Modernisierung der Steuervergünstigung für Investitionen
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Ab dem 1. Januar 2024 wird die Steuervergünstigung für Investitionen gemäß Artikel 152a des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (L.I.R.) modernisiert, um Unternehmen bei ihren Maßnahmen zur Meisterung der digitalen Transformation, des ökologischen Wandels und der Energiewende stärker zu unterstützen.
Zu den bedeutendsten Änderungen zählen:
- die Streichung der Steuervergünstigung für zusätzliche Investitionen;
- die Anhebung des Satzes der Steuervergünstigung für Gesamtinvestitionen von 8 % auf 12 % bei gleichzeitiger Abschaffung der Bedingung der Investitionstranche von 150.000 Euro;
- die Einführung einer neuen Steuervergünstigung mit einem Satz von 18 % für Investitionen im Rahmen von Projekten zur Meisterung der digitalen Transformation, des ökologischen Wandels und der Energiewende, wobei nicht nur die betreffenden Investitionen, sondern auch die Betriebsausgaben berücksichtigt werden, mit Ausnahme von Investitionen in abschreibungsfähige Sachanlagen, für die die Steuervergünstigung 6 % beträgt; und
- die Einführung eines vom Ministerium für Wirtschaft gewährleisteten Systems zur Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit und Zertifizierung, mit dem das Bestehen und die Höhe der Investitionen und Betriebsausgaben bescheinigt werden sollen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Steuervergünstigung getätigt wurden.
Diese modernisierte Steuervergünstigung findet erstmals Anwendung auf Investitionen und Betriebsausgaben, die im Geschäftsjahr 2024 getätigt werden.
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