Steuervergünstigung für Investitionen in ein Projekt zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende

Zum letzten Mal aktualisiert am

Unternehmen, die in Projekte zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende investieren, können in den Genuss einer Steuervergünstigung kommen. Diese Steuervergünstigung berechnet sich anhand der Höhe der Investitionen und Betriebsausgaben, die im Rahmen eines Projekts zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende getätigt wurden. Der Satz der Steuervergünstigung beläuft sich auf 18 % für Investitionen und Betriebsausgaben, mit Ausnahme von Investitionen in abschreibungsfähige Sachanlagen. Auf Letztere findet ein Satz von 6 % Anwendung, und zwar zusätzlich zu dem Satz von 12 %, der für die Steuervergünstigung für die Gesamtinvestition gilt. Somit beläuft sich die Steuervergünstigung für abschreibungsfähige Sachanlagen ebenfalls auf 18 %.

Um eine solche Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, muss das Unternehmen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine vom Ministerium für Wirtschaft ausgestellte Bescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die geltend gemachten Investitionen und Betriebsausgaben tatsächlich während des betreffenden Geschäftsjahres getätigt wurden (dies ist erstmals für das Geschäftsjahr 2024 möglich).

Betroffene Personen

Anspruchsberechtigte Unternehmen

Diese steuerliche Maßnahme richtet sich an Handels-, Industrie-, Bergbau- und Handwerksunternehmen im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes über die Einkommensteuer (L.I.R.).

Voraussetzungen

Die Investitionen und Betriebsausgaben müssen in einer Niederlassung erfolgt sein, die sich in Luxemburg befindet und dazu bestimmt ist, dauerhaft dort zu verbleiben. Zudem müssen die Investitionen physisch in Luxemburg oder auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt werden.

Dazu müssen die Investitionen und Betriebsausgaben im Rahmen eines Projekts zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende getätigt worden sein. Der zeitliche Rahmen eines solchen Projekts darf eine Dauer von 3 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten.

Unter ökologischer Wandel und Energiewende versteht man jede Änderung auf Ebene der Produktion, des Energieverbrauchs oder der Nutzung von Ressourcen, die die Auswirkungen auf die Umwelt verringert, wobei es sich um eine wesentliche Änderung technischer oder materieller Art handeln muss. Von dieser Definition ausgenommen sind die Einstellung der Anwendung eines Verfahrens, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, regelmäßige saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen und der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

Anrechnungsfähige Ausgaben

Die Steuervergünstigung gilt nur für die folgenden Investitionen und Betriebsausgaben zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende:

  • Investitionen in abschreibungsfähige Sachanlagen mit Ausnahme von Gebäuden, landwirtschaftlichem Viehbestand und Mineral- und Fossilvorkommen;
  • Investitionen in Software und Patente, die nicht von einem verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 56 des Gesetzes über die Einkommensteuer erworben wurden;
  • Ausgaben für die Nutzung oder die Lizenzvergabe von Patenten oder Software, die nicht von einem verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 56 des Gesetzes über die Einkommensteuer gewährt wurden;
  • Ausgaben für Beratungs-, Diagnose- und technische Unterstützungsleistungen durch externe Anbieter, die nicht zu den normalen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie etwa die regelmäßige Inanspruchnahme von Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbedienstleistungen;
  • Ausgaben für Personal, das unmittelbar mit den Maßnahmen des Unternehmens zu Meisterung der Digitalisierung oder des ökologischen Wandels und der Energiewende betraut ist;
  • Ausgaben für die Ausbildung von Personal, das unmittelbar mit den Maßnahmen des Unternehmens zur Meisterung der Digitalisierung oder des ökologischen Wandels und der Energiewende betraut ist.

Bedingungen – zu erreichende Ziele

Investitionen und Betriebsausgaben, die im Rahmen eines Projekts zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende getätigt werden, müssen einem der folgenden Ziele dienen:

