Erfindungspatent

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Zusammenfassung:

Für eine technische Erfindung kann ein Erfindungspatent angemeldet werden. Dazu muss die Erfindung patentierbar sein und gewissen inhaltlichen und formalen Kriterien entsprechen.

Ein Erfindungspatent ist ein Rechtstitel, der der erfindenden und/oder anmeldenden Person während bis zu 20 Jahren ab dem Datum der Anmeldung in den Staaten, in denen der Patentschutz beantragt wird, ein Exklusivrecht an einer technischen Erfindung (Erzeugnis oder Verfahren) verleiht.

Dieses Exklusivrecht wird als Gegenleistung für die vollständige Preisgabe der Erfindung (schriftliche Beschreibung, Zeichnungen) bewilligt.

Betroffene Personen

Die Rechte an der Erfindung gehören der erfindenden Person oder ihren Rechtsnachfolgern.

Ein Patent kann von jeder natürlichen oder juristischen Person angemeldet werden. Sind Sie bei einem Unternehmen beschäftigt und kommt Ihre Erfindung im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags zustande, gehört das Patent Ihrem Arbeitgeber. Als erfindende Person kommen Sie jedoch in den Genuss bestimmter Rechte betreffend das erteilte Patent.

Voraussetzungen

Materielle Bedingungen

Um patentierbar zu sein, muss die Erfindung gewissen Kriterien entsprechen. Sie muss:

  • neu sein;
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen;
  • gewerblich anwendbar sein.

Ein Patent kann nicht erteilt werden für:

  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  • rein ästhetische Formschöpfungen;
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  • die Wiedergabe von Informationen;
  • Verfahren zur medizinischen Behandlung von Menschen oder Tieren (im Gegensatz zu Medikamenten oder Medizinprodukten, die patentierbar sind);
  • Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, ausgenommen mikrobiologische Verfahren und Erzeugnisse, die aus diesen Verfahren gewonnen werden;
  • Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde.

Formale Bedingungen

Bei der Patentanmeldung müssen Sie:

  • eine schriftliche Beschreibung der Erfindung sowie gegebenenfalls Zeichnungen beifügen: Diese Dokumente müssen die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass eine fachkundige Person sie ausführen kann;
  • die jeweiligen Patentansprüche einreichen: Die Patentansprüche geben den Gegenstand an, der unter das Nutzungsmonopol fällt, das durch das Patent verliehen wird. Dabei kann es sich um ein Erzeugnis, ein Verfahren, eine Vorrichtung oder eine Verwendung handeln;
  • die Verfahrensgebühren begleichen, die für die einzelnen Schritte des Verfahrens zur Erteilung des Patents anfallen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Das Amt für geistiges Eigentum (Office de la propriété intellectuelle) des Ministeriums für Wirtschaft bietet Online-Dienste an, um auf elektronischem Weg Patentanmeldungen zu erstellen und einzureichen und andere Dokumente im Zusammenhang mit den Patenten zu erstellen und zu übermitteln.

Die angebotenen Online-Dienste verwenden ein vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickeltes Softwarepaket namens „Electronic On Line Filing“ (eOLF). Um die Sicherheit der Online-Anmeldungen zu gewährleisten, müssen vom EPA ausgestellte Smartcards verwendet werden.

In diesem Zusammenhang werden folgende Online-Dienste angeboten:

  • Einreichung einer Anmeldung eines luxemburgischen Patents;
  • Einreichung von nach der Anmeldung oder Erteilung eines luxemburgischen Patents erstellten Belegen.

Die Smartcard ist beim Europäischen Patentamt zu beantragen.

Sie müssen sie vor ihrer Verwendung aktivieren. Anschließend müssen Sie das Amt für geistiges Eigentum informieren (per E-Mail an die Adresse BPP-Helpdesk@eco.etat.lu), woraufhin die endgültige Anmeldung erfolgen kann (Hinweis: Der Link für die endgültige Anmeldung funktioniert nur mit einer ordnungsgemäß angeschlossenen und funktionierenden Smartcard).

All diese Schritte sind zudem auf dem Patentportal des Amts für geistiges Eigentum beschrieben.

Kosten

Das Verfahren zur Erteilung eines Patents erfordert die Zahlung gewisser Gebühren:

  • Anmeldegebühr (nationales Patent): 40 Euro. Diese Gebühr ist binnen eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu zahlen;
  • Recherchengebühr: 450 Euro (nur wenn die Erstellung eines Recherchenberichts beantragt wird).

Für eine beschleunigte Erteilung eines luxemburgischen Patents (schneller als die üblichen 18 Monate) muss ein Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung zugestellt werden, dessen Kosten sich auf 49 Euro belaufen.

