Beihilferegelung für Unternehmen, die besonders stark vom Anstieg der Energiepreise betroffen sind

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das geänderte Gesetz vom 15. Juli 2022 zur Einführung einer Beihilferegelung für Unternehmen, die besonders stark von dem durch Russlands Angriff auf die Ukraine verursachten Anstieg der Energiepreise betroffen sind, ist in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz werden 3 Arten von Beihilfen eingeführt, um Folgendes abzufedern:

  1. die Mehrkosten für Erdgas, Strom, Wärme und Kälte der energieintensiven Unternehmen bzw. der Unternehmen mit hohem Energieverbrauch;
  2. die Mehrkosten für Diesel der Unternehmen aus den Sektoren des Straßengüterverkehrs, des Bauwesens und des Lebensmittelhandwerks;
  3. die Mehrkosten für Erdgas, Strom, Biomasse und eingespeiste Wärme der antragstellenden Personen, die eine Wärmeerzeugungsanlage oder eine Biogasanlage oder ein Wärmenetz betreiben.

Der Assistent für die Beantragung der Beihilfen ist auf MyGuichet.lu verfügbar.

Die 1. und die 2. Beihilfeart können für denselben Monat unter Einhaltung der vorgesehenen Obergrenzen miteinander kumuliert werden.

Die Antworten auf die häufig gestellten Fragen können unter diesem Link (Französisch, Pdf, 273 KB) aufgerufen werden.

Zielgruppe

Betroffene Unternehmen

Die 1. Beihilfeart betrifft:

  • energieintensive Unternehmen, das heißt Unternehmen, deren Energiekosten im Jahr 2021 1,5 % ihres Umsatzes ausmachen; oder
  • Unternehmen mit hohem Energieverbrauch, das heißt Unternehmen, deren Energiekosten im Jahr 2021 3 % ihres Umsatzes ausmachen.

Die 2. Beihilfeart richtet sich an Unternehmen:

  • aus den Sektoren des Straßengüterverkehrs, des Bauwesens und des Lebensmittelhandwerks;
  • mit hoher Treibstoffabhängigkeit aufgrund ihrer Fahrten und Lieferungen;
  • die in dem vom Antrag betroffenen Monat einen Betriebsverlust (EBITDA < 0) erlitten haben.

Die 3. Beihilfeart richtet sich an antragstellende Personen, die eine Wärmeerzeugungsanlage oder eine Biogasanlage oder ein Wärmenetz betreiben:

  • die aufgrund verordnungsrechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen die Erhöhung ihrer Kosten für Folgendes nicht ganz oder teilweise an ihre Kunden weitergeben können:
    • Erdgas, Strom oder Biomasse, die sie für die Wärmeerzeugung benötigen;
    • Strom oder Biomasse, die sie für die Erzeugung von Biogas benötigen; oder
    • in ein Wärmenetz eingespeiste Wärme; und
  • deren EBITDA:
    • im Laufe des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums negativ ist; oder
    • im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen EBITDA von 2021 um mindestens 30 % zurückgegangen ist.

Das EBITDA ist das Ergebnis der antragstellenden Person vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen.

Ausgeschlossene Sektoren und Beihilfemaßnahmen

Von der 1. und 2. Beihilfeart ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die nicht im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung sind;
  • Unternehmen, die Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens nach dem auf sie anwendbaren nationalen Recht sind;
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer von Luxemburg gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
  • Unternehmen, die keine Energieendverbraucher sind.

Von der 3. Beihilfeart ausgeschlossen sind antragstellende Personen, die:

  • Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens nach dem auf sie anwendbaren nationalen Recht sind;
  • einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer von Luxemburg gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Hinweis: Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist ein Unternehmen, das:

  • Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens ist; oder
  • die im nationalen Recht, das auf das Unternehmen anwendbar ist, vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtinsolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt.

Ausgeschlossene Personen

Unternehmen, die Gegenstand von restriktiven Maßnahmen sind, die von der Europäischen Union (EU) verhängt wurden, einschließlich:

  • der in den Rechtsakten zur Einführung dieser restriktiven Maßnahmen eigens genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
  • der Unternehmen, die von Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, gegen die die von der EU verhängten restriktiven Maßnahmen gerichtet sind;
  • der Unternehmen, die in Sektoren tätig sind, die von den von der EU verhängten restriktiven Maßnahmen betroffen sind, sofern die Beihilfe die Ziele der einschlägigen restriktiven Maßnahmen gefährden würde.

