Beihilferegelung zur Förderung der Ladeinfrastruktur für mit alternativem Kraftstoff betriebene Fahrzeuge – allgemeine Voraussetzungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Im geänderten Gesetz vom 26. Juli 2022 über die Beihilferegelung zugunsten von Unternehmen, die in Ladeinfrastruktur für mit alternativem Kraftstoff betriebene Fahrzeuge investieren, ist Folgendes vorgesehen:

  • besondere Voraussetzungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Beihilferegelungen;
  • dass die Bewilligungsbehörde zudem sicherstellen muss, dass das antragstellende Unternehmen die vorliegenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllt.

Betroffene Personen

Jede Stelle, die überwiegend einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und;

  • über die erforderlichen Genehmigungen verfügt; und
  • beabsichtigt, in eine Ladeinfrastruktur zu investieren, um zur emissionsfreien Mobilität beizutragen.

Vorgehensweise und Details

Ausgeschlossene Beihilfemaßnahmen

Für die folgenden Beihilfen gelten die vorliegenden allgemeinen Voraussetzungen nicht:

  • Beihilfen zugunsten:
    • von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittländer oder Mitgliedstaaten;
    • von Stellen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben;
  • Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden;
  • Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten.

Definition eines KMU

Angesichts der Schwierigkeiten von KMU, wie Zugang zu Kapital oder Personalmangel, ist in einigen Beihilfekategorien der AGVO eine Erhöhung der Beihilfeintensität für KMU vorgesehen.

Um herauszufinden, ob das antragstellende Unternehmen als KMU angesehen werden kann, müssen die folgenden Kriterien überprüft werden:

Kriterium Klein Mittel
Mitarbeiterzahl < 50 < 250
Jahresumsatz < 10 Millionen Euro < 50 Millionen Euro
Jahresbilanz < 10 Millionen Euro < 43 Millionen Euro

Was die Kriterien „Jahresumsatz“ und „Jahresbilanz“ angeht, so reicht es, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Es sollten nicht nur die Mitarbeiterzahl und der Jahresumsatz/die Jahresbilanz des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt werden, sondern auch diejenigen aller anderen wirtschaftlichen Einheiten, mit denen das antragstellende Unternehmen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“ bildet.

Weitere Informationen finden Sie im Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU.

Deggendorf-Prinzip

Gemäß diesem Prinzip kann die Auszahlung einer neuen Beihilfe, die an sich für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden ist, unter bestimmten Umständen bis zur Rückzahlung einer demselben Unternehmen gewährten vorherigen Beihilfe ausgesetzt werden, wenn diese vorherige Beihilfe:

  • rechtswidrig ist; und/oder
  • mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

Ausnahme: Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

Anreizeffekt

Der Anreizeffekt ist erfüllt, wenn das Unternehmen vor Beginn der Arbeiten an dem betreffenden Projekt einen vollständigen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat. Zu diesem Zweck muss der Antrag je nach Art der Beihilfe verschiedene Informationen enthalten (siehe „Verwandte Vorgänge“).

Vor der Einreichung des Antrags dürfen keine verbindlichen Zusagen in Bezug auf das Projekt, das Gegenstand der staatlichen Beihilfe sein soll, gemacht werden.

Kumulierungsregel

Im Rahmen eines Projekts können nicht verschiedene staatliche Beihilfen, die sich auf dieselben Kosten beziehen, kumuliert werden, es sei denn, die Höchstgrenze der Intensität der betreffenden Regelungen wird weiterhin eingehalten.

Veröffentlichung der Beihilfe

Jede Einzelbeihilfe, die den Schwellenwert von 100.000 Euro überschreitet, muss auf der Transparenz-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, die folgenden Informationen über Einzelbeihilfen, die den oben genannten Schwellenwert überschreiten, zu veröffentlichen:

  • Name des Empfängers;
  • Identifikator (MwSt.-/Identifikationsnummer) des Empfängers;
  • Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung (Unterzeichnung der Vereinbarung) der Beihilfe;
  • Region, in der der Empfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene;
  • Wirtschaftszweig auf Ebene der NACELUX-Rev.-2-Gruppe;
  • Beihilfeelement (beantragter Beihilfebetrag im Falle eines Kapitalzuschusses, in Landeswährung);
  • Beihilfeinstrument;
  • Tag der Gewährung;
  • Ziel der Beihilfe;
  • Bewilligungsbehörde;
  • Nummer der Beihilfemaßnahme.

Einzige wirtschaftliche Einheit – „Gruppe“

Das antragstellende Unternehmen muss angeben, ob es mit einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beziehung als Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags (AGVO) unterhält. Die Gesamtheit dieser Unternehmen bildet dann hinsichtlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Rahmen der Beihilferegelungen nicht beihilfefähig.

Unter „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist jedes Unternehmen zu verstehen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und:
    • der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen; bzw.
    • das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren:
    • betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5;
    • und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

Diese Analyse erfolgt auf der Ebene der einzigen wirtschaftlichen Einheit („Gruppe“).

Sanktionen, Rückgabe und Strafbestimmungen

Der Empfänger verliert seine Vorteile, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit nicht erfüllt sind.

In allen diesen Fällen muss der Empfänger den Betrag der gezahlten Beihilfe zuzüglich Zinsen innerhalb von 3 Monaten nach der Rückzahlungsentscheidung zurückzahlen.

Der Beihilfeanspruch erlischt nicht, wenn die Veräußerung, Aufgabe oder Zweckänderung:

  • vorab von den zuständigen Ministern genehmigt wurde; und
  • die Folge höherer Gewalt oder von Umständen ist, die vom Willen des Empfängers unabhängig sind.

Der Empfänger einer Beihilfe, die auf der Grundlage von Auskünften erhalten wurde, die:

  • falsch oder unvollständig sind; oder
  • nicht mit den Verpflichtungen übereinstimmen, die im Gegenzug für die Gewährung der Beihilfe eingegangen wurden;

kann unbeschadet der Rückgabe der Vorteile und des Ausschlusses mit folgenden Strafen belegt werden:

  • einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bis zu 5 Jahren; und
  • einer Geldstrafe von 251 bis zu 30.000 Euro.

Zuständige Kontaktstellen

Luxinnovation Beihilfen

Adresse:
5, avenue des Hauts-Fourneaux L-4362 Esch-sur-Alzette

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Vorgänge

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Rechtsgrundlagen

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