Eintragung von Geschmacksmustern

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Geschmacksmuster (Muster und Modelle) betreffen das Erscheinungsbild und das Design eines Erzeugnisses, d. h. Form, Zusammensetzung, Aufbau und allgemein jedwede Zierelemente, die nicht aus funktionalen Erwägungen herrühren.

Die Eintragung eines Geschmacksmusters kann eine angemessene Form des Schutzes sein, wenn das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses ein Verkaufsargument darstellt oder untrennbarer Bestandteil des Images eines Erzeugnisses ist.

Ein Geschmacksmuster verleiht ein ausschließliches Recht auf Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Nutzung oder Lagerung eines Erzeugnisses, welches das Geschmacksmuster beinhaltet, bzw. auf Genehmigung seiner Nutzung durch einen Dritten.

Es berechtigt, gerichtliche Klagen gegen Personen anzustrengen, die die Ausschließlichkeitsrechte verletzen, und infolgedessen einen Ersatz der erlittenen Schäden geltend zu machen. Dies kann etwaige betrügerische Nachahmer abschrecken.

In einigen Fällen kann der Schutz durch das Urheberrecht ausreichend sein, es hindert einen Dritten jedoch nicht daran, bestimmte Teile eines gewerblichen Musters zu kopieren.

Der Schutz einer Erfindung erfolgt durch eine Patentanmeldung.

Ein Geschmacksmuster kann für die Benelux-Länder, für Europa und international eingetragen werden.

Zielgruppe

Das Recht auf ein Geschmacksmuster steht dem Schöpfer, dem Anmelder bzw. dessen Rechtsnachfolger zu:

  • Der Schöpfer ist die natürliche Person, die den Gegenstand geschaffen hat.
  • Der Anmelder ist die natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Anmeldung Inhaberin des Rechts auf ein Geschmacksmuster ist.
  • Der Rechtsnachfolger ist eine natürliche oder juristische Person, die das Recht auf Nutzung dieser Schöpfungen erworben hat.

Voraussetzungen

Um eingetragen werden zu können, muss ein Geschmacksmuster neu sein und eine gewisse Eigenart aufweisen.

Muster sind zweidimensionale Darstellungen.

Modelle sind dreidimensionale Gegenstände oder Darstellungen.

Ein gewerbliches Geschmacksmuster kann sich auf die Erscheinungsform des gesamten Erzeugnisses oder nur eines Teils davon beziehen. Es kann aus zweidimensionalen Elementen wie z. B. Motiven, Linien oder Farben des Erzeugnisses sowie aus dreidimensionalen Elementen wie z. B. Form oder Textur des Erzeugnisses bestehen.

Als gewerbliches Geschmacksmuster können im Wesentlichen alle Merkmale und Eigenschaften angemeldet werden, die ausschließlich mit der Erscheinungsform des Erzeugnisses zusammenhängen und die nicht durch seine Funktionsweise bzw. dadurch vorgegeben sind, dass es in eine andere Komponente eines komplexeren Erzeugnisses eingebaut oder daran angepasst wird.

Vom Schutz ausgenommen sind:

  • Objekte mit reiner Zierfunktion, die keinen Nutzcharakter aufweisen;
  • Ideen, da diese keine körperliche Gestalt besitzen.

Vorgehensweise und Details

Überprüfung der Originalität des Geschmacksmusters

Vor der Eintragung eines Geschmacksmusters muss seine Neuheit überprüft werden.

Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldedatum oder dem Prioritätsdatum keine andere identische bzw. fast identische Schöpfung öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Darüber hinaus muss das Geschmacksmuster eine Eigenart aufweisen, d. h. es muss sich von Geschmacksmustern, die bereits zugänglich gemacht wurden, in wichtigen Merkmalen und Eigenschaften unterscheiden.

Hierfür kann der Anmelder:

Anmeldung von Geschmacksmustern

Es gibt 2 Arten der Anmeldung:

  • die einfache Anmeldung für nur ein Geschmacksmuster;
  • die Sammelanmeldung für mehrere Geschmacksmuster zur Anwendung auf Objekte, die in der internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle zu derselben Klasse gehören.

Ein Geschmacksmuster kann für verschiedene geografische Zonen geschützt werden:

Benelux-Länder

In den Benelux-Ländern gibt es keine nationale Anmeldung mehr. Das Schutzrecht gilt für die 3 Länder insgesamt.

Der Anmelder muss eine Benelux-Anmeldung für ein Geschmacksmuster sowie gegebenenfalls die Zusatzdokumente für die Sammelanmeldung einreichen bei:

  • dem Amt für geistiges Eigentum (Office de la propriété intellectuelle) oder;
  • dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum.

Die einfache Eintragung eines Geschmackmusters kostet 108 Euro zuzüglich 10 Euro je Darstellung (Foto, Abbildung usw.).

Europäische Union

Auch über die Benelux-Länder hinaus ist ein einheitlicher Schutz in den Ländern der Europäischen Union möglich.

Der Anmelder kann beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum folgendes einreichen:

Eine einfache Eintragung kostet 350 Euro.

Der Schöpfer besitzt darüber hinaus ein gemeinschaftliches Schutzrecht ohne Eintragung. Dieses Schutzrecht wird mit der Zugänglichmachung des Geschmacksmusters in der Europäischen Union erworben. Es gilt für die Dauer von 3 Jahren.

International

Falls der Markt eines Anmelders sich außerhalb der Europäischen Union befindet, kann der Anmelder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum folgendes einreichen:

Der Grundpreis für ein Geschmacksmuster hängt von den jeweiligen Ländern ab, für die die Eintragung angemeldet wird.

Dauer des Schutzes

In den Ländern der Europäischen Union (einschließlich der Benelux-Länder) gilt die Eintragung eines Geschmacksmusters für 5 Jahre und kann 4 Mal verlängert werden.

In der Europäischen Union beträgt die maximale Schutzdauer somit 25 Jahre.

International kann die Schutzdauer je nach Land der Anmeldung unterschiedlich sein.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Amt für geistiges Eigentum – Ministerium für Wirtschaft

Patentanwaltsfirmen in Luxemburg

Es werden 2 von 11 Stellen angezeigt

Weltorganisation für geistiges Eigentum

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

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