Beihilfe zugunsten von Ladeinfrastrukturen, deren Träger KMU sind
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Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Träger von Projekten zum Aufbau privater Ladeinfrastrukturen sind, können eine Investitionsbeihilfe für ihre wirtschaftlichen Aktivitäten erhalten.
Die Anträge auf eine solche Beihilfe sind mithilfe eines demnächst auf MyGuichet.lu verfügbaren Online-Assistenten einzureichen. Luxinnovation und Klima-Agence bieten eine Begleitung beim Aufbau der Projekte an.
Betroffene Personen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), das heißt Unternehmen:
- deren Personalbestand weniger als 250 Personen beträgt; und
- deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro nicht übersteigt oder deren Jahresbilanz 43 Millionen Euro nicht übersteigt;
und die rechtmäßig in Luxemburg niedergelassen sind.
Voraussetzungen
Einhaltung der allgemeinen Bedingungen
Die Unternehmen müssen die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die für alle Beihilfen zugunsten von elektrischen Ladestationen gelten.
Ladeinfrastrukturen
Die Ladeinfrastrukturen, für die die Beihilfe beantragt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen. Sie:
- werden folgendermaßen gespeist:
- zu 100 % mit erneuerbarem Strom im Sinne des Gesetzes;
- wenn sie sich auf dem öffentlichen und privaten Gebiet des Staates und der Gemeinden befinden: anhand von Vereinbarungen zum Kauf von erneuerbarem Strom im Sinne des Gesetzes, die mit Erzeugern von erneuerbarem Strom geschlossen wurden;
- werden während mindestens 5 Jahren ab ihrer Inbetriebnahme betrieben;
- dienen nicht dem Weiterverkauf oder der Vermietung, mit Ausnahme der Leasingverträge, in denen vorgesehen ist, dass der Leasingnehmer die Ladeinfrastruktur bei Ablauf des Vertrags erwirbt.
Fristen
Jedes Unternehmen kann einen einzigen Antrag auf Gewährung der Beihilfe pro Jahr und pro Projekt stellen, dies schriftlich an den Minister und bis spätestens 30. September 2026.
Die Ladeinfrastrukturen müssen binnen 18 Monaten nach Bewilligung der Beihilfe in Betrieb genommen werden. Kann diese Frist aus ordnungsgemäß belegten und nicht dem Unternehmen anzurechnenden Gründen nicht eingehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag an den Minister eine zusätzliche Frist von höchstens 18 Monaten genehmigt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen den Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die elektrischen Ladestationen mithilfe eines demnächst auf MyGuichet.lu verfügbaren Online-Assistenten einreichen.
Die Person, die den Antrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).
Sie müssen den Antrag vor Beginn der Arbeiten einreichen.
Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:
- Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
- sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
- anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
- Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.
Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.
Etwaige Fragen zur Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe senden Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse: bornes@eco.etat.lu.
Belege
Sie müssen dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe folgende Angaben und Belege beifügen:
- Name und Größe des Unternehmens;
- Organigramm des Unternehmens;
- Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (des antragstellenden Unternehmens und etwaiger Partner- oder verbundener Unternehmen);
- Bankidentitätsauszug;
- Bescheinigung der CCSS (Zahl der Arbeitnehmer);
- Kopie der Betriebsgenehmigung;
- Datum des Beginns der Arbeiten und der Inbetriebnahme der Ladeinfrastrukturen;
- was die Ladestationen angeht: ihre Anzahl, ihre Nennleistung und ihre Ladekapazität;
- im Falle einer Erhöhung der Ladekapazität einer bestehenden Ladeinfrastruktur: Zahl und Nennleistung der bestehenden Ladestationen und Ladekapazität der bestehenden Ladeinfrastruktur;
- Liste der beihilfefähigen Kosten;
- Höhe und Intensität der für die Umsetzung des Projekts benötigten Beihilfe;
- Adresse, an der sich die Ladeinfrastrukturen befinden;
- Nachweis des Grundstückseigentums oder gegebenenfalls Entwurf der Grundsatzvereinbarung für die Nutzung des Grundstücks mit dem Grundstückseigentümer oder Pachtvertrag;
- im Falle eines Finanzierungsleasings: Name des Leasinggebers und Vollmacht, gemäß der dieser befugt ist, die Beihilfe zu beantragen und die Zahlung im Namen und für Rechnung des Leasingnehmers zu erhalten;
- alle relevanten Informationen, die dem zuständigen Minister helfen, die Merkmale oder Besonderheiten des Projekts und seinen Anreizeffekt zu beurteilen.
