Steuervergünstigung für die Gesamtinvestition
Zum letzten Mal aktualisiert am
Unternehmen, die im Laufe des Geschäftsjahres Investitionen tätigen, können für die Gesamtinvestition in den Genuss einer Steuervergünstigung in Höhe von 12 % kommen.
Die Steuervergünstigung für die Gesamtinvestition muss von den Unternehmen beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung unter Verwendung des von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) dafür zur Verfügung gestellten Formulars.
Für die Beantragung der Steuervergünstigung für Investitionen im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Geschäftsjahr 2024 wird von der Steuerverwaltung rechtzeitig ein neues Formular zur Verfügung gestellt.
Betroffene Personen
Anspruchsberechtigte Unternehmen
Die Steuervergünstigung für die Gesamtinvestition richtet sich an Handels-, Industrie-, Bergbau- und Handwerksunternehmen im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes über die Einkommensteuer (L.I.R.).
Voraussetzungen
Die Investitionen müssen in einer Niederlassung erfolgt sein, die sich in Luxemburg befindet und dazu bestimmt ist, dauerhaft dort zu verbleiben. Zudem müssen die Investitionen physisch in Luxemburg oder auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt werden.
Anrechnungsfähige Ausgaben
Die Steuervergünstigung für die Gesamtinvestition wird ausschließlich für folgende Investitionen gewährt:
- Investitionen in abschreibungsfähige Sachanlagen mit Ausnahme von Gebäuden, landwirtschaftlichem Viehbestand und Mineral- und Fossilvorkommen;
- Investitionen in Sanitär- und Zentralheizungsanlagen, die in Hotelgebäude eingebaut sind. Hierbei wird jedoch nur jener Teil der Anlagen berücksichtigt, der zu für gewöhnlich als Hotelzimmer verwendeten Räumlichkeiten sowie den angeschlossenen Räumen gehört. Im Rahmen einer großherzoglichen Verordnung kann:
- eine nähere Spezifizierung der angeschlossenen Räume erfolgen;
- ein Minimum an für die Hotelzimmer zu verbauenden Sanitäranlagen vorgeschrieben werden;
- ein summarisches Pauschalsystem definiert werden, anhand dessen bestimmt werden kann, welcher Teil der Anlagen zu den Hotelzimmern und den angeschlossenen Räumen gehört;
- Investitionen in Gebäude im Sinne von Artikel 1 des großherzoglichen Erlasses vom 30. Juli 1960 zur Definition von Investitionen mit sozialem Charakter, für die eine Steuerbeihilfe für neue Investitionen gewährt wird;
- Investitionen in Anlagen, für die eine Sonderabschreibung gemäß Artikel 32a des Gesetzes über die Einkommensteuer in Anspruch genommen werden kann;
- die Anschaffung von Software, sofern diese nicht von einem verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 56 des Gesetzes über die Einkommensteuer erworben wurde.
Ausgenommen sind hingegen:
- Güter, die über einen Zeitraum von weniger als 3 Jahren abgeschrieben werden können;
- Güter, die durch die Übertragung eines Unternehmens, eines selbstständigen Unternehmensteils oder eines Geschäftsteils als Ganzes erworben werden;
- Gebrauchtgüter, die auf andere Weise als durch eine der im vorstehenden Absatz genannten Transaktionen erworben wurden;
- Fahrzeuge, es sei denn:
- sie werden ausschließlich von einem Personenbeförderungsunternehmen benutzt oder sind Teil des investierten Nettovermögens eines Mietwagenunternehmens;
- sie werden ausschließlich für den Güter- oder Warenverkehr benutzt;
- sie werden ausschließlich unternehmensintern für die Beförderung von Mitarbeitern zu oder von ihrem Arbeitsplatz benutzt und sind zur Beförderung von mindestens 9 Personen (einschließlich Fahrer) zugelassen;
- sie sind eigens so ausgestattet, dass sie ausschließlich von einem Pannendienst verwendet werden;
- es handelt sich um selbstfahrende Maschinen;
- es handelt sich um Pkw (ausgenommen drei- oder vierrädrige Fahrzeuge), die emissionsfrei sind und ausschließlich mit Strom oder ausschließlich mit Wasserstoff-Brennstoffzellen betrieben werden, deren Fahrgastraum ausschließlich für die Personenbeförderung ausgelegt ist und die maximal 9 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz haben, die als Fahrzeug der Klasse M1 eingestuft sind und deren Erstzulassung nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist; in diesem Fall erfolgt die Steuervergünstigung für einen Anteil von bis zu 50.000 Euro des Anschaffungspreises pro Fahrzeug;
- die Anschaffung von Software, für die eine Bescheinigung für eine Steuervergünstigung für Investitionen in ein Projekt zur Meisterung der digitalen Transformation oder des ökologischen Wandels und der Energiewende vorliegt.
Gebrauchtgüter sind jedoch im Rahmen der Steuervergünstigung für Investitionen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro anrechnungsfähig, wenn sie von der steuerpflichtigen Person im Rahmen einer Erstniederlassung investiert wurden.
Vorgehensweise und Details
Die Steuervergünstigung für die Gesamtinvestition berechnet sich auf der Grundlage des Anschaffungs- bzw. Selbstkostenpreises der Investitionen, die im betreffenden Geschäftsjahr getätigt wurden.
Der Satz der Steuervergünstigung für die Gesamtinvestition beläuft sich auf 12 %. Für die Anschaffung von Software beläuft sich der Satz der Steuervergünstigung ebenfalls auf 12 %, allerdings mit der Einschränkung, dass die Steuervergünstigung für die Anschaffung von Software maximal 10 % der Steuerschuld für das Steuerjahr betragen darf, in dem das Geschäftsjahr, in dem die Software erworben wurde, abgeschlossen wurde. Im Falle von Investitionen in Anlagen, für die eine Sonderabschreibung (gemäß Artikel 32a des Gesetzes über die Einkommensteuer) in Anspruch genommen werden kann, erhöht sich der Satz der Steuervergünstigung von 12 % auf 14 %.
Die Steuervergünstigung für die Gesamtinvestition führt zu einer Reduzierung des Betrags der Einkommensteuer, die für das Steuerjahr zu zahlen ist, in dem das Geschäftsjahr, in dem die Investitionen getätigt wurden, abgeschlossen wird. Ist die Steuer nicht hoch genug, kann die restliche Steuervergünstigung, mit Ausnahme des Anteils, der auf die Anschaffung von Software entfällt, von der Steuer der folgenden 10 Jahre abgezogen werden.
Diese Steuervergünstigung für Investitionen muss von den Unternehmen beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung unter Verwendung des von der Steuerverwaltung (ACD) dafür zur Verfügung gestellten Formulars.
Zuständige Kontaktstellen
Steuerverwaltung (ACD)
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Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
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