Arbeitgeber, die wie folgt verurteilt wurden:

  • mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot:
    • der illegalen Beschäftigung; oder
    • der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt; und
  • in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts.

Diese Arbeitgeber sind für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Datum dieses Urteils von den Beihilfen ausgeschlossen.

Beihilfefähige Kosten

Erste Beihilfeart

Zeitraum der Förderfähigkeit der Kosten: Februar 2022 – August 2022

Die vom Unternehmen zu tragenden monatlichen Mehrkosten für Erdgas und Strom, die das Doppelte der vom Unternehmen während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitskosten für Erdgas und Strom übersteigen.

Die beihilfefähigen Kosten werden für jeden Monat des beihilfefähigen Zeitraums, für den eine Beihilfe beantragt wird, anhand folgender Formel berechnet:

(p(t) – p(ref) x 2) x q(t)

wobei:

  • p(t) für den vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums zu tragenden Einheitspreis für Erdgas und Strom in Euro/MWh steht;
  • p(ref) für den vom Unternehmen während des Bezugszeitraums (das ganze Jahr 2021) zu tragenden durchschnittlichen Einheitspreis für Erdgas und Strom in Euro/MWh steht;
  • q(t) für die vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums verbrauchte Menge an Erdgas und Strom steht.
Zeitraum der Förderfähigkeit der Kosten: September 2022 – Dezember 2022

Die vom Unternehmen zu tragenden monatlichen Mehrkosten für Erdgas und Strom, die das Doppelte der vom Unternehmen während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitskosten für Erdgas und Strom übersteigen.

Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten ist die berücksichtigte, vom Unternehmen verbrauchte Menge an Erdgas und Strom auf 70 % seines Verbrauchs des betreffenden Monats des Bezugszeitraums begrenzt.

(p(t) – p(ref) x 2) x min[ q(t) ; 0,7 x q(ref) ]

wobei:

  • p(t) für den vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums zu tragenden Einheitspreis für Erdgas und Strom in Euro/MWh steht;
  • p(ref) für den vom Unternehmen während des Bezugszeitraums (das ganze Jahr 2021) zu tragenden durchschnittlichen Einheitspreis für Erdgas und Strom in Euro/MWh steht;
  • q(t) für die vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums verbrauchte Menge an Erdgas und Strom steht;
  • q(ref) für die vom Unternehmen während des Vergleichsmonats 2021 (gleicher Monat wie der betreffende Monat des beihilfefähigen Zeitraums) verbrauchte Menge steht.
Zeitraum der Förderfähigkeit der Kosten: Januar 2023 – Juni 2024

Die vom Unternehmen zu tragenden monatlichen Mehrkosten für Erdgas, Strom, Wärme und Kälte, die 50 % der vom Unternehmen während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitskosten übersteigen.

Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten ist die berücksichtigte, vom Unternehmen verbrauchte Menge auf 70 % seines Verbrauchs des betreffenden Monats des Bezugszeitraums begrenzt.

(p(t) – p(ref) x 1,5) x min[ q(t) ; 0,7 x q(ref) ]

wobei:

  • p(t) für den vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums zu tragenden Einheitspreis für Erdgas, Strom, Wärme und Kälte in Euro/MWh steht;
  • p(ref) für den vom Unternehmen während des Bezugszeitraums (das ganze Jahr 2021) zu tragenden durchschnittlichen Einheitspreis für Erdgas, Strom, Wärme und Kälte in Euro/MWh steht;
  • q(t) für die vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums verbrauchte Menge an Erdgas, Strom, Wärme und Kälte steht;
  • q(ref) für die vom Unternehmen während des Vergleichsmonats 2021 (gleicher Monat wie der betreffende Monat des beihilfefähigen Zeitraums) verbrauchte Menge steht.

Nur die Kosten für direkt aus Erdgas oder Strom erzeugte Wärme und Kälte sind beihilfefähig.

Zweite Beihilfeart

Zeitraum der Förderfähigkeit der Kosten: Februar 2022 – Dezember 2023

Die vom Unternehmen zu tragenden monatlichen Mehrkosten für Diesel, die die vom Unternehmen während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitskosten für Diesel um 25 % übