Bereich kann mit Genehmigung des Ministers für Gesundheit und soziale Sicherheit ein Raucherbereich eingerichtet werden:
- in Gastronomiebetrieben;
- in Einrichtungen mit Getränkeausschank (Gaststätten, Kneipen, Privatklubs mit Mitgliedskarte, Bars, Veranstaltungsräume usw.);
- in den Gemeinschaftsräumen von Beherbergungsbetrieben.
Vorgehensweise und Details
Technische Eigenschaften des Raucherbereichs
In einem abgetrennten Bereich kann mit Genehmigung des Ministers für Gesundheit und soziale Sicherheit ein Raucherbereich eingerichtet werden. Der Raucherbereich:
- muss mit einem System zum Rauchabzug oder zur Luftreinigung ausgestattet sein;
- muss von feststehenden und hermetisch geschlossenen Wänden umschlossen sein;
- muss mit einer eigenständig schließenden Tür ausgestattet sein;
- muss deutlich als den Rauchern vorbehaltener Bereich gekennzeichnet sein;
- darf für Minderjährige (unter 18 Jahren) nicht zugänglich sein;
- darf nicht mehr als 30 % der Gesamtfläche des Lokals, das heißt des den Gästen zugänglichen Bereichs, einnehmen (Gesamtfläche ohne Toiletten, Garderobe, Küche usw.);
- darf kein Durchgangsbereich sein.
Das Rauchverbot gilt ebenfalls für Zelte (oder geschlossene Kabinen) vor den Gaststätten oder Kneipen, die eine Erweiterung des Lokals nach außen darstellen.
Draußen eingerichtete Raucherbereiche können mit einem Wind- (Wandschirm) und Regenschutz ausgestattet sein. Durch diesen Schutz darf keinesfalls die freie Luftzufuhr behindert werden, und es muss eine ausreichende natürliche Lüftung möglich sein, um eine Ansammlung des Zigarettenrauchs zu verhindern.
Technische Eigenschaften des Rauchabzugs- oder Luftreinigungssystems
Der Raucherbereich muss mit einem System zum Rauchabzug oder zur Luftreinigung ausgestattet sein, das folgenden Kriterien entspricht:
- es muss eine Luftzufuhr mindestens vom Dreifachen des Volumens des Raucherbereichs pro Stunde aufweisen;
- es muss ein ständiger Unterdruck gewährleistet sein;
- die Luft aus dem Raucherbereich wird vorzugsweise über das Dach nach außen abgeleitet, wobei die angrenzenden Gebäude keinesfalls durch die abgeleitete Luft oder den durch die Anlage verursachten Lärm belästigt werden dürfen;
- im Falle eines Rauchabzugssystems (Abzug der verschmutzten Luft und Zufuhr neuer Luft) darf die abgeleitete Luft weder in den Raucherbereich zurück noch vom Raucherbereich in einen anderen Raum geleitet werden;
- im Falle eines Luftreinigungssystems (Abzug und Ersatz von mindestens 50 % der Luft durch neue Luft von außen und von 50 % durch gefilterte Luft) gilt Folgendes:
- Ozon erzeugende Reinigungssysteme sind nicht erlaubt;
- das Filtersystem muss mindestens einen Vorfilter und einen Aktivkohlefilter enthalten. Die Filter müssen gewartet und gegebenenfalls ersetzt werden;
- die Luft aus dem Raucherbereich darf nicht vom Raucherbereich in einen anderen Raum geleitet werden;
- das Reinigungssystem muss während der Benutzung des Raucherbereichs im Einsatz sein.
Genehmigungsantrag zum Betrieb eines Raucherbereichs
Der Betreiber des Lokals muss der Gesundheitsinspektion (Division de l’inspection sanitaire) des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit Folgendes zukommen lassen:
- einen Genehmigungsantrag zum Betrieb eines Raucherbereichs (siehe Online-Dienste und Formulare);
- eine Skizze / einen ausführlichen Plan (vorzugsweise im DINA3-Format – Maßstab 1:125) des gesamten Betriebs, unter Angabe der für den Raucherbereich vorgesehenen Stelle und der entsprechenden Höhen;
- die Konformitätsbescheinigung (siehe Online-Dienste und Formulare) (in doppelter Ausfertigung) des Monteurs, die besagt, dass die bestehende oder geplante Anlage den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 der großherzoglichen Verordnung vom 27. November 2013 betreffend die Raucherbereiche (siehe oben stehende technische Eigenschaften) entspricht.
Zusätzliche Auskünfte über die Genehmigung eines Raucherbereichs sind unter folgender Telefonnummer erhältlich: (+352) 247 85 650.
Voraussetzungen für den Betrieb eines Raucherbereichs
Nach Prüfung der Anlagen lässt das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit dem Betreiber Folgendes zukommen:
- die Genehmigung für den Betrieb eines Raucherbereichs;
- ein Schild zur Warnung vor den Gefahren des Passivrauchens.
Aushang
Der Betreiber muss dann an folgenden Stellen Folgendes sichtbar anbringen:
- am Eingang zum Raucherbereich:
- die Genehmigung für den Betrieb des Raucherbereichs;
- das Schild zur Warnung vor den Gefahren des Passivrauchens;
- im Nichtraucherbereich des Lokals:
- ein oder mehrere Schilder zur Erinnerung an das Rauchverbot in den Nichtraucherbereichen (solche Schilder sind beim Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit erhältlich).
Lokale, die keinen Raucherbereich haben, benötigen diese Schilder nicht.
- ein oder mehrere Schilder zur Erinnerung an das Rauchverbot in den Nichtraucherbereichen (solche Schilder sind beim Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit erhältlich).
Plakate, Aufkleber, Fensteraufkleber und Tischaufsteller können unter folgenden Telefonnummern bestellt werden: (+352) 247 85 564 / (+352) 247 85 569.
Nutzung und Unterhalt
Im Raucherbereich darf nicht bedient werden. Die Gäste dürfen nur ihre Getränke dorthin mitnehmen.
Bevor die Luft nicht ordnungsgemäß erneuert wurde, dürfen im Raucherbereich keine Reinigungs- oder Wartungsarbeiten vorgenommen werden.
Zudem muss der Betreiber:
- die Bescheinigung des Monteurs bei jeder Kontrolle vorzeigen können;
- die Anlage regelmäßig warten lassen.
Die mit der Wartung beauftragte Person muss zudem bescheinigen, dass die Anlage weiterhin die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Verstöße und Bußgelder
Die Beamten der Polizei und der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) können im Falle eines Verstoßes gegen das Rauchverbot in einem Nichtraucherbereich ein Bußgeld von 24 Euro verhängen.
Wer gegen das Rauchverbot in einer Gaststätte, einem Beherbergungsbetrieb oder einem Hotel verstößt, wird mit einem Bußgeld zwischen 25 und 250 Euro bestraft.
Betreiber (oder deren Vertreter), die das Rauchverbot vorsätzlich missachten oder einen gesetzwidrigen Raucherbereich betreiben, können mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 1.000 Euro bestraft werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Horesca
- Adresse:
- 7, rue Alcide de Gasperi L-1615 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 13 55 1
- Fax:
- (+352) 42 13 55 299
- E-Mail:
- horesca@pt.lu
- Website:
- http://www.horesca.lu
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Gesundheitsinspektion
- Adresse:
- 2, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 650
Verwandte Vorgänge und Links
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