Bescheinigung für die Steuervergünstigung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Um eine Steuervergünstigung im Zusammenhang mit einem Projekt zur digitalen Transformation oder zum ökologischen und energetischen Übergang in Anspruch zu nehmen, müssen Sie im Besitz einer vom Ministerium für Wirtschaft ausgestellten Bescheinigung sein.

Unternehmen, die in Projekte zur digitalen Transformation oder zum ökologischen und energetischen Übergang investieren, können in den Genuss einer Steuervergünstigung kommen.

Diese wird auf der Grundlage von Investitionen und Betriebsausgaben gewährt, die im Rahmen eines Projekts zur digitalen Transformation oder zum ökologischen und energetischen Übergang getätigt wurden.

Um eine Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, muss das Unternehmen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine vom Ministerium für Wirtschaft ausgestellte Bescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die für das betreffende Geschäftsjahr geltend gemachten Investitionen und Betriebsausgaben tatsächlich getätigt wurden (dies ist erstmals für das Geschäftsjahr 2024 möglich).

Diese Bescheinigung muss für jedes Geschäftsjahr beantragt werden, in dem Investitionen und/oder Betriebsausgaben während des Zeitraums der Anrechnungsfähigkeit der Projektkosten getätigt wurden.

Betroffene Personen

Betroffene Unternehmen

Jedes Handels-, Industrie-, Bergbau- oder Handwerksunternehmen im Sinne von Artikel 14 des Einkommensteuergesetzes (L.I.R.), das bereits im Besitz einer Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit für sein Projekt zur digitalen Transformation oder zum ökologischen und energetischen Übergang ist.

Anrechnungsfähige Investitionen und Betriebsausgaben

Anrechnungsfähig sind Investitionen und Betriebsausgaben, die:

  • einen direkten Bezug zur Ausführung des Projekts zur digitalen Transformation oder zum ökologischen und energetischen Übergang haben; und
  • dem Steuerpflichtigen im Laufe eines oder mehrerer Geschäftsjahre während des Zeitraums der Anrechnungsfähigkeit der Projektkosten tatsächlich entstanden sind.

Die Investitionen und Betriebsausgaben müssen gemäß den in Artikel 152bis Absatz 4 Unterabsatz 1 L.I.R. vorgesehenen Anrechnungskriterien zusammengefasst und eingestuft werden.

Voraussetzungen

Erstellung eines beruflichen Bereichs auf MyGuichet.lu

Für die Beantragung der Bescheinigung müssen Sie über einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügen.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit

Sie müssen im Besitz einer Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit sein. Sie können diese Bescheinigung online über MyGuichet.lu beantragen.

Fristen

Die Bescheinigung muss spätestens 2 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres beantragt werden, in dem die Investitionen und/oder Betriebsausgaben getätigt wurden, andernfalls verfällt der Anspruch.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen die Bescheinigung beim Ministerium für Wirtschaft online über MyGuichet.lu oder die App MyGuichet.lu beantragen. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung.

Die Ausstellung der Bescheinigung durch den Minister erfolgt schnellstmöglich nach Prüfung des Antrags, spätestens jedoch 9 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Investitionen und/oder Betriebsausgaben getätigt wurden.

Anmerkung:

  • Der elektronische Vorgang, über den Sie eine Bescheinigung für die Steuervergünstigung beantragen können, ist derzeit nur in französischer Sprache verfügbar.

Belege

Sie müssen insbesondere folgende Belege einreichen:

  • eine Beschreibung der Fortschritte des Projekts;
  • den Auszug aus dem Buchungsjournal für das Geschäftsjahr, in dem die Investitionen und/oder Betriebsausgaben getätigt wurden;
  • externe oder interne Buchungsbelege der einzelnen Buchungen.

Hinweis: Möglicherweise werden zusätzliche Informationen und Unterlagen von Ihnen verlangt, um zu prüfen, ob die angegebenen Investitionen und Betriebsausgaben tatsächlich getätigt wurden.

Berechnungsmethode

Die Investitionen werden auf der Grundlage des Anschaffungs- bzw. Selbstkostenpreises der Investitionen berechnet, die im betreffenden Geschäftsjahr getätigt wurden.

Die Betriebsausgaben werden auf der Grundlage der abzugsfähigen Betriebsausgaben berechnet, die im betreffenden Geschäftsjahr getätigt wurden.

Etwaige Zuschüsse, die gewährt wurden, sind von den Investitionen und Betriebsausgaben abzuziehen. Bei der Beantragung der Bescheinigung müssen Sie:

  • diesen Abzug vornehmen; und
  • den Betrag dieser Zuschüsse gesondert angeben.

Bei einer Investition durch Finanzierungsleasing von Ausrüstung müssen Sie das vom Leasinggeber erstellte und unterzeichnete Dokument mit den erforderlichen gesetzlichen Informationen einreichen.

Für die in Artikel 152bis Absatz 4 Unterabsatz 1 Nummern 2 und 3 L.I.R. vorgesehene Software müssen Sie Folgendes angeben:

  • den Namen und die Version der Software;
  • den Hersteller oder Herausgeber der Software;
  • je nach Sachlage:
    • entweder den Anschaffungs- oder Selbstkostenpreis der Software;
    • oder die Ausgaben, die im Betriebsjahr für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung der Software getätigt wurden, abzüglich etwaiger gewährter Zuschüsse.

Die Personalkosten umfassen nur die monatlichen Bruttolöhne ohne Prämien, Boni, Zuschläge oder Vorteile. Sie sind nur anrechnungsfähig:

  • für die tatsächlich für die Umsetzung des Projekts aufgewendete Arbeitszeit; und
  • wenn sie durch ordnungsgemäß vom Unternehmen gebilligte Buchführungsunterlagen belegt werden können.

Bei der Berechnung der Personalausgaben werden nur die durchschnittlichen Stundenkosten berücksichtigt, die auf der Grundlage von 173 Stunden pro Monat für eine Vollzeitkraft berechnet werden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Berechnung der Personalkosten entsprechend der Dauer der Teilbeschäftigung im Vergleich zu einer normalen Beschäftigung von 173 Stunden pro Monat anteilig gekürzt. Der Arbeitgeberanteil der Sozialbeiträge ist nicht anrechnungsfähig.

Achtung: Sie müssen das Ministerium für Wirtschaft unverzüglich schriftlich über Folgendes informieren:

  • jede Änderung der im Rahmen eines Projekts eingereichten Informationen, die das Ergebnis der zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung der Anrechnungsfähigkeit vorgenommenen Prüfung des Antrags ändern könnte; und
  • jeden Umstand, der dazu führt, dass die oben genannten Modalitäten nicht eingehalten werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Verwandte Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 4 décembre 1967

    concernant l'impôt sur le revenu

  • Règlement grand-ducal du 27 août 2024

    relatif au certificat à joindre à la déclaration d’impôt sur le revenu prévu à l’article 152bis, paragraphe 6, de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu

  • Règlement grand-ducal du 27 août 2024

    relatif aux modalités de bénéfice de la bonification d’impôt pour investissement dans le cas d’un investissement par crédit-bail de matériel prévu à l’article 152bis, paragraphe 9, de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu

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