Eingetragene Marke

Zum letzten Mal aktualisiert am

Eine Marke bezieht sich auf die Identität einer Ware oder einer Dienstleistung. Sie kann verschiedene Formen haben: Jedes grafische Zeichen, mit dem die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Mitbewerber unterschieden werden können, kann eine Marke darstellen. Es kann sich dabei handeln um:

  • eine Wortmarke: die Bezeichnung, unter der die Ware oder die Dienstleistung vertrieben wird;
  • eine Bildmarke: ein Logo, ein Etikett usw.;
  • oder eine Wort-Bild-Marke, die beide Aspekte miteinander verbindet: Wörter, die mit besonderen Zeichen oder nach einer bestimmten Konfiguration dargestellt sind.

Die Eintragung einer Marke ergänzend zur Patentierung einer Ware oder zur Eintragung eines Geschmacksmusters beantragen, kann den Marktwert eines Unternehmens oder seine visuelle Identität bei Ablauf des Patents oder des Schutzes für das gewerbliche Geschmacksmuster in erheblicher Weise steigern. Im Gegensatz zu einer Marke, deren Eintragung unbeschränkt verlängerbar ist, ist das Monopol durch ein Patent auf höchstens 20 Jahre begrenzt.

In Luxemburg gibt es keinen nationalen Markenschutz. Jede beantragte Marke wird in den 3 Benelux-Ländern eingetragen.

Durch die Eintragung einer Marke entstehen gesetzliche Ansprüche für den Inhaber. Aufgrund dieser Ansprüche kann unter bestimmten Umständen verhindert werden, dass Dritte die Marke ohne vorherige Genehmigung des Eigentümers benutzen, wodurch auch Fälschungen verhindert werden.

Betroffene Personen

Jeder kann eine Marke eintragen lassen: Privatpersonen, Selbstständige, Gesellschaften oder sonstige juristische Personen.

Der eingetragene Inhaber ist derjenige, der die Marke nutzen muss.

Zulässige Marken

Jedes grafisch darstellbare Zeichen kann als Marke eingetragen werden, vorausgesetzt, dieses Zeichen eignet sich, um:

  • Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden;
  • in dem Register in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Die Marke kann bestehen aus:

  • einzelnen oder miteinander kombinierten Zeichen, Buchstaben, Wörtern (einschließlich Slogans) oder Ziffern;
  • Wörtern;
  • Bildern;
  • Buchstaben;
  • Ziffern;
  • dreidimensionalen Zeichen wie zum Beispiel Form oder Verpackung einer Ware;
  • akustischen Zeichen wie zum Beispiel aus musikalischen oder sprachlichen Lauten;
  • Düften;
  • Farben.

Ideen, Konzepte, Laute oder Gerüche können nicht als Marke angemeldet werden. Für Handelsnamen/Geschäftsbezeichnungen und Werbeslogans ist dies jedoch möglich.

Abgelehnte Marken

Gründe für eine Ablehnung oder Unzulässigkeit einer Eintragung können insbesondere folgende sein:

  • Zeichen, die keine Marke darstellen können;
  • Marken ohne Unterscheidungsmerkmal;
  • Marken, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder sittenwidrig sind;
  • Marken, die irreführend sein können (zum Beispiel hinsichtlich der Art, der Qualität oder der geografischen Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung);
  • Marken, die mit einer vorherigen Marke identisch oder einer solchen ähnlich sind.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Verfügbarkeit einer Marke

Es wird empfohlen, vor der Anmeldung einer Marke eine Recherche durchzuführen, um die Verfügbarkeit dieser Marke zu überprüfen. Diese Recherche kann online durchgeführt werden:

Fristen

Das Verfahren der Markeneintragung dauert:

  • auf Benelux-Ebene etwa 4 Monate;
  • auf EU-Ebene etwa 9 bis 10 Monate;
  • auf internationaler Ebene je nach Land zwischen 4 und 24 Monaten.

Das wichtigste Datum ist das der Anmeldung, das heißt der Einreichung des Antrags. Sobald die Marke eingetragen ist, greift der Schutz rückwirkend ab dem Datum der Anmeldung.

Gültigkeitsdauer

In der Regel wird eine Marke für einen Zeitraum von 10 Jahren, der unbegrenzt um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden kann, für eine bestimmte Klasse von Waren oder Dienstleistungen eingetragen.

