Private Tätigkeiten im Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe – Sondergenehmigung
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Um in Luxemburg private Tätigkeiten im Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe ausüben zu können, muss der Antragsteller:
- im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) sein ;
- im Besitz einer schriftlichen Sondergenehmigung (einer sog. Bewachungserlaubnis - agrément de gardiennage) sein, die von der Abteilung für Waffen und Wachdienste (Service Armes et Gardiennage) ausgestellt wird.
Die Bedingungen für den Erhalt dieser Erlaubnis hängen von der geplanten Bewachungs- und Sicherheitstätigkeit ab:
- Objektschutz (Bewachung von beweglichen und unbeweglichen Gütern);
- Betrieb von Alarmzentralen;
- Geld- und Werttransport;
- Personenschutz.
Werden mehrere Bewachungs- und Sicherheitstätigkeiten gemeinsam ausgeübt, kommen mehrere Bedingungen zusammen, die alle erfüllt sein müssen.
Betroffene Personen
Die private berufliche Tätigkeit im Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe umfasst Folgendes:
- den Objektschutz, der darin besteht, im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Folgendes zu gewährleisten:
- die Sicherheit von Immobilien und beweglichen Gütern durch:
- die Anwesenheit von Wachpersonal; oder
- technische Mittel, die mit einer Überwachungszentrale verbunden sind;
- ein angemessenes Eingreifen bei unbefugtem Eindringen in die betreffenden Gebäude;
- die Sicherheit von Immobilien und beweglichen Gütern durch:
- den Betrieb von Alarmzentralen, der darin besteht:
- im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Alarmsysteme ständig zu überwachen;
- für ein sofortiges Eingreifen zu sorgen, wenn ein Alarm ausgelöst wird;
- den gewerblichen Geld- und Werttransport in Luxemburg;
- den Personenschutz, der darin besteht, im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ständig oder zu bestimmten Zeitpunkten sowohl bei ihnen zu Hause als auch auf Reisen für die Sicherheit von natürlichen Personen zu sorgen und sie im Falle von Angriffen zu schützen.
Voraussetzungen
Objektschutz
Der Antragsteller muss:
- über mindestens 3 Dienstfahrzeuge verfügen;
- ein Team von mindestens 15 Sicherheitsmitarbeitern mit Arbeitsvertrag haben;
- über eine mit einem ständig überwachten Tresorraum ausgestattete Zentrale verfügen.
Betrieb von Alarmzentralen
Der Antragsteller muss:
- über mindestens 3 Dienstfahrzeuge verfügen;
- ein Team von mindestens 20 Mitarbeitern haben;
- über eine gesicherte Zentrale verfügen, die:
- mit einer Eingangsschleuse mit gepanzerten Türen ausgestattet ist;
- ständig mit mindestens 2 Wachleuten besetzt ist;
- über einen Stromgenerator sowie eine Funk- und Telefonausrüstung verfügt, mit der die Einsatzteams der Ordnungskräfte unter allen Umständen erreicht werden können.
Geld- und Werttransport
Der Antragsteller muss:
- über mindestens 3 Dienstfahrzeuge und mindestens 3 Geldtransportfahrzeuge verfügen;
- ein Team von 20 Mitarbeitern haben;
- über eine gesicherte Zentrale verfügen:
- die über folgende Ausstattung verfügt:
- eine Eingangsschleuse mit gepanzerten Türen;
- einen gesicherten Ort, an dem die Geldtransportfahrzeuge vor fremden Blicken geschützt be- und entladen werden können;
- einen Schließfachraum, in dem die Gelder oder Wertgegenstände, die nicht sofort an ihren Zielort gebracht werden können, sicher zwischengelagert werden können;
- einen Stromgenerator sowie eine Funk- und Telefonausrüstung, mit der die Einsatzteams der Ordnungskräfte unter allen Umständen erreicht werden können;
- ein Überwachungssystem, mit dem die genaue Position der einzelnen Fahrzeuge im Einsatz in einem Umkreis von 75 Kilometern ständig überwacht werden kann;
- die vor Ort ständig von mindestens 2 Wachmännern bewacht wird;
- die über eine Spezialleitung direkt mit der Einsatzzentrale der Polizei verbunden ist.
- die über folgende Ausstattung verfügt:
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Niederlassungsgenehmigung
Der Antragsteller muss im Vorfeld über eine Niederlassungsgenehmigung für Gewerbetreibende verfügen.