  • deutliche Verbesserung der Energieeffizienz eines Herstellungsprozesses des Unternehmens, um eine Einsparung von mindestens 20 % gegenüber der während des Referenzzeitraums (letzte 5 Geschäftsjahre vor Beginn der Maßnahmen zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende) im Rahmen des betreffenden Prozesses im Durchschnitt benötigten Energiemenge zu erzielen;
  • deutliche Verbesserung der CO2-Bilanz eines Herstellungsprozesses des Unternehmens, um eine Senkung von mindestens 40 % gegenüber der während des Referenzzeitraums (letzte 5 Geschäftsjahre vor Beginn der Maßnahmen zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende) im Rahmen des betreffenden Prozesses im Durchschnitt ausgestoßenen Menge an Treibhausgasen zu erzielen;
  • Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Quellen auf eine Weise, die den Eigenbedarf an Energie des Unternehmens deckt. Unter Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen versteht man Energie aus Energiequellen wie Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas sowie erneuerbarer Wasserstoff und seine erneuerbaren Derivate;
  • Verringerung der Luftverschmutzung am Produktionsstandort des Unternehmens über die Emissionsgrenzwerte hinaus, die in der großherzoglichen Verordnung vom 27. Juni 2018 über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 30. Mai 2005 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft festgelegt sind. Das Potenzial zur Senkung der im Rahmen der Geschäftstätigkeit entstehenden Emissionen wird an der während des Referenzzeitraums (letzte 5 Geschäftsjahre vor Beginn der Maßnahmen zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende) am betreffenden Produktionsstandort im Durchschnitt ausgestoßenen Emissionsmenge gemessen;
  • deutliche Verbesserung der Materialeffizienz eines Herstellungsprozesses des Unternehmens, um den Primärrohstoffbedarf um mindestens 15 % zu senken oder mindestens 20 % des Primärrohstoffbedarfs durch Nebenprodukte und/oder Sekundärrohstoffe zu ersetzen. Die Verbesserung der Materialeffizienz wird an dem während des Referenzzeitraums (letzte 5 Geschäftsjahre vor Beginn der Maßnahmen zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende) im Rahmen des betreffenden Prozesses im Durchschnitt angefallenen Verbrauch an Primärrohstoffen gemessen;
  • Schaffung eines Herstellungsprozesses, der es ermöglicht, die Nutzungsdauer von Produkten durch deren Wiederverwendung zu verlängern.

Vorgehensweise und Details

Die Vergünstigung auf der Einkommensteuer aufgrund von Investitionen und Betriebsausgaben, die im Rahmen eines Projekts zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende getätigt wurden, führt zu einer Reduzierung des Betrags der Einkommensteuer, die für das Steuerjahr zu zahlen ist, in dem das Geschäftsjahr, in dem die Investitionen oder Betriebsausgaben getätigt wurden, abgeschlossen wird. Ist die Steuer nicht hoch genug, kann die restliche Steuervergünstigung von der Steuer der folgenden 10 Jahre abgezogen werden.

Die Steuervergünstigung für Investitionen berechnet sich auf der Grundlage des Anschaffungs- bzw. Selbstkostenpreises der Investitionen, die im betreffenden Geschäftsjahr getätigt wurden. Die Steuervergünstigung für Betriebsausgaben berechnet sich auf der Grundlage der abzugsfähigen Betriebsausgaben, die im betreffenden Geschäftsjahr getätigt wurden.

System zur Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit und Ausgabentätigung

Um eine Steuervergünstigung für ein Projekt zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende in Anspruch zu nehmen, muss das Unternehmen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die geltend gemachten Investitionen und Betriebsausgaben tatsächlich während des betreffenden Geschäftsjahres getätigt wurden und auf welche Höhe sie sich belaufen.

Die Erteilung dieser Ausgabenbescheinigung ist jedoch an den Erhalt einer vom Ministerium für Wirtschaft ausgestellten „Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit“ gebunden.

Beantragung einer „Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit“

Die Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit kann beim Ministerium für Wirtschaft unter Verwendung des entsprechenden Formulars beantragt werden. Der Antrag kann auch online über die Plattform MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu gestellt werden. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung.

Antwortfrist der Behörde

Der Ministerialbeschluss, mit dem über die Ausstellung der Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit entschieden wird, ergeht schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

Beantragung einer „Ausgabenbescheinigung“

Für jedes Geschäftsjahr, in dem Investitionen und/oder Betriebsausgaben getätigt wurden, wird auf Antrag des Unternehmens vom Ministerium für Wirtschaft eine Ausgabenbescheinigung ausgestellt. Der Antrag auf Ausstellung der Ausgabenbescheinigung ist beim Ministerium für Wirtschaft einzureichen.

Der Antrag muss spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Investitionen und/oder Betriebsausgaben getätigt wurden, unter Beilage entsprechender Belege eingereicht werden, andernfalls verfällt der Anspruch.

Die Ausstellung der Ausgabenbescheinigung durch das Ministerium für Wirtschaft erfolgt schnellstmöglich nach Prüfung des Antrags, spätestens jedoch innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Investitionen und/oder Betriebsausgaben getätigt wurden.

Die Ausgabenbescheinigung kann nur für Investitionen und Betriebsausgaben ausgestellt werden, die nach Beantragung der Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit getätigt wurden.

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Steuervergünstigung für die Gesamtinvestition

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