Verwaltung der AUKM-Verpflichtungen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Der vorliegende Vorgang dient zur Einreichung:
- eines Erstantrags zur verpflichtenden Teilnahme an den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM); oder
- eines Antrags auf Änderung einer bereits bestehenden Verpflichtung.
Diese AUK-Maßnahmen betreffen die AUK-Maßnahmen des Strategieplans 2023–2027. Die Maßnahmen ermöglichen die Unterstützung von landwirtschaftlichen Betrieben, die sich verpflichtet haben:
- die Entwicklung von Praktiken zu kombinieren, die Wirtschaftsleistungen mit Umweltleistungen verbinden; oder
- solche Praktiken zu wahren, wenn deren Existenz bedroht ist.
Es handelt sich um mehrjährige Verpflichtungen (grundsätzlich für 5 Kulturjahre). Demnach gelten Verpflichtungen, die im Sommer/Herbst 2024 eingegangen werden, für den Zeitraum vom 1. November 2024 bis zum 31. Oktober 2029.
Die allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an den Maßnahmen sind auf dem Landwirtschaftsportal verfügbar.
Die Anträge müssen zwingend online über die Plattform MyGuichet.lu gestellt werden.
Betroffene Personen
Betroffene Berufsgruppen
Alle Landwirte und Winzer, die:
- einen Erstantrag für AUKM-Verpflichtungen einreichen möchten; oder
- einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Verpflichtung stellen möchten.
Betroffene Maßnahmen
Es handelt sich um folgende Maßnahmen:
540 – Förderprämie zum Einstieg in eine nachhaltige und umweltfreundliche Landwirtschaft
541 – Förderprämie zum Einstieg in nachhaltige und umweltfreundliche Baumschulen
542 – Förderprämie zum Einstieg in einen nachhaltigen und umweltfreundlichen Weinbau
543 – Beihilfe für die biologische Landwirtschaft
544 – Beihilfe zur Förderung der Gülleausbringung und der Kompostierung von Mist
545 – Beihilfe zur Förderung der Reduzierung der Stickstoffdüngung
546 – Beihilfe zur Förderung des Weidegangs von Rindern
547 – Beihilfe zur Beibehaltung eines niedrigen Viehbestandes
548 – Beihilfe zur Förderung der Fruchtfolge und der Diversifizierung der Ackerkulturen
549 – Beihilfe zur Förderung der reduzierten Bodenbearbeitung
550 – Beihilfe zur Reduzierung des Rinderbestandes
551 – Beihilfe zur Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland
552 – Beihilfe zur Förderung der Zucht von seltenen einheimischen Rassen
554 – Agroforstwirtschaft
Voraussetzungen
Der Erzeuger muss als Landwirt oder Winzer in der Datenbank der Zahlstelle des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau geführt werden.
Zu diesem Zweck muss er als Landwirt oder Winzer bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) angemeldet sein.
Neben diesen Grundvoraussetzungen muss die antragstellende Person bestimmte spezifische Bedingungen erfüllen, um in den Genuss einer Beihilfe zu kommen. Diese Informationen sind als Download auf dem Landwirtschaftsportal verfügbar.
Fristen
Das Schlussdatum ist der 30. September 2024. Außer in Fällen höherer Gewalt oder unter außergewöhnlichen Umständen werden die Beihilfebeträge für das erste Jahr um 1 % pro Werktag Verspätung gekürzt. Anträge, die nach dem 25. Oktober 2024 eingereicht werden, werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Bestätigung der Verpflichtung muss jährlich im Vorgang „Flächenantrag/Weinbaukarteierhebung“ bereitgestellt werden. Bleibt die Bestätigung aus, gilt dies als vorzeitige Beendigung der Verpflichtung.
Als Datum der Einreichung gilt das Datum der Übermittlung des Vorgangs (Status „Übermittelt“) und nicht das Datum der Fertigstellung des Vorgangs (Status „Übermittelbar“).
Vorgehensweise und Details
Bestandteile des Antrags
Der Online-Assistent enthält alle möglichen mehrjährigen Verpflichtungen. Sie werden je nach Auswahl der Antragstellenden im Menü freigeschaltet.
Antragstellung
Der Antrag wird über den MyGuichet.lu-Assistenten „SER: Verwaltung der AUKM-Verpflichtungen“ gestellt, der im Vorgangskatalog verfügbar ist.
Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- einen elektronischen Personalausweis (eID).
Da der Vorgang initialisierte personenbezogene Daten enthält, ist der Zugang zum Vorgang nur über einen zertifizierten beruflichen Bereich möglich.
Die Zertifizierung erfordert die Eingabe eines Aktivierungscodes. Dieser Code verknüpft die initialisierten Daten der Meldung mit dem verwendeten LuxTrust-Zertifikat. Es handelt sich hier um dieselben Codes wie diejenigen, die beispielsweise für den Vorgang „Flächenantrag/Weinbaukarteierhebung“ verwendet werden.
