Beihilfe zugunsten von Ladeinfrastrukturen infolge eines Projektaufrufs

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gemäß dem Gesetz vom 26. Juli 2022 über die Beihilferegelung zugunsten von Unternehmen, die in Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge investieren, haben Unternehmen, die Träger von Projekten für die Errichtung von öffentlich zugänglichen oder privaten Ladeinfrastrukturen mit einer Ladekapazität von mindestens 175 Kilowatt sind, Anspruch auf eine Beihilfe zugunsten von elektrischen Ladestationen, die infolge der Veröffentlichung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gewährt wird.

Die 5. Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen mit einem Budget von maximal 7 Millionen Euro läuft vom 1. Juni 2024 bis zum 15. Oktober 2024. Die Anträge sind auf der Plattform MyGuichet.lu verfügbar. Luxinnovation und Klima-Agence bieten eine Begleitung beim Aufbau der Projekte an. Der Anforderungskatalog für diese Ausschreibung kann hier abgerufen werden (Französisch, Pdf, 379 KB).

Betroffene Personen

Die Beihilfe richtet sich an Unternehmen, die ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassen sind.

Voraussetzungen

Einhaltung der allgemeinen Bedingungen

Die Unternehmen müssen die allgemeinen Bedingungen für alle Beihilfen zugunsten von elektrischen Ladestationen erfüllen.

Ladeinfrastrukturen

Die Ladeinfrastrukturen, für die die Beihilfe beantragt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen. Sie:

  • werden folgendermaßen gespeist:
    • zu 100 % mit erneuerbarem Strom im Sinne des Gesetzes;
    • wenn sie sich auf dem öffentlichen und privaten Gebiet des Staates und der Gemeinden befinden: anhand von Vereinbarungen zum Kauf von erneuerbarem Strom im Sinne des Gesetzes, die mit Erzeugern von erneuerbarem Strom geschlossen wurden;
  • werden während mindestens 5 Jahren ab ihrer Inbetriebnahme betrieben;
  • dienen nicht dem Weiterverkauf oder der Vermietung, mit Ausnahme der Leasingverträge, in denen vorgesehen ist, dass der Leasingnehmer die Ladeinfrastruktur bei Ablauf des Vertrags erwirbt;
  • bieten angemessene Preise, die für die Endnutzer leicht vergleichbar und transparent sind;
  • sind bezüglich der Zugangsbedingungen und der den Anbietern von Mobilitätsdiensten in Rechnung gestellten Preisen nicht diskriminierend. Die Höhe der den Endnutzern und den Anbietern von Mobilitätsdiensten in Rechnung gestellten Preise darf sich nur unterscheiden, wenn dieser Unterschied verhältnismäßig ist und objektiv gerechtfertigt wird;
  • wenn sie sich auf dem öffentlichen und privaten Gebiet des Staates und der Gemeinden befinden: sind in das im Gesetz genannte gemeinsame Zentralsystem integriert;
  • ermöglichen das Aufladen per Sofortzahlung. Bei DC-Ladestationen (Gleichstrom) muss diese Sofortzahlung anhand eines Bankkartenlesegeräts möglich sein;
  • zeigen den Preis für das Aufladen per Sofortzahlung deutlich an;
  • stellen sicher, dass die Nichtverfügbarkeitsrate auf Ebene des Ladepunkts 5 % nicht übersteigt, und bei Ladeinfrastrukturen mit 4 oder mehr Ladepunkten, dass die Nichtverfügbarkeitsrate auf Ebene der Ladeinfrastruktur 1,5 % nicht übersteigt;
  • bestehen aus vernetzten Ladepunkten;
  • teilen statische und dynamische Daten zum Ladepunkt über den nationalen Zugangspunkt. Die Modalitäten dieser Datenteilung können per großherzoglicher Verordnung von dem für das Transportwesen zuständigen Minister festgelegt werden.

Die Ladekapazität des Projekts darf nicht unter 175 Kilowatt liegen.

Wettbewerbliches Vergabeverfahren und Auswahl der Projekte

Die Auswahl der Projekte erfolgt:

  • innerhalb der Grenzen des Budgets des Projektaufrufs;
  • auf der Grundlage der geringsten Höhe der Beihilfe pro Ladekapazität, die durch das Projekt neu geschaffen wird.