Dienstordnung
Der Antragsteller muss eine Dienstordnung verfassen. Dabei handelt es sich, um ein Dokument:
- das dem Personal bei Schwierigkeiten als Bezugsdokument dient;
- das alle allgemeinen Bestimmungen für den Betrieb des Unternehmens enthält. Es muss u. a. Folgendes enthalten:
- die sich aus der Schweigepflicht ergebenden Pflichten;
- die Grundsätze der Notwehr;
- die Anweisungen bezüglich des Verhaltens der Mitarbeiter im Dienst;
- die interne Organisation des Dienstes und die Angabe der Vorgesetzten;
- die Bezugspersonen, an die sich die Mitarbeiter bei Schwierigkeiten wenden können;
- die Anweisungen bezüglich des Erhalts und des Tragens der Uniform und des Dienstausweises;
- die Pflicht, die Ordnungskräfte zu unterrichten, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe festgestellt wird;
- falls Waffen getragen werden:
- die Anweisungen bezüglich der Bewilligung, der Verwendung und der Lagerung dieser Waffen;
- die Pflicht, regelmäßig an Schießübungen teilzunehmen;
- das auch Sonderbestimmungen bezüglich der geplanten Tätigkeit enthält:
- Objektschutz:
- die Modalitäten bezüglich der Aufbewahrung und der Rückgabe der Schlüssel der überwachten Immobilien und beweglichen Güter;
- die im Falle einer vorübergehenden Hinterlegung von Wertgegenständen im Tresorraum zu beachtenden Vorschriften;
- Betrieb von Alarmzentralen:
- die Bestimmungen bezüglich:
- des Öffnens der Türen der Schleusen und der Auswahl der Personen, denen der Zutritt zur Zentrale gewährt ist;
- der Einsätze und Ablösung der in der Zentrale eingesetzten Mitarbeiter;
- die Modalitäten der ständigen Überwachung durch die Patrouillen;
- die genauen Anweisungen bezüglich der Vorgehensweise bei einem ausgelösten Alarm;
- die Benennung eines Verantwortlichen für die Aufbewahrung der Pläne der installierten Systeme und technischen Schlüssel, die zwingend in einem Schließfach zu hinterlegen sind;
- die Modalitäten bezüglich der Einsicht der Pläne und der vorübergehenden Abnahme der technischen Schlüssel;
- die Bestimmungen bezüglich:
- Geld- und Werttransport:
- die Bestimmungen bezüglich:
- des Öffnens der Türen der Schleusen und der Auswahl der Personen, denen der Zutritt zur Zentrale gewährt ist;
- der Einsätze und Ablösung der in der Zentrale eingesetzten Mitarbeiter;
- der Überwachung des Schließfachraums;
- der Beladung, der Entladung und des Abstellens der Geldtransportfahrzeuge;
- alle erforderlichen Anweisungen bezüglich der Transportvorgänge:
- die Benennung der Fahrer, Beifahrer und Verantwortlichen der Transportstrecken;
- die Empfehlungen in Bezug auf Beobachtung und Vorsorge;
- die beim Be- und Entladen der Geldtransportfahrzeuge zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen;
- die Leitlinien bezüglich der Zusammenarbeit mit den Ordnungskräften, um die Transportstrecken zu sichern und einen effizienten Schutz der transportierten Gelder oder Wertgegenstände im Falle eines Angriffs zu gewährleisten;
- das bei den verschiedenen Arten von Angriffen an den Tag zu legende Verhalten.
- die Bestimmungen bezüglich:
- Objektschutz:
Die Dienstordnung muss vom Minister der Justiz genehmigt werden (nachfolgend „der Minister“). Der Minister kann verlangen, dass weitere Bestimmungen aufgenommen werden.
Jede Änderung der Dienstordnung muss im Vorfeld vom Minister genehmigt werden.
Kosten
Der Genehmigungsantrag ist kostenlos.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss seinen Antrag an die Abteilung für Waffen und Wachdienste senden. Dabei muss er Folgendes angeben:
- Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz;
- wenn es sich um eine Gesellschaft handelt:
- Gesellschaftsbezeichnung oder Firma, Gesellschaftsform und Geschäftssitz;
- Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz der Leiter, Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglieder;
- eine Aufzählung der technischen Mittel, über die er verfügt.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung;
- eine ausführliche Beschreibung der geplanten Tätigkeit(en);
- die Liste des beschäftigten Personals (Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz), wobei für jede Person (einschließlich der Leiter, Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglieder) Folgendes beizufügen ist:
- ein Lebenslauf;
- ein aktueller Auszug aus dem Strafregister (aus Luxemburg und – für Grenzgänger – aus dem Wohnsitzland);
- eine Kopie des Personalausweises;
- eine Kopie der medizinischen Einstellungsuntersuchung;
- eine genaue Beschreibung der Dienstkleidung bzw. Uniform des Personals mit Farbfotos zur Veranschaulichung. Die Dienstkleidung darf nicht mit den Uniformen der Angehörigen der Ordnungskräfte verwechselt werden;
- ein Muster des Dienstausweises (Abzeichen) der Mitarbeiter, der Folgendes enthalten muss:
- das Foto des Mitarbeiters;
- seinen Namen und Vornamen;
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers;
- bei juristischen Personen die Angabe, dass es sich um ein privates Wach- und Sicherheitsunternehmen handelt;
- die Dienstordnung;
- wenn es sich um eine Gesellschaft handelt:
- eine Kopie der koordinierten Satzung;
- ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister.