Höchstbetrag der Beihilfe
Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet.
Die Höchstintensität der Beihilfe pro Projekt darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:
- bei einem mittleren Unternehmen: 40 % der beihilfefähigen Kosten;
- bei einem kleinen Unternehmen: 50 % der beihilfefähigen Kosten.
Der absolute Betrag der Beihilfe pro Unternehmen darf 100.000 Euro nicht überschreiten.
Vorzunehmende Investitionen
Die im Rahmen der Schaffung oder der Erhöhung der Ladekapazität einer Ladeinfrastruktur – mit Ausnahme der gebrauchten Bestandteile – vorzunehmenden Investitionen sind insbesondere:
- Ladestation(en);
- Anschluss an das Netz (eine Speicheranlage ist beihilfefähig, wenn sie dazu beiträgt, die aufgrund der Ladestationen benötigte Anschlusskapazität zu verringern);
- gemeinsames intelligentes Lademanagementsystem;
- Vorrichtungen zur Datenübermittlung;
- Kontrolle der Ladestationen;
- Zahlungssystem;
- verbundene Hoch- und Tiefbauarbeiten.
Die Betriebskosten und die Kosten für die Anpassung an geltende gesetzliche, verordnungsrechtliche oder administrative Bestimmungen sind nicht beihilfefähig.
Bei den beihilfefähigen Kosten handelt es sich um die Kosten vor Steuern oder sonstigen Abgaben.
Auszahlung der Beihilfe
Der Kapitalzuschuss wird nach Beendigung des Projekts durch das Ministerium für Wirtschaft ausgezahlt.
Sie müssen Ihren Antrag auf Auszahlung der Beihilfe online über MyGuichet.lu stellen. Dies kann auf 2 verschiedene Weisen erfolgen:
- auf detaillierte Weise, wobei jede einzelne Kostenposition angegeben wird: zu verwenden, wenn 10 Rechnungen oder weniger zu melden sind; oder
- auf zusammenfassende Weise, wobei die Gesamtsumme je Kostenart angegeben wird: zu verwenden, wenn mehr als 10 Rechnungen zu melden sind.
Einzelheiten zu den je nach Muster für die Kostenaufstellung beizufügenden Belegen sind unter „Pièces à joindre à la démarche en ligne MyGuichet.lu de demande de paiement“ (siehe Online-Dienste und Formulare) verfügbar.
Die Person, die den Antrag auf Auszahlung einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).
Sie müssen Ihren Antrag auf Auszahlung vor der im Beschluss angegebenen Verwirkungsfrist einreichen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Staatliche Beihilfen und Finanzierung für Unternehmen (Finanzierung und staatliche Beihilfen)
- Adresse:
-
19-21, boulevard Royal
L-2449
Luxemburg
L-2914 Luxemburg
- E-Mail:
- FAE@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/fr.html
Luxinnovation Beihilfen
- Adresse:
- 5, avenue des Hauts-Fourneaux L-4362 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 43 62 63 1
- E-Mail:
- aides@luxinnovation.lu
- Website:
- http://www.luxinnovation.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
on the website of the European Commission
Publikationen
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Nouveau régime d’aides en faveur des entreprises investissant dans des infrastructures de charge pour véhicules électriques - Foire aux questions
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New aid scheme for companies investing in charging infrastructure for electric vehicles - Frequently asked questions
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Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 26 juillet 2022
relative au régime d’aides en faveur des entreprises investissant dans des infrastructures de charge pour véhicules électriques
-
Loi du 18 juillet 2025
portant modification de la loi du 26 juillet 2022 relative au régime d’aides en faveur des entreprises investissant dans des infrastructures de charge pour véhicules électriques
-
Loi modifiée du 1er août 2007
relative à l'organisation du marché de l'électricité
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