Die Ladekapazität eines Projekts wird wie folgt in Betracht gezogen:

  • 100 % für der Öffentlichkeit zugängliche Ladeinfrastrukturen, deren Ladestationen physisch zugänglich sind, dies:
    • 24 Stunden am Tag;
    • 7 Tage die Woche;
    • 12 Monate im Jahr;
  • 80 % für der Öffentlichkeit zugängliche Ladeinfrastrukturen, deren Ladestationen physisch zugänglich sind, dies mindestens:
    • 10 Stunden am Tag;
    • 5 Tage die Woche;
    • 12 Monate im Jahr;
  • 60 % für private Ladeinfrastrukturen.

Wenn ein Projekt sich auf Ladeinfrastrukturen bezieht, die unterschiedliche Zugänglichkeitsniveaus haben, wird es so behandelt wie es die Ladeinfrastruktur mit dem geringsten Zugänglichkeitsniveau vorsieht.

Bei Gleichstand erhält das Projekt Vorrang, welches das höchste Zugänglichkeitsniveau für Ladeinfrastrukturen hat.

Pro Katasterparzelle kann nur ein Unternehmen ausgewählt werden.

Es können höchstens 90 % der Projekte, die im Rahmen eines Projektaufrufs eingereicht wurden, ausgewählt werden. Wurden weniger als 10 Projekte eingereicht, muss mindestens ein Projekt abgelehnt werden.

Beispiel

Budget der Ausschreibung: 400.000 Euro

Zur Erinnerung: Das maximale Budget des Projektaufrufs wird im Vorfeld veröffentlicht und darf keinesfalls mehr als 7 Millionen Euro betragen.

Eingereichte Projekte:

Projekt Kapazität (kW)
Zugänglichkeit (Stunden/24, Tage/7) Beantragter Zuschuss: absoluter Wert (Euro) Beantragter Zuschuss: Gewichtete Intensität (Euro/kW)
1 1.500 Privat 90.000 = 90.000 / (1.500*0,6) = 100
2 1.500 24/24, 7/7 300.000 = 300.000 / (1.500*1,0) = 200
3 2.000 24/24, 7/7 100.000 = 100.000 / (2.000*1,0) = 50
4 1.000 Privat 180.000 = 180.000 / (1.000*0,6) = 300
5 1.000 10/24, 5/7 120.000 = 120.000 / (1.000*0.8) = 150

Bewilligte Zuschüsse:

Projekte 3, 1 und 5: 100.000 + 90.000 + 120.000 = 310.000 Euro

Zur Erinnerung: Höchstens 90 % der eingereichten Projekte werden ausgewählt.

Fristen

Die Ladeinfrastrukturen müssen binnen 12 Monaten nach Bewilligung der Beihilfe in Betrieb genommen werden. Kann diese Frist aus ordnungsgemäß belegten und nicht dem Unternehmen anzurechnenden Gründen nicht eingehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag an den Minister eine zusätzliche Frist genehmigt werden.

Die 5. Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen mit einem Budget von maximal 7 Millionen Euro läuft vom 1. Juni 2024 bis zum 15. Oktober 2024.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf Beihilfe für die elektrischen Ladestationen ist mithilfe eines auf MyGuichet.lu verfügbaren Online-Assistenten einzureichen.

Die Person, die den Antrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Belege

Die Antragsunterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Belege enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens;
  • Organigramm des Unternehmens;
  • Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (des antragstellenden Unternehmens und etwaiger Partner- oder verbundener Unternehmen);
  • Bankidentitätsnachweis;
  • Bescheinigung der CCSS (Zahl der Arbeitnehmer);
  • Kopie der Betriebsgenehmigung;
  • Datum des Beginns der Arbeiten und der Inbetriebnahme der Ladeinfrastrukturen;
  • was die Ladestationen angeht:
    • ihre Anzahl, ihre Nennleistung und ihre Ladekapazität;
    • ob sie über ein intelligentes Ladesystem verfügen oder nicht;
  • im Falle einer Erhöhung der Ladekapazität einer bestehenden Ladeinfrastruktur: Zahl und Nennleistung der bestehenden Ladestationen und Ladekapazität der bestehenden Ladeinfrastruktur;
  • Liste der förderfähigen Kosten;
  • Höhe und Intensität der für die Umsetzung des Projekts benötigten Beihilfe;
  • die genauen Koordinaten sowie gegebenenfalls die Nummer der Katasterparzelle der Ladeinfrastrukturen;
  • im Falle eines Finanzierungsleasings: Name des Leasinggebers und Vollmacht, gemäß welcher dieser befugt ist, die Beihilfe zu beantragen und die Zahlung im Namen und für Rechnung des Leasingnehmers zu erhalten;
  • falls das antragstellende Unternehmen nicht Eigentümer des Grundstücks ist: eine an die Bewilligung der Beihilfe gebundene Grundsatzvereinbarung für die Nutzung des Grundstücks, um die Ladeinfrastruktur zu betreiben;
  • alle relevanten Informationen, die den zuständigen Ministern helfen, die Merkmale oder Besonderheiten des Projekts und dessen Anreizeffekt zu beurteilen.

