Steuervergünstigung für Investitionen in ein Projekt zur Meisterung der Digitalisierung
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Unternehmen, die in Projekte zur Meisterung der Digitalisierung investieren, können in den Genuss einer Steuervergünstigung kommen. Diese Steuervergünstigung berechnet sich anhand der Höhe der Investitionen und Betriebsausgaben, die im Rahmen eines Projekts zur Meisterung der Digitalisierung getätigt wurden. Die Höhe der Steuervergünstigung beläuft sich auf 18 % für Investitionen und Betriebsausgaben, mit Ausnahme von Investitionen in abschreibungsfähige Sachanlagen. Auf diese findet eine Steuervergünstigung von 6 % Anwendung, und zwar zusätzlich zu dem Satz von 12 %, der für die Steuervergünstigung für die Gesamtinvestition gilt. Somit beläuft sich die Steuervergünstigung für abschreibungsfähige Sachanlagen ebenfalls auf 18 %.
Um eine solche Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, muss das Unternehmen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine vom Ministerium für Wirtschaft ausgestellte Bescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die geltend gemachten Investitionen und Betriebsausgaben tatsächlich während des betreffenden Geschäftsjahres getätigt wurden (dies ist erstmals für das Geschäftsjahr 2024 möglich).
Betroffene Personen
Diese steuerliche Maßnahme richtet sich an Handels-, Industrie-, Bergbau- und Handwerksunternehmen im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes über die Einkommensteuer (L.I.R.).
Voraussetzungen
Die Investitionen und Betriebsausgaben müssen in einer Niederlassung erfolgt sein, die sich in Luxemburg befindet und dazu bestimmt ist, dauerhaft dort zu verbleiben. Zudem müssen die Investitionen physisch in Luxemburg oder auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt werden.
Dazu müssen die Investitionen und Betriebsausgaben im Rahmen eines Projekts zur Digitalisierung der Produktionsanlagen des Unternehmens oder der vom Unternehmen erbrachten Dienstleistungen getätigt worden sein. Der zeitliche Rahmen eines solchen Projekts darf eine Dauer von 3 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten.
Die Digitalisierung besteht in der „Umsetzung einer Prozess- oder Organisationsinnovation durch Implementierung und Nutzung digitaler Technologien“.
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Prozessinnovation: „Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf Technik, Ausrüstung oder Software. Nicht als Prozessinnovationen angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten“;
- Organisationsinnovation: „Anwendung neuer Organisationsmethoden auf Ebene des Unternehmens, im Bereich der Arbeitsabläufe oder der Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens. Nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten“.
Anrechnungsfähige Ausgaben
Die Steuervergünstigung gilt nur für die folgenden Investitionen und Betriebsausgaben zur Meisterung der Digitalisierung oder des ökologischen Wandels und der Energiewende:
- Investitionen in abschreibungsfähige Sachanlagen mit Ausnahme von Gebäuden, landwirtschaftlichem Viehbestand und Mineral- und Fossilvorkommen;
- Investitionen in Software und Patente, die nicht von einem verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 56 des Gesetzes über die Einkommensteuer erworben wurden;
- Ausgaben für die Nutzung oder die Lizenzvergabe von Patenten oder Software, die nicht von einem verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 56 des Gesetzes über die Einkommensteuer gewährt wurden;
- Ausgaben für Beratungs-, Diagnose- und technische Unterstützungsleistungen durch externe Anbieter, die nicht zu den normalen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie etwa die regelmäßige Inanspruchnahme von Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbedienstleistungen;
- Ausgaben für Personal, das unmittelbar mit den Maßnahmen zur Digitalisierung des Unternehmens betraut ist;
- Ausgaben für die Ausbildung von Personal, das unmittelbar mit den Maßnahmen zur Digitalisierung des Unternehmens betraut ist.
Hiervon ausgenommen sind:
- Güter, die über einen Zeitraum von weniger als 3 Jahren abgeschrieben werden können;
- Fahrzeuge;
- Investitionen und Betriebsausgaben zur Anpassung des Unternehmens an die Verpflichtungen, die sich aus den Umweltschutzgesetzen und den für die Errichtung und den Betrieb von Industrie- und Handelsunternehmen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben.
