Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Unter dem Begriff des Urheberrechts sind sämtliche Rechte zusammengefasst, welche Schöpfer von Werken an ihren literarischen oder künstlerischen Werken ab ihrer Schaffung besitzen.
Der Urheber hat keinerlei Eintragung zu machen.
Er muss lediglich das Schöpfungsdatum nachweisen können.
Zielgruppe
Jeder Urheber eines Werkes ist automatisch durch das Urheberrecht geschützt.
Voraussetzungen
Um durch das Urheberrecht geschützt zu sein, muss das Werk (jedwedes Erzeugnis aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft oder Kunst einschließlich Computerprogramme und Datenbanken):
eine ausreichende Originalität aufweisen;
Gestalt angenommen haben (was Ideen oder Konzepte ausschließt).
Vorgehensweise und Details
Automatischer Schutz des Werks
Für den Schutz durch das Urheberrecht ist kein förmliches Eintragungsverfahren erforderlich. Denn das Urheberrecht wird durch den bloßen Umstand der Schöpfung des Werkes begründet. Die Schöpfer der Werke erwerben somit automatisch Rechte an ihren Werken, die ihnen eine Kontrolle der späteren Nutzung dieser Werke durch Dritte ermöglichen.
Der Schutz besteht zu Lebzeiten des Urhebers und für einen Zeitraum von 70 Jahren nach seinem Tod zugunsten seiner Erben und Rechtsnachfolger. Ein Inhaber von Rechten kann beschließen, sie insgesamt oder teilweise zu übertragen, z. B. indem er Lizenzen vergibt, die ausschließlich die Nutzung des Werkes genehmigen.
Nachweis des Schöpfungsdatums
Der Nachweis für das Datum der Werkschöpfung kann auf jedem Wege erbracht werden und insbesondere durch:
die Hinterlegung (i-dépôt) (entweder durch Online-Einreichung (i-dépôt en ligne) von 35 Euro oder per Brief) (enveloppe i-dépôt) beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (Office Benelux de la propriété intellectuelle) ermöglicht es, den Nachweis des Schöpfungsdatums für 5 Jahre für die gesamten Benelux-Staaten zu erleichtern;
die Hinterlegung einer Werkkopie bei einem anerkannten Vertreter, d. h. einer Bank oder einem Notar, damit Datum und Uhrzeit der Hinterlegung eingetragen werden;
die Einsendung des Werkes an die eigene Adresse auf dem Postweg, unter der Voraussetzung, dass die Sendung nach dem Empfang nicht geöffnet wird. In diesem Fall kann der Poststempel für das Werk als amtliches Eintragungsdatum gelten.
Weitergehende Informationen sind über das luxemburgische Innovations- und Forschungsportal (Portail luxembourgeois de l'innovation et de la recherche) unter dem Menüpunkt Urheberrechte erhältlich.
Formulare/Online-Dienste
i-DEPOT
Démarche en ligne
Commande d'enveloppe i-DEPOT
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft
Amt für geistiges Eigentum – Ministerium für Wirtschaft19-21, boulevard Royal
L-2449 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2914
Tel. : (+352) 247-84113Fax : (+352) 247-94113
-
Benelux-Behörde für geistiges Eigentum15, Bordewijklaan
NL-2591 La Haye
Niederlande
Tel. : +31 70 349 11 11Fax : +31 70 347 57 0810.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr
-
Gemeinsame Verwaltung von Urheberrechten
Algoa25-27, Zone industrielle Kehlen
L-8287 Kehlen
Luxemburg
Tel. : (+352) 27 39 70 12 30Fax : (+352) 27 39 70 12 70
-
Gemeinsame Verwaltung von Urheberrechten
Luxorr179, route de Luxembourg
L-7540 Rollingen-Mersch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 80, L-7501 Mersch
Tel. : (+352) 26 68 35 76Fax : (+352) 26 68 35 77
-
Gemeinsame Verwaltung von Urheberrechten
SACEM Luxembourg76-78, rue de Merl
L-2146 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 47 55 59Fax : (+352) 48 02 76