Alle Unternehmen, die vor weniger als 3 Jahren gegründet wurden, müssen einen Businessplan vorlegen.

Ein Unternehmen kann mehrere Projekte pro Projektaufruf einreichen.

Höchstbetrag der Beihilfe

Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Projekts berechnet.

Die Höchstintensität der Beihilfe pro Projekt darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:

  • 50 % für der Öffentlichkeit zugängliche Ladeinfrastrukturen, deren Ladestationen physisch zugänglich sind, dies:
    • 24 Stunden am Tag;
    • 7 Tage die Woche;
    • 12 Monate im Jahr;
  • 40 % für der Öffentlichkeit zugängliche Ladeinfrastrukturen, deren Ladestationen physisch zugänglich sind, dies mindestens:
    • 10 Stunden am Tag;
    • 5 Tage die Woche;
    • 12 Monate im Jahr;
  • 30 % für private Ladeinfrastrukturen.

Der einem einzigen Unternehmen im Rahmen eines einzigen Projektaufrufs bewilligte Höchstbetrag der Beihilfe beträgt 40 % des Budgets des Projektaufrufs.

Das maximale Budget pro Projektaufruf darf nicht mehr als 7 Millionen Euro betragen.

Vorzunehmende Investitionen

Die im Rahmen der Schaffung oder der Erhöhung der Ladekapazität einer Ladeinfrastruktur – mit Ausnahme der gebrauchten Bestandteile – vorzunehmenden Investitionen sind insbesondere:

  • Ladestation(en);
  • Anschluss an das Netz (eine Speicheranlage ist förderfähig, wenn sie dazu beiträgt, die aufgrund der Ladestationen benötigte Anschlusskapazität zu verringern);
  • gemeinsames intelligentes Lademanagementsystem;
  • Vorrichtungen zur Datenübermittlung;
  • Kontrolle der Ladestationen;
  • Zahlungssystem;
  • Beschilderung des Standorts;
  • verbundene Hoch- und Tiefbauarbeiten.

Die Betriebskosten und die Kosten für die Anpassung an geltende gesetzliche, verordnungsrechtliche oder administrative Bestimmungen sind nicht förderfähig.

Bei den förderfähigen Kosten handelt es sich um die Kosten vor Steuern oder sonstigen Abgaben.

Auszahlung der Beihilfe

Die Kapitalsubvention wird nach Beendigung des Projekts durch das Ministerium für Wirtschaft ausgezahlt.

Der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist mithilfe eines auf MyGuichet.lu verfügbaren Online-Assistenten einzureichen. Dies kann auf 2 verschiedene Weisen erfolgen:

  1. auf detaillierte Weise, wobei jede einzelne Kostenposition angegeben wird: zu verwenden, wenn 10 Rechnungen oder weniger zu melden sind; oder
  2. auf zusammenfassende Weise, wobei die Gesamtsumme je Kostenart angegeben wird: zu verwenden, wenn mehr als 10 Rechnungen zu melden sind.

Einzelheiten zu den je nach Muster für die Kostenaufstellung beizufügenden Belegen sind verfügbar unter: „Pièces à joindre à la démarche en ligne MyGuichet.lu de demande de paiement“.

Die Person, die den Zahlungsantrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).

Der Zahlungsantrag muss vor der im Beschluss / in der Vereinbarung angegebenen Frist eingereicht werden.

Tutorials

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

    Adresse:
    19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Luxemburg
    L-2914 Luxemburg

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