Antragstellende, die jedoch neuer Codes bedürfen (zum Beispiel im Falle einer Änderung der Person, die den Antrag stellt), haben sich umgehend beim Landwirtschaftlichen Wirtschaftsdienst (Service d’économie rurale) zu melden.
Die Fertigstellung, Signatur und Übermittlung des Vorgangs erfolgen nach den allgemeinen Regeln zur Nutzung von MyGuichet.lu (siehe Hilfe-Seiten von MyGuichet.lu).
Weitere Vorschriften
Bestimmte AUK-Maßnahmen bedürfen einer Eingabe der betroffenen Parzelle(n). Die Eingabe ist auf 250 Parzellen begrenzt. Bitte beachten Sie, dass bei diesen Maßnahmen die ausgewählte Parzelle während der gesamten Dauer der Verpflichtung im Programm verbleiben muss, außer im Falle höherer Gewalt.
Die antragstellende Person wird aufgefordert:
- eine FLIK-Referenzparzelle auszuwählen; oder
- eine Parzelle aus ihrem Flächenantrag hinzuzufügen.
Das Geolokalisierungs-Tool zoomt standardmäßig auf die Hauptadresse des Betriebs. Befindet sich die betroffene Parzelle außerhalb des Kartenausschnitts, kann die antragstellende Person:
- auf der Karte mithilfe der Maus navigieren; oder
- die jeweilige Parzelle mithilfe des Suchfelds finden (zum Beispiel über die Adresse, die Parzellennummer usw.).
Die antragstellende Person kann auch andere vom Geoportal bereitgestellte Layer auf der Karte aufrufen.
Technische Informationen zu dem Tool
Mehrere technische Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Geolokalisierungs-Tool nutzen zu können:
- Das Tool funktioniert nicht mit Internet Explorer 11. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, um Anträge online zu stellen.
- Um eine Parzelle auswählen oder einzeichnen zu können, muss die antragstellende Person zunächst die geeignete Funktion auswählen: Bitte klicken Sie auf die entsprechende Schaltfläche oben rechts auf der Karte.
Belege
Entsprechend der ausgewählten Verpflichtung sind bestimmte Belege erforderlich. Diese sind dem Vorgang beizufügen und mit Letzterem in Form einer PDF-Datei zu übermitteln.
Hilfestellung zur Handhabung des Assistenten
Das Landwirtschaftsportal hat ein illustriertes Benutzerhandbuch veröffentlicht, das die verschiedenen Etappen der Erstellung des Vorgangs veranschaulicht und die einzelnen erforderlichen Schritte erläutert, die insbesondere im kartografischen Teil durchzuführen sind.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Landwirtschaftlicher Wirtschaftsdienst
-
Dienststelle für ländliche Wirtschaft (SER)
- Adresse:
-
115, rue de Hollerich
L-1741
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 2102 / L-1021 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 72 576
- Fax:
- (+352) 49 16 19
-
Dienststelle für ländliche Wirtschaft (SER) Abteilung für Agrarstatistik
- Adresse:
-
115, rue de Hollerich
L-1741
Luxemburg
Postfach 2102 / L-1021 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 83 555
- E-Mail:
- statistiques@ser.etat.lu
-
Dienststelle für ländliche Wirtschaft (SER) Abteilung für Direktzahlungen – Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung
- Adresse:
-
115, rue de Hollerich
L-1741
Luxemburg
Postfach 2102 / L-1021 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 82 590
- Fax:
- (+352) 49 16 19
- E-Mail:
- flaechenantrag@ser.etat.lu
-
Dienststelle für ländliche Wirtschaft (SER) Abteilung für Direktzahlungen – Antrag auf Änderung betriebsbezogener Daten oder auf Inaktivierung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines Winzerbetriebs
- Adresse:
-
115, rue de Hollerich
L-1741
Luxemburg
Postfach 2102 / L-1021 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 82 578
- Fax:
- (+352) 49 16 19
- E-Mail:
- flaechenantrag@ser.etat.lu
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Landwirtschaftsportal
des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau
-
Verwaltung der AUKM Verpflichtungen - Kurzanleitung
auf dem Landwirtschaftsportal
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) 2021/2115 du Parlement européen et du Conseil du 2 décembre 2021
établissant des règles régissant l’aide aux plans stratégiques devant être établis par les États membres dans le cadre de la politique agricole commune (plans stratégiques relevant de la PAC) et financés par le Fonds européen agricole de garantie (FEAGA) et par le Fonds européen agricole pour le développement rural (Feader), et abrogeant les règlements (UE) no 1305/2013 et (UE) no 1307/2013
-
Loi modifiée du 25 février 1980
portant organisation du service d'économie rurale
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