Beihilfe zugunsten von Ladeinfrastrukturen, deren Träger KMU sind

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gemäß dem Gesetz vom 26. Juli 2022 über die Beihilferegelung zugunsten von Unternehmen, die in Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge investieren, können kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Träger von Projekten für die Errichtung von privaten Ladeinfrastrukturen sind, in den Genuss einer Beihilfe zugunsten von elektrischen Ladestationen kommen, die den wirtschaftlichen Aktivitäten von kleinen und mittleren Unternehmen vorbehalten sind.

Die Anträge sind auf der Plattform MyGuichet.lu verfügbar. Luxinnovation und Klima-Agence bieten eine Begleitung beim Aufbau der Projekte an.

Betroffene Personen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), das heißt Unternehmen:

  • deren Personalbestand weniger als 250 Personen beträgt; und
  • deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro nicht übersteigt oder deren Bilanzsumme 43 Millionen Euro nicht übersteigt;

und die ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassen sind.

Voraussetzungen

Einhaltung der allgemeinen Bedingungen

Die Unternehmen müssen die allgemeinen Bedingungen für alle Beihilfen zugunsten von elektrischen Ladestationen erfüllen.

Ladeinfrastrukturen

Die Ladeinfrastrukturen, für die die Beihilfe beantragt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen. Sie:

  • werden folgendermaßen gespeist:
    • zu 100 % mit erneuerbarem Strom im Sinne des Gesetzes;
    • wenn sie sich auf dem öffentlichen und privaten Gebiet des Staates und der Gemeinden befinden: anhand von Vereinbarungen zum Kauf von erneuerbarem Strom im Sinne des Gesetzes, die mit Erzeugern von erneuerbarem Strom geschlossen wurden;
  • werden während mindestens 5 Jahren ab ihrer Inbetriebnahme betrieben;
  • dienen nicht dem Weiterverkauf oder der Vermietung, mit Ausnahme der Leasingverträge, in denen vorgesehen ist, dass der Leasingnehmer die Ladeinfrastruktur bei Ablauf des Vertrags erwirbt;
  • bieten angemessene Preise, die für die Endnutzer leicht vergleichbar und transparent sind.

Fristen

Jedes Unternehmen kann einen einzigen Antrag pro Jahr und pro Projekt stellen, dies schriftlich an die Minister und bis spätestens 31. Dezember 2024.

Die Ladeinfrastrukturen müssen binnen 12 Monaten nach Bewilligung der Beihilfe in Betrieb genommen werden. Kann diese Frist aus ordnungsgemäß belegten und nicht dem Unternehmen anzurechnenden Gründen nicht eingehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag an die Minister eine zusätzliche Frist genehmigt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf Beihilfe für die elektrischen Ladestationen ist mithilfe eines auf MyGuichet.lu verfügbaren Online-Assistenten einzureichen.

Die Person, die den Antrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Belege

Die Antragsunterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Belege enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens;
  • Organigramm des Unternehmens;
  • Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (des antragstellenden Unternehmens und etwaiger Partner- oder verbundener Unternehmen);
  • Bankidentitätsnachweis;
  • Bescheinigung der CCSS (Zahl der Arbeitnehmer);
  • Kopie der Betriebsgenehmigung;
  • Datum des Beginns der Arbeiten und der Inbetriebnahme der Ladeinfrastrukturen;
  • was die Ladestationen angeht:
    • ihre Anzahl, ihre Nennleistung und ihre Ladekapazität;
    • ob sie über ein intelligentes Ladesystem verfügen oder nicht;
  • im Falle einer Erhöhung der Ladekapazität einer bestehenden Ladeinfrastruktur: Zahl und Nennleistung der bestehenden Ladestationen und Ladekapazität der bestehenden Ladeinfrastruktur;
  • Liste der förderfähigen Kosten;
  • Höhe und Intensität der für die Umsetzung des Projekts benötigten Beihilfe;
  • Adresse, an der sich die Ladeinfrastrukturen befinden;
  • Nachweis des Grundstückseigentums oder gegebenenfalls Entwurf der Grundsatzvereinbarung für die Nutzung des Grundstücks mit dem Grundstückseigentümer oder Pachtvertrag;
  • im Falle eines Finanzierungsleasings: Name des Leasinggebers und Vollmacht, gemäß welcher dieser befugt ist, die Beihilfe zu beantragen und die Zahlung im Namen und für Rechnung des Leasingnehmers zu erhalten;
  • alle relevanten Informationen, die den zuständigen Ministern helfen, die Merkmale oder Besonderheiten des Projekts und seinen Anreizeffekt zu beurteilen.

