Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte

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Unter dem Begriff des Urheberrechts sind sämtliche Rechte zusammengefasst, welche Schöpfer von Werken an ihren literarischen oder künstlerischen Werken ab ihrer Schaffung besitzen.

Der Urheber hat keinerlei Eintragung zu machen.

Er muss lediglich das Schöpfungsdatum nachweisen können.

Betroffene Personen

Jeder Urheber eines Werkes ist automatisch durch das Urheberrecht geschützt.

Voraussetzungen

Um durch das Urheberrecht geschützt zu sein, muss das Werk (jedwedes Erzeugnis aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft oder Kunst einschließlich Computerprogramme und Datenbanken):

  • eine ausreichende Originalität aufweisen;

  • Gestalt angenommen haben (was Ideen oder Konzepte ausschließt).

Vorgehensweise und Details

Automatischer Schutz des Werks

Für den Schutz durch das Urheberrecht ist kein förmliches Eintragungsverfahren erforderlich. Denn das Urheberrecht wird durch den bloßen Umstand der Schöpfung des Werkes begründet. Die Schöpfer der Werke erwerben somit automatisch Rechte an ihren Werken, die ihnen eine Kontrolle der späteren Nutzung dieser Werke durch Dritte ermöglichen.

Der Schutz besteht zu Lebzeiten des Urhebers und für einen Zeitraum von 70 Jahren nach seinem Tod zugunsten seiner Erben und Rechtsnachfolger. Ein Inhaber von Rechten kann beschließen, sie insgesamt oder teilweise zu übertragen, z. B. indem er Lizenzen vergibt, die ausschließlich die Nutzung des Werkes genehmigen.

Nachweis des Schöpfungsdatums

Der Nachweis für das Datum der Werkschöpfung kann auf jedem Wege erbracht werden und insbesondere durch:

  • die Hinterlegung (i-dépôt) (entweder durch Online-Einreichung (i-dépôt en ligne) von 35 Euro oder per Brief) (enveloppe i-dépôt) beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (Office Benelux de la propriété intellectuelle) ermöglicht es, den Nachweis des Schöpfungsdatums für 5 Jahre für die gesamten Benelux-Staaten zu erleichtern;

  • die Hinterlegung einer Werkkopie bei einem anerkannten Vertreter, d. h. einer Bank oder einem Notar, damit Datum und Uhrzeit der Hinterlegung eingetragen werden;

  • die Einsendung des Werkes an die eigene Adresse auf dem Postweg, unter der Voraussetzung, dass die Sendung nach dem Empfang nicht geöffnet wird. In diesem Fall kann der Poststempel für das Werk als amtliches Eintragungsdatum gelten.

Weitergehende Informationen sind über das luxemburgische Innovations- und Forschungsportal (Portail luxembourgeois de l'innovation et de la recherche) unter dem Menüpunkt Urheberrechte erhältlich.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zuständige Kontaktstellen

Amt für geistiges Eigentum – Ministerium für Wirtschaft

Benelux-Behörde für geistiges Eigentum

  • Benelux-Behörde für geistiges Eigentum

    Adresse:
    15, Bordewijklaan NL-2591 La Haye Niederlande
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 10.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    10.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    10.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    10.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    10.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
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    Samstag:
    Geschlossen

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