Beantragung eines Dosimeters

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Die Betriebsleiter sind für den Strahlenschutz der Arbeitnehmer zuständig, die im Betrieb ionisierender Strahlung ausgesetzt sein könnten. Diese Bestimmung gilt auch für Selbstständige, die sich selbst kontrollieren müssen.

Jeder Arbeitnehmer, der einer jährlichen Bestrahlung von mehr als 1 mSv (Millisievert) ausgesetzt sein könnte, muss einer Strahlenschutzkontrolle unterzogen werden.

Zu diesem Zweck stellt die Abteilung für Strahlenschutz (Division de la radioprotection) den Unternehmen individuelle Dosimeter für jeden strahlenexponierten Arbeitnehmer zur Verfügung und liest diese auf Kosten des Unternehmens monatlich ab.

Die Dosimeter müssen von der für die Verwaltung der Dosimeter im Unternehmen zuständigen Person beantragt werden, bevor der jeweilige Arbeitnehmer seine Stelle antritt.

Achtung: Die Effektivdosis der berufsbedingten Exposition ist auf 20 mSv (Millisievert) pro Jahr beschränkt.

Zielgruppe

Jedes Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, die einer ionisierenden Strahlung von mehr als 1 mSv (Millisievert) ausgesetzt sein könnten, muss sich Dosimeter für seine Beschäftigten besorgen.

Arbeitnehmer, die keiner jährlichen Bestrahlung von mehr als 3 mSv (Millisievert) ausgesetzt sein können, können mit Genehmigung der Abteilung für Strahlenschutz von der individuellen Kontrolle befreit werden, wenn der Betrieb über:

  • ein angemessenes Dosimeter-Kontrollsystem am Arbeitsplatz oder;
  • ein anderes geeignetes Dosisleistungsmesssystem verfügt.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Jeder Arbeitnehmer, der Arbeiten unter ionisierender Strahlung verrichtet, muss sich auf Kosten des Betriebs einer medizinischen Einstellungsuntersuchung durch einen zugelassenen Arzt unterziehen (Fähigkeit zur Arbeit unter Strahlung).

Kosten

Die Kosten für die monatliche Auswertung der Dosimeter und den Ersatz von verlorenen oder kaputten Dosimetern werden dem Betrieb in Rechnung gestellt:

  • 4 Euro für die monatliche Auswertung eines Dosimeters;
  • 49 Euro für den Ersatz eines verlorenen oder kaputten Dosimeters.

Vorgehensweise und Details

Beantragung eines Dosimeters

Die für die Verwaltung der Dosimeter im Unternehmen zuständige Person muss für jeden betroffenen Arbeitnehmer einen ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Erhalt eines Dosimeters bei der Abteilung für Strahlenschutz einreichen.

Nach Eingang des Antrags teilt die Abteilung für Strahlenschutz dem strahlenexponierten Arbeitnehmer 2 Dosimeter zu. Um eine Verwechslung der in den ungeraden Monaten (Januar, März usw.) und in den geraden Monaten (Februar, April usw.) zu tragenden Dosimeter zu vermeiden, haben ihre Aufkleber unterschiedliche Farben.

Bei den von der Abteilung für Strahlenschutz zur Verfügung gestellten Dosimetern handelt es sich um Ganzkörper-Thermolumineszenzdosimeter (TLD), die die Röntgen-, Gamma- und Betastrahlung messen.

Verwendung der Dosimeter

Jeder Arbeitnehmer erhält 2 Dosimeter. Das eine misst die Bestrahlung seines Trägers, während die vom anderen registrierte Dosis vom Dosimeterdienst der Abteilung für Strahlenschutz ausgewertet wird, wodurch eine ständige Kontrolle des strahlenexponierten Arbeitnehmers gewährleistet ist.

In der Praxis muss der strahlenexponierte Arbeitnehmer eines der 2 Dosimeter während eines Monats tragen.

Am Ende des Monats tauscht er das getragene Dosimeter bei der für die Verwaltung der Dosimeter im Unternehmen zuständigen Person, die es zur Auswertung an die Abteilung für Strahlenschutz schickt.

Der Arbeitnehmer trägt dann sein 2. Dosimeter während des nächsten Monats, gibt es der für die Verwaltung der Dosimeter im Unternehmen zuständigen Person am Ende dieses Monats zurück und bekommt das 1. Dosimeter wieder zurück, das er dann während des kommenden Monats trägt. Dieser Vorgang wird jeden Monat wiederholt.

Jedes Dosimeter ist personengebunden und darf keinesfalls von einer anderen Person als derjenigen getragen werden, die auf dem Aufkleber auf dem Gerät angegeben ist.

Die für die Verwaltung der Dosimeter im Unternehmen zuständige Person muss auf Folgendes achten:

  • den regelmäßigen Rückversand der Dosimeter an die Abteilung für Strahlenschutz;
  • darauf, dass jeder strahlenexponierte Arbeitnehmer sein Dosimeter jeden Monat abgibt.

Dosimeter-Berichte

Die Abteilung für Strahlenschutz erstellt monatliche Dosimeter-Berichte und lässt sie dem Betrieb binnen 40 Tagen nach Ende des jeweiligen Kontrollzeitraums zukommen.

Die Berichte und ihre Ergebnisse müssen den betroffenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.

Weitere Kontrollanforderungen

Erforderlichenfalls kann die Abteilung für Strahlenschutz ein2. Dosimetersystem(z. B. Ringdosimeter) verlangen oder dass zudem Alarmdosimeter mit direkter Auswertung getragen werden.

Zudem muss der Betriebsleiter ein angemessenes Kontrollsystem einführen, wenn die Arbeitnehmer Gefahr laufen, einer erheblichen internen Kontamination ausgesetzt zu sein. In diesem Fall legt die Abteilung für Strahlenschutz die Zeitspanne der Überwachung unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und der implizierten Radionuklide fest.

Wenn sich die individuellen Messungen der ionisierenden Strahlung als unmöglich oder ungeeignet herausstellen, muss sich der Betrieb anhand folgender Angaben einer Schätzung unterziehen:

  • der Überwachungswerte des Arbeitsplatzes;
  • der individuellen Messungen, die bei anderen Angestellten durchgeführt wurden, oder;
  • der von der Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé) anerkannten Berechnungsmethoden.

Abbestellung eines Dosimeters

Muss ein Arbeitnehmer nicht mehr überwacht werden, muss die für die Verwaltung der Dosimeter im Unternehmen zuständige Person der Abteilung für Strahlenschutz einen ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Abbestellung eines Dosimeters zukommen lassen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Strahlenschutz

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Medizinische Einstellungsuntersuchung

Links

Weitere Informationen

Division de la radioprotection

sur le site de la Direction de la santé

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 28 mai 2019

    1. relative à la protection sanitaire des personnes contre les dangers résultant de l’exposition aux rayonnements ionisants et à la sécurité des sources de rayonnements ionisants contre les actes de malveillance ; 2. relative à la gestion des déchets radioactifs, du transport de matières radioactives et de l'importation

  • Loi modifiée du 17 juin 1994

    concernant les services de santé au travail

  • Règlement grand-ducal du 1er août 2019

    relatif à la radioprotection

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