Höchstbetrag der Beihilfe

Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Projekts berechnet.

Die Höchstintensität der Beihilfe pro Projekt darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:

  • bei mittleren Unternehmen:
    • 30 % für Ladeinfrastrukturen, die nicht auf einem intelligenten Ladesystem beruhen oder die auf einem solchen System beruhen, aber aus weniger als 4 Ladepunkten bestehen;
    • 40 % für Ladeinfrastrukturen, die auf einem intelligenten Ladesystem beruhen und aus mindestens 4 Ladepunkten bestehen;
  • bei kleinen Unternehmen:
    • 40 % für Ladeinfrastrukturen, die nicht auf einem intelligenten Ladesystem beruhen oder die auf einem solchen System beruhen, aber aus weniger als 4 Ladepunkten bestehen;
    • 50 % für Ladeinfrastrukturen, die auf einem intelligenten Ladesystem beruhen und aus mindestens 4 Ladepunkten bestehen.

Die Höchstintensität der Beihilfe für die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschluss der Ladeinfrastruktur an das Netz beläuft sich auf 60 %.

Der absolute Betrag der Beihilfe pro Unternehmen darf folgenden Betrag nicht überschreiten:

  1. 40.000 Euro für die förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung oder der Erhöhung der Ladekapazität einer Ladeinfrastruktur, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Netzanschluss;
  2. 60.000 Euro für die förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschluss der Ladeinfrastruktur an das Netz.

Vorzunehmende Investitionen

Die im Rahmen der Schaffung oder der Erhöhung der Ladekapazität einer Ladeinfrastruktur – mit Ausnahme der gebrauchten Bestandteile – vorzunehmenden Investitionen sind insbesondere:

  • die Ladestation(en);
  • der Anschluss an das Netz (eine Speicheranlage ist förderfähig, wenn sie dazu beiträgt, die aufgrund der Ladestationen benötigte Anschlusskapazität zu verringern);
  • das gemeinsame intelligente Lademanagementsystem;
  • Vorrichtungen zur Datenübermittlung;
  • die Kontrolle der Ladestationen;
  • das Zahlungssystem;
  • die Beschilderung des Standorts;
  • verbundene Hoch- und Tiefbauarbeiten.

Die Betriebskosten und die Kosten für die Anpassung an geltende gesetzliche, verordnungsrechtliche oder administrative Bestimmungen sind nicht förderfähig.

Bei den förderfähigen Kosten handelt es sich um die Kosten vor Steuern oder sonstigen Abgaben.

Auszahlung der Beihilfe

Die Kapitalsubvention wird nach Beendigung des Projekts durch das Ministerium für Wirtschaft und das Ministerium für Energie ausgezahlt.

Der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist mithilfe eines auf MyGuichet.lu verfügbaren Online-Assistenten einzureichen. Dies kann auf 2 verschiedene Weisen erfolgen:

  1. auf detaillierte Weise, wobei jede einzelne Kostenposition angegeben wird: zu verwenden, wenn 10 Rechnungen oder weniger zu melden sind; oder
  2. auf zusammenfassende Weise, wobei die Gesamtsumme je Kostenart angegeben wird: zu verwenden, wenn mehr als 10 Rechnungen zu melden sind.

Einzelheiten zu den je nach Muster für die Kostenaufstellung beizufügenden Belegen sind verfügbar unter: „Pièces à joindre à la démarche en ligne MyGuichet.lu de demande de paiement“ in der Rubrik „Online-Dienste und Formulare“.

Die Person, die den Zahlungsantrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).

Der Zahlungsantrag muss vor der im Beschluss / in der Vereinbarung angegebenen Frist eingereicht werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

    Adresse:
    19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Luxemburg
    L-2914 Luxemburg

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