Nach der Erteilung des Patents müssen Sie als innehabende Person für die Aufrechterhaltung des Patents Jahresgebühren zahlen, die wie folgt gestaffelt sind:

Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Patents
3. Jahr: 33 Euro
12. Jahr: 165 Euro
4. Jahr: 41 Euro 13. Jahr: 180 Euro
5. Jahr: 52 Euro 14. Jahr: 198 Euro
6. Jahr: 66 Euro 15. Jahr: 213 Euro
7. Jahr: 82 Euro 16. Jahr: 230 Euro
8. Jahr: 99 Euro 17. Jahr: 246 Euro
9. Jahr: 115 Euro 18. Jahr: 262 Euro
10. Jahr: 131 Euro 19. Jahr: 281 Euro
11. Jahr: 148 Euro 20. Jahr: 300 Euro

Sie müssen die Jahresgebühren im Voraus für das kommende Patentjahr zahlen. Als Zahlungsfrist gilt der letzte Tag des Monats, in dem das Patent ursprünglich angemeldet wurde.

Bei verspäteter Zahlung einer Jahresgebühr wird während einer Nachfrist von 6 Monaten ab dem normalen Zahlungstermin ein Zuschlag von 20 Euro erhoben.

Die Gebühren sind per Überweisung zu begleichen:

  • Empfänger: Office de la propriété intellectuelle (OPI) du ministère de l’Économie
  • IBAN: LU91 1111 7125 0540 0000
  • BIC: CCPLLULL

Als Überweisungszweck müssen Sie zwingend Folgendes angeben:

  • die Anmeldungsnummer (luxemburgische Patente) oder die Veröffentlichungsnummer (europäische und internationale Patente (PCT)); und
  • den Namen der das Patent innehabenden Person; und
  • das Datum der Patentanmeldung; und
  • die Art der Gebühr (bei der Zahlung einer Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung eines Patents das jeweilige Patentjahr angeben).

Vorgehensweise und Details

Anmeldung eines nationalen Patents

Sie haben folgende Möglichkeiten, um ein nationales Patent in Luxemburg beim Amt für geistiges Eigentum des Ministeriums für Wirtschaft anzumelden:

Das luxemburgische Patent schützt die Erfindung nur auf dem Gebiet von Luxemburg.

Um Patentschutz in anderen Ländern zu erhalten, müssen Sie Folgendes anmelden:

  • entweder nationale Patente in diesen Ländern;
  • oder ein europäisches bzw. ein internationales Patent (PCT).

Hierfür verfügen Sie über ein 12-monatiges Prioritätsrecht ab dem Datum der Anmeldung des nationalen Patents.

Anmeldung eines europäischen Patents

Sie können beim Europäischen Patentamt (EPA) eine Anmeldung für ein europäisches Patent einreichen, durch das bis zu 40 Länder des europäischen Kontinents (Ihrer Wahl) abgedeckt werden.

Das erteilte europäische Patent hat in den ausgewählten Ländern dieselbe Rechtswirkung wie ein nationales Patent.

Das europäische Patent kann auch online auf der Website www.epoline.org angemeldet werden. Dort werden 3 Möglichkeiten angeboten:

  • Online-Einreichung (OLF);
  • Online-Einreichung 2.0;
  • Web-Einreichung.

Einheitspatent

Das Einheitspatent trat am 1. Juni 2023 in Kraft und ermöglicht es, für eine Erfindung mit nur einem einzigen Antrag einen einheitlichen Patentschutz in 17 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), darunter auch Luxemburg, zu erhalten. Auf lange Sicht wird es möglich sein, diesen Patentschutz in 25 EU-Mitgliedstaaten zu erlangen.

Folgende 17 Mitgliedstaaten nehmen bereits an der verstärkten Zusammenarbeit teil und haben das Übereinkommen ratifiziert: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien.

Das Einheitspatent ist eine bedeutende Neuerung in der EU, die es ermöglicht:

  • die rechtliche Sicherheit eines erlangten Patentschutzes zu erhöhen; und
  • die Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Patents zu senken; und
  • die administrativen Schritte zu vereinfachen.

Das Einheitspatent soll weder die nationalen Patente noch das klassische europäische Patent ersetzen. Vielmehr stellt es eine zusätzliche Option für jene Unternehmen und erfindenden Personen dar, die einen EU-weiten Patentschutz wünschen.

Wie melde ich ein Einheitspatent an?

Das neue europäische Patent mit einheitlicher Wirkung baut auf das vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilte europäische Patent auf.

Sie müssen daher zunächst beim EPA ein europäisches Patent anmelden.

Sobald Ihnen das europäische Patent erteilt wurde, können Sie einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen, um ein Einheitspatent in den 17 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten, die an dem System teilnehmen.

Achtung: Dieser Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt gestellt werden.

Um in den übrigen Mitgliedstaaten des EPA Patentschutz zu erlangen, müssen Sie die klassischen nationalen Validierungsverfahren für europäische Patente durchlaufen.

Internationales Patent

Im Rahmen des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT), der mehr als 150 Vertragsstaaten zählt, können Sie ein internationales Patent bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anmelden.

Dieses zu Beginn zentralisierte Verfahren kann zur Erteilung eines Patents in den PCT-Vertragsstaaten (Ihrer Wahl) führen.