Zu erreichende Ziele
Investitionen und Betriebsausgaben, die im Rahmen eines Projekts zur Meisterung der Digitalisierung getätigt werden, müssen einem der folgenden Ziele dienen:
- Neudefinition eines gesamten Produktionsprozesses des Unternehmens, um die Produktivität, Energieeffizienz oder Materialeffizienz des Unternehmens deutlich zu verbessern;
- Umsetzung eines innovativen Geschäftsmodells, einschließlich im Bereich der Kreislaufwirtschaft, um für die Stakeholder des Unternehmens neuen Mehrwert zu schaffen;
- deutliche Neudefinition des gesamten Dienstleistungsspektrums des Unternehmens, um für die Stakeholder des Unternehmens neuen Mehrwert zu schaffen;
- deutliche Umgestaltung der Organisation des Unternehmens, um für die Stakeholder des Unternehmens neuen Mehrwert zu schaffen;
- deutliche Neudefinition aller Unternehmensprozesse, um die Identifizierung und Minimierung der mit der Digitalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens verbundenen Risiken deutlich zu verbessern.
Vorgehensweise und Details
Die Vergünstigung auf der Einkommensteuer aufgrund von Investitionen und Betriebsausgaben, die im Rahmen eines Projekts zur Meisterung der Digitalisierung getätigt wurden, wird von der Einkommensteuerschuld für das Steuerjahr in Abzug gebracht, in welchem der Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Investitionen oder Betriebsausgaben getätigt wurden, liegt. Ist die Steuer nicht hoch genug, kann die restliche Steuervergünstigung von der Steuer der folgenden 10 Jahre abgezogen werden.
Die Steuervergünstigung für Investitionen berechnet sich auf der Grundlage des Anschaffungs- bzw. Selbstkostenpreises der Investitionen, die im betreffenden Geschäftsjahr getätigt wurden. Die Steuervergünstigung für Betriebsausgaben berechnet sich auf der Grundlage der abzugsfähigen Betriebsausgaben, die im betreffenden Geschäftsjahr getätigt wurden.
System zur Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit und Ausgabentätigung
Um eine Steuervergünstigung für ein Projekt zur Meisterung der Digitalisierung in Anspruch zu nehmen, muss das Unternehmen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die geltend gemachten Investitionen und Betriebsausgaben tatsächlich während des betreffenden Geschäftsjahres getätigt wurden und auf welche Höhe sie sich belaufen.
Die Erteilung dieser Ausgabenbescheinigung ist jedoch an den Erhalt einer vom Ministerium für Wirtschaft ausgestellten „Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit“ gebunden.
Beantragung einer „Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit“
Die Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit kann beim Ministerium für Wirtschaft unter Verwendung des entsprechenden Formulars beantragt werden. Der Antrag kann auch online über die Plattform MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu gestellt werden. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung.
Antwortfrist der Behörde
Der Ministerialbeschluss, mit dem über die Ausstellung der Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit entschieden wird, ergeht schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.
Beantragung einer „Ausgabenbescheinigung“
Für jedes Geschäftsjahr, in dem Investitionen und/oder Betriebsausgaben getätigt wurden, wird auf Antrag des Unternehmens vom Ministerium für Wirtschaft eine Ausgabenbescheinigung ausgestellt. Die Ausgabenbescheinigung kann beim Ministerium für Wirtschaft beantragt werden.
Der Antrag muss spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Investitionen und/oder Betriebsausgaben getätigt wurden, unter Beilage entsprechender Belege eingereicht werden, andernfalls verfällt der Anspruch.
Die Ausstellung der Ausgabenbescheinigung durch das Ministerium für Wirtschaft erfolgt schnellstmöglich nach Prüfung des Antrags, spätestens jedoch innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Investitionen und/oder Betriebsausgaben getätigt wurden.
Die Ausgabenbescheinigung kann nur für Investitionen und Betriebsausgaben ausgestellt werden, die nach Beantragung der Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit getätigt wurden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Wirtschaft - Bonification
- Adresse:
- 19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 2478-2478
- Fax:
- (+352) 46 04 48
- E-Mail:
- bonification@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal du 27 août 2024
relatif au certificat à joindre à la déclaration d’impôt sur le revenu prévu à l’article 152bis, paragraphe 6, de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal du 27 août 2024
modifiant le règlement grand-ducal du 29 octobre 1987 portant exécution de l’article 152bis, paragraphe 10 de la loi du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu
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