Vorzugsrecht

Ein Antragsteller, der einen 1. Antrag auf Eintragung einer Marke für Benelux gestellt hat, genießt während 6 Monaten ab dem Datum der Anmeldung ein Vorzugsrecht, um für das gleiche Zeichen eine Eintragung für eine Unionsmarke in anderen Ländern zu beantragen.

Verpflichtungen

Um die Marke, an der er ein Exklusivrecht besitzt, zu behalten, muss der Inhaber:

  • die Marke benutzen: Die Nichtnutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren bewirkt den Verlust der damit verbundenen Rechte;
  • die Marke überwachen;
  • die Marke verlängern, wenn er dies wünscht: Die zuständigen Behörden (OBPI oder EUIPO) setzen den Inhaber der Marke 6 Monate vor Ablauf der Marke hiervon in Kenntnis.

Widerspruch

Falls der Inhaber einer Marke der Auffassung ist, dass eine jüngst angemeldete Marke seine eigene, ältere Marke verletzt, kann er ein Widerspruchsverfahren einleiten. Der Widerspruch muss sich auf ein früheres Markenrecht, das heißt eine eingetragene Benelux-, Unions- oder internationale Marke mit Ausweitung auf die Benelux-Länder, gründen.

Er muss binnen einer Frist von 2 Monaten oder 3 Monaten (bei einer Unionsmarke) ab der Veröffentlichung der angefochtenen Eintragung eingelegt werden.

Der Antragsteller kann schriftlich Widerspruch auf der Website der Benelux-Behörde für geistiges Eigentum (Office Benelux de la propriété intellectuelle) oder beim EUIPO einlegen.

Der Widerspruch gilt nach der Zahlung der Widerspruchsgebühr als eingelegt.

Kosten

Der Grundpreis für die Eintragung:

  • einer für 3 Klassen gültigen Benelux-Marke beträgt 240 Euro;
  • einer für 3 Klassen gültigen Unionsmarke liegt zwischen 900 Euro und 1.050 Euro.

Für eine internationale Marke muss der Antragsteller nur eine einzige Reihe von Gebühren in einer einzigen Währung, dem Schweizer Franken (CHF), bezahlen. Die Höhe der zu entrichtenden Abgaben und Gebühren kann anhand des Gebührenrechners und der Gebührentabelle veranschlagt werden.

Die Zahlung ist in dem auf das Antragsdatum folgenden Monat zu leisten, andernfalls gilt der Eingang der Zahlung als Antragsdatum. Dieses Datum ist für die Bestimmung der Rangordnung wichtig.

Vorgehensweise und Details

Eintragung einer Marke

Benelux-Länder

In den Benelux-Ländern gibt es keine nationale Anmeldung mehr. Das Schutzrecht gilt für die 3 Länder insgesamt.

Der Anmelder kann seine Anmeldung auf folgendem Wege einreichen:

  • durch eine Online-Markenanmeldung auf der Website der Benelux-Behörde für geistiges Eigentum;
  • durch Einsendung eines Formulars für die Benelux-Markenanmeldung:
    • an das Amt für geistiges Eigentum (Office de la propriété intellectuelle) des Ministeriums für Wirtschaft;
    • an die Benelux-Behörde für geistiges Eigentum.

Der für 3 Klassen gültige Grundpreis für die Eintragung einer Benelux-Marke beträgt 240 Euro.

Die Zahlung ist in dem auf das Anmeldedatum folgenden Monat zu leisten, andernfalls gilt der Eingang der Zahlung als Anmeldedatum. Dieses Datum ist für die Bestimmung der Rangordnung wichtig.

Das Verfahren der Markeneintragung dauert etwa 4 Monate. Die Eintragung gilt für 10 Jahre und kann unbegrenzt für jeweils weitere 10-Jahreszeiträume verlängert werden.

Europäische Union

Wenn eine Geschäftstätigkeit europaweit ausgeübt wird, kann die Anmeldung auf folgendem Wege vorgenommen werden:

Unionsmarken haben rechtliche Geltung und genießen auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union einen einheitlichen Schutz.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Amt für geistiges Eigentum – Ministerium für Wirtschaft

Benelux-Behörde für geistiges Eigentum

  • Benelux-Behörde für geistiges Eigentum

    Adresse:
    15, Bordewijklaan NL-2591 La Haye Niederlande
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 10.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    10.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    10.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    10.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    10.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    10.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Weltorganisation für geistiges Eigentum

Patentanwaltsfirmen in Luxemburg

Es werden 2 von 11 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.