Beschluss der Verwaltung
Die Erlaubnis wird nach Abschluss einer administrativen Untersuchung ausgestellt, sofern alle Bedingungen erfüllt sind und der Antrag vollständig ist.
Der Minister kann:
- die spezialisierten Stellen um Stellungnahme bitten, bevor er eine Entscheidung trifft;
- Verpflichtungen und Bedingungen an die Erlaubnis knüpfen.
Gründe für die Ablehnung des Antrags
Der Antrag wird abgelehnt, wenn der Antragsteller:
- nicht über genügend Personal und technische Mittel zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten verfügt;
- nicht über die nötige berufliche Ehrenhaftigkeit verfügt.
Gültigkeit der Genehmigung
Die Genehmigung wird für eine Dauer von 5 Jahren erteilt. Sie ist auf Antrag für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren erneuerbar.
Personaleinstellung
Die Einstellung von Personal muss vom Minister der Justiz genehmigt werden.
Die Genehmigung, einen Mitarbeiter einzustellen, wird verweigert, wenn dieser:
- jünger als 18 Jahre ist;
- die erforderlichen Ehrenhaftigkeitsbedingungen nicht erfüllt;
- Tätigkeiten ausübt, die als mit seinen Aufgaben nicht vereinbar eingestuft werden.
Verpflichtungen
Während der Einsätze müssen die Mitarbeiter zwingend einen Dienstausweis bei sich tragen. Diesen müssen sie auf Aufforderung der Ordnungskräfte vorzeigen.
Die mit Objektschutztätigkeiten beauftragten Mitarbeiter müssen:
- ihre Dienstkleidung tragen, wenn sie:
- im Innern der zu bewachenden Gebäude platziert sind;
- auf Patrouille sind;
- wenn es sich um einen Mitarbeiter auf Patrouille handelt: muss dieser mit einem mit der Zentrale verbundenen Funksystem oder mindestens mit einem Mobiltelefon ausgerüstet sein.
Was den Geld- und Werttransport angeht:
- müssen die in den Geldtransportfahrzeugen eingesetzten Mitarbeiter ihre Dienstkleidung tragen;
- müssen die Mitarbeiter in den Dienstfahrzeugen mit einem mit der Zentrale verbundenen Funksystem und mit einem Mobiltelefon ausgerüstet sein.
Jede Änderung im Verwaltungsrat, der Leitung und der Geschäftsführung muss dem Ministerium der Justiz mitgeteilt werden.
Einstellung der Tätigkeit
Im Falle einer freiwilligen Einstellung seiner Tätigkeiten muss der Inhaber der Genehmigung den Minister der Justiz und alle seine Kunden über sein Vorhaben informieren. Dies erfolgt:
- per Einschreiben;
- mindestens einen Monat vor dem für die Einstellung festgelegten Datum.
Sanktionen
Sollte der Inhaber seinen Verpflichtungen oder den Bedingungen für die Bewilligung der Genehmigung nicht nachkommen, drohen ihm:
- der Widerruf der Genehmigung durch den Minister;
- Strafsanktionen: Freiheitsstrafe und/oder Bußgeld.
Rechtsmittel
Der Beschluss, die Genehmigung zu erteilen (sofern die Bedingungen erfüllt sind), zu verweigern oder zu widerrufen, ist ein Verwaltungsbeschluss. Der Antragsteller kann diesen Beschluss daher mit den üblichen Rechtsmitteln (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.
Der Antragsteller kann sich darüber hinaus an den Ombudsmann wenden.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 514
- Telefon:
- (+352) 247 84 523
- Telefon:
- (+352) 247 84 054
- Fax:
- (+352) 22 05 19
- E-Mail:
- armes@mj.etat.lu
Abteilung für Waffen und Wachdienste
-
Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 514
- Telefon:
- (+352) 247 84 523
- Telefon:
- (+352) 247 84 054
- Fax:
- (+352) 22 05 19
- E-Mail:
- armes@mj.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 12 novembre 2002
relative aux activités privées de gardiennage et de surveillance
-
Règlement grand-ducal du 22 août 2003
portant exécution de certaines dispositions de la loi du 12 novembre 2002 relative aux activités privées de surveillance et de gardiennage
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