Belege

Die Anmeldung eines luxemburgischen Patents muss Folgendes enthalten:

  • einen Antrag auf Erteilung eines Patents;
  • eine Beschreibung der Erfindung;
  • einen oder mehrere Patentansprüche, die den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird;
  • die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen, sofern sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind;
  • eine Zusammenfassung;
  • die Personalien der erfindenden Person(en);
  • gegebenenfalls die Erklärung, dass sich die erfindende Person der Veröffentlichung ihres Namens widersetzt;
  • gegebenenfalls eine Prioritätserklärung betreffend eine vorherige Patentanmeldung für die gleiche Erfindung.

Damit Ihrer Patentanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt werden kann, müssen Sie mindestens eine Beschreibung und Patentansprüche einreichen.

Ist die Anmeldung unvollständig oder mangelhaft, werden Sie aufgefordert, binnen einer Frist, die vom festgestellten Mangel bzw. den festgestellten Mängeln abhängt, Abhilfe zu schaffen.

Laufzeit

Die Laufzeit des Patents beträgt höchstens 20 Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an, sofern die Jahresgebühren gezahlt werden. Ein Patent, für das kein Recherchenbericht erstellt wurde, hat hingegen eine maximale Laufzeit von 6 Jahren.

Antwort der Behörde

Ist die Anmeldung vollständig und erfüllt die oben genannten Bedingungen:

  • nimmt die Behörde die Eintragung der Anmeldung vor; und
  • erstellt eine Empfangsbestätigung.

Der Titel, der das Erfindungspatent verbrieft, wird nach 18 Monaten vom Minister in Form eines Beschlusses ausgestellt, der im Register eingetragen und im Verwaltungs- und Wirtschaftsteil des Amtsblatts veröffentlicht wird.

In Luxemburg werden Patente erteilt ohne:

  • vorherige Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindungen;
  • Garantie der Genauigkeit der Beschreibung.

Änderung des Patents / Verzicht auf das Patent

Als innehabende Person eines Patents verfügen Sie über ein Recht auf Änderung vor der Erteilung:

  • mit dem Sie Änderungen an den Patentansprüchen, an der Beschreibung und an den Zeichnungen der Patentanmeldung vornehmen können;
  • das binnen 4 Monaten, gerechnet ab der Übermittlung des Recherchenberichts, ausgeübt werden muss.

Es sei angemerkt, dass ein Antrag auf Änderung des Patents nicht Gegenstand einer Weiterentwicklung des ursprünglich angemeldeten Inhalts sein darf.

Sie können jederzeit auf das Patent oder einen oder mehrere der darin zum Ausdruck gebrachten Patentansprüche verzichten.

Zurücknahme der Anmeldung

Sie können Ihre Anmeldung jederzeit vor der Erteilung des Patents zurückziehen.

Wird die Patentanmeldung vor ihrer Veröffentlichung zurückgenommen, wird die Akte der Anmeldung nicht veröffentlicht.

Nach Erteilung des Patents können Sie darauf verzichten, indem Sie die Jahresgebühr nicht zahlen. Sie können ebenfalls mit sofortiger Wirkung auf das Patent verzichten, indem Sie eine entsprechende Erklärung ins Register eintragen lassen.

Verpflichtungen

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Patents sind Sie verpflichtet, die Erfindung in den technischen Unterlagen vollständig offenzulegen. Diese Unterlagen werden spätestens am Tag der Erteilung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Haben Sie als innehabende Person eines Patents Ihre Erfindung nicht ausreichend vermarktet, um den Markt zu versorgen, können Sie unter gewissen Bedingungen gezwungen werden, Lizenzen an Dritte zu vergeben.

Gut zu wissen

Das offizielle Register mit allen in Luxemburg geltenden Patenten kann im Register der Benelux Patent Platform (eRegister)“ eingesehen werden.

Die Datenbank esp@cenet des Europäischen Patentamts ermöglicht die Suche nach in mehr als 90 Ländern und Regionen veröffentlichten Patentanmeldungen, um sich über den Stand der Technik in einem bestimmten Bereich zu erkundigen. Eine solche Suche sollte durchgeführt werden, bevor eine Patentanmeldung in die Wege geleitet wird.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Amt für geistiges Eigentum – Ministerium für Wirtschaft

Europäisches Patentamt

Weltorganisation für geistiges Eigentum

Patentanwaltsfirmen in Luxemburg

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Verwandte Vorgänge und Links

Links

Publikationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 20 juillet 1992

    portant modification du régime des brevets d'invention

  • Règlement grand-ducal modifié du 17 novembre 1997

    portant fixation des taxes et rémunérations à percevoir en matière de brevets d’invention, en exécution de la loi du 20 juillet 1992 portant modification du régime des brevets d’invention ; en matière de certificats complémentaires de protection pour médicaments, conformément au règlement CEE n°1768/92 du Conseil du 18 juin 1992

  • Règlement grand-ducal du 25 mars 2022

    portant modification du règlement grand-ducal modifié du 17 novembre 1997 portant fixation des taxes et rémunérations à percevoir en matière de brevets d’invention et de certificats complémentaires de protection

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