Beihilferegelung für Unternehmen mit mittlerem Energieverbrauch (mindestens 2 %), die infolge des Tripartite-Abkommens vom 28. September 2022 eingerichtet wurde

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das geänderte Gesetz vom 15. Juli 2022 zur Einführung einer Beihilferegelung für Unternehmen, die besonders stark von dem durch Russlands Überfall auf die Ukraine verursachten Anstieg der Energiepreise betroffen sind, ist in Kraft getreten.

Es führt eine neue Beihilfe ein, die auf die Deckung der Mehrkosten für Erdgas und Strom von Unternehmen mit mittlerem Energieverbrauch abzielt.

Der Assistent für die Beantragung der Beihilfen ist auf MyGuichet.lu verfügbar.

Die erste Beihilfe zur Deckung der Mehrkosten für Erdgas und Strom kann für denselben Monat nicht gleichzeitig mit dieser Beihilfe bezogen werden.

Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen können unter diesem Link (Französisch, Pdf, 273 KB) aufgerufen werden.

Zielgruppe

Betroffene Unternehmen

Die Beihilfe richtet sich an Unternehmen mit mittlerem Energieverbrauch, das heißt an Unternehmen, deren Energiekosten in dem Monat, für den die Beihilfe beantragt wird, 2 % ihres Umsatzes ausmachen.

Ausgeschlossene Sektoren und Beihilfemaßnahmen

Von der Beihilferegelung ausgeschlossen sind Unternehmen:

  • die nicht im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung sind;
  • die Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens nach dem auf sie anwendbaren nationalen Recht sind;
  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer von Luxemburg gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
  • die keine Energieendverbraucher sind;
  • die sich in Schwierigkeiten befinden.

Vereinigungen ohne Gewinnzweck, die eine der vom geänderten Gesetz vom 2. September 2011 genannten Tätigkeiten ausüben, kommen jedoch auch gemäß den darin festgelegten Bedingungen für die vorgesehene Beihilfe infrage. 

Hinweis: Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist ein Unternehmen, das:

  • Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens ist; oder
  • die im nationalen Recht, das auf das Unternehmen anwendbar ist, vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtinsolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt.

Ausgeschlossene Personen

Unternehmen, die Gegenstand von restriktiven Maßnahmen sind, die von der Europäischen Union (EU) verhängt wurden, einschließlich:

  • der in den Rechtsakten zur Einführung dieser restriktiven Maßnahmen eigens genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
  • der Unternehmen, die von Personen, Organisation oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, gegen die die von der EU verhängten restriktiven Maßnahmen gerichtet sind;
  • der Unternehmen, die in Sektoren tätig sind, die von den von der EU verhängten restriktiven Maßnahmen betroffen sind, sofern die Beihilfe die Ziele der einschlägigen restriktiven Maßnahmen gefährden würde.

Arbeitgeber, die wie folgt verurteilt wurden:

  • mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Land aufhalten; und
  • in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts.

Diese Arbeitgeber sind für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Datum dieses Urteils von den Beihilfen ausgeschlossen.

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind die während des beihilfefähigen Zeitraums entstandenen und vom Unternehmen zu tragenden monatlichen Mehrkosten für Erdgas und Strom. Was die beihilfefähigen Monate der Jahre 2023 und 2024 angeht, so beinhalten diese auch die monatlichen Mehrkosten für die Nutzung des Stromnetzes.

Die beihilfefähigen Kosten werden für jeden Monat des beihilfefähigen Zeitraums, für den eine Beihilfe beantragt wird, anhand folgender Formel berechnet:

(p(t) – p(ref) x 1,8) x q(t)

wobei:

  • p(t) für den von der antragstellenden Person während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums zu tragenden Einheitspreis für Erdgas und Strom in EUR/MWh sowie gegebenenfalls für den von der antragstellenden Person während des betreffenden Monats des Jahres 2023 oder 2024 zu tragenden Preis für die Nutzung des Stromnetzes in EUR/MWh steht;
  • p(ref) für den durchschnittlichen Einheitspreis für Erdgas und Strom in EUR/MWh sowie gegebenenfalls für den durchschnittlichen Preis für die Nutzung des Stromnetzes in EUR/MWh, die die antragstellende Person während des Bezugszeitraums zahlen musste, steht;
  • q(t) für die von der antragstellenden Person während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums verbrauchte Menge an Erdgas und Strom steht.

Fristen

Der Antrag auf Beihilfe für die Monate Juli 2023 bis Juni 2024 ist spätestens bis zum 20. Mai 2024 einzureichen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Für jeden förderfähigen Monat muss ein gesonderter Antrag auf Beihilfe gestellt werden, und zwar über einen Online-Assistenten auf der Plattform MyGuichet.lu oder in der App MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Die Anträge für die Monate Juli 2023 bis Juni 2024 müssen spätestens bis zum 20. Mai 2024 eingereicht werden.

Die Person, die den Antrag einreicht (die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person), benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
  • einen elektronischen Personalausweis (eID).

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Belege

Die Antragsunterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Belege enthalten:

  • den Namen des Unternehmens;
  • das Organigramm und die Größe des Unternehmens gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (AGVO);
  • beim ersten Antrag:
    • den Jahresabschluss von 2021 mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen; und
    • je nach Sachlage die Rechnungen für den Einkauf von Erdgas und Strom für alle Monate des Bezugszeitraums;
  • je nach Sachlage die Rechnungen für den Einkauf von Erdgas und Strom für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • je nach Sachlage die Höhe der monatlichen Mehrkosten für Erdgas und Strom für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums und gegebenenfalls die Höhe der monatlichen Mehrkosten für die Nutzung des Stromnetzes für den betreffenden Monat der Jahre 2023 und 2024;
  • die Gewinn- und Verlustrechnung mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • die Höhe der beantragten Beihilfe;
  • eine eidesstattliche Erklärung, dass sich das Unternehmen an die restriktiven Maßnahmen hält.

Der Beihilfeantrag enthält zudem folgende Angaben und Belege:

  • quittierte Rechnungen über den Bezug von Energieerzeugnissen und Strom oder Nachweise über den Eigenverbrauch von Energieerzeugnissen und Strom, Gewinn- und Verlustrechnungen mit detaillierten Angaben zu den Energiekosten sowie zum Umsatz oder zum Produktionswert für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • Rechnungen über die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes für alle Monate des Bezugszeitraums und für den betreffenden Monat des Jahres 2023 oder 2024, wenn diese Kosten nicht in den Rechnungen für den Strombezug enthalten sind, weil sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

Hinweis: Abweichend davon können Anträge, die sich auf die Monate Mai oder Juni 2024 beziehen, ohne die oben genannten Informationen und Unterlagen eingereicht werden. Das Unternehmen muss dem Antrag jedoch Folgendes beifügen:

  • eine bezifferte Schätzung der monatlichen Mehrkosten, je nach Sachlage, für Erdgas und Strom für den betreffenden Monat; und
  • eine Schätzung der Energieintensität der antragstellenden Person während der Monate Mai oder Juni 2024.

Die fehlenden Informationen und Unterlagen müssen bis spätestens 30. September 2024 nachgereicht werden, andernfalls kann die Beihilfe für die Monate Mai und Juni 2024 nicht ausgezahlt werden.

Höchstbetrag der Beihilfe

Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet. Die maximale Beihilfeintensität pro Projekt darf höchstens 70 % der förderfähigen Kosten und bis zu 2.250.000 Euro pro Gruppe betragen.

Die Beihilfe darf während des gesamten förderfähigen Zeitraums 2.250.000 Euro pro Gruppe nicht überschreiten.

Der Gesamtbetrag der Beihilfe, die ASBL gewährt wird, darf die Obergrenze nicht überschreiten, die in der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen festgelegt ist.

Veröffentlichung der Beihilfe

Jede individuelle Beihilfe, die die Schwelle von 100.000 Euro übersteigt, muss auf der Transparenz-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Die Bewilligungsbehörden sind, genauer gesagt, in diesem Fall verpflichtet, folgende Angaben zu veröffentlichen:

  • Name des Begünstigten;
  • Kennnummer (MwSt.-Nummer/Identifikationsnummer) des Begünstigten;
  • Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen) zum Zeitpunkt der Bewilligung (Unterzeichnung der Vereinbarung) der Beihilfe;
  • Region des Begünstigten auf NUTS-II-Ebene;
  • Wirtschaftszweig gemäß NACELUX-Rev.-2-Gruppe;
  • Beihilfeelement, Höhe in Landeswährung;
  • Beihilfeinstrument;
  • Datum der Bewilligung;
  • Zweck der Beihilfe;
  • Bewilligungsbehörde;
  • Nummer der Beihilfemaßnahme.

Definition eines KMU

Angesichts der Schwierigkeiten wie beispielsweise Zugang zu Kapital oder fehlendes Personal, mit denen KMU konfrontiert sind, sehen einige Beihilfekategorien der AGVO eine Erhöhung der Beihilfeintensität zu ihren Gunsten vor.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit das antragstellende Unternehmen den Status eines „KMU“ erfüllt:

  Kleinunternehmen Mittelunternehmen
Personalbestand < 50 < 250
Jahresumsatz < 10 Millionen Euro < 50 Millionen Euro
Jahresbilanz < 10 Millionen Euro < 43 Millionen Euro

Was die Kriterien „Jahresumsatz“ und „Jahresbilanz“ angeht, so reicht es, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Bei dieser Beurteilung sind nicht nur der Personalbestand und der Jahresumsatz/die Jahresbilanz des antragstellenden Unternehmens zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen aller anderen Wirtschaftseinheiten, mit denen das antragstellende Unternehmen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“ bildet.

Kontrolle, Sanktionen, Rückforderungen und Strafbestimmungen

Jede Beihilfe kann bis zu 10 Jahre nach ihrer Bewilligung an das Unternehmen Gegenstand einer Kontrolle sein. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen den Beauftragten des Ministeriums für Wirtschaft alle zur Erfüllung ihres Kontrollauftrags zweckdienlichen Belege und Auskünfte zur Verfügung stellen, darunter den Jahresabschluss von 2022 mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen.

Das Unternehmen kann zur Rückzahlung der Beihilfe, zuzüglich der anwendbaren gesetzlichen Zinsen, verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Rückzahlung erfüllt sind.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

    Adresse:
    19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Luxemburg
    L-2914 Luxemburg

Generaldirektion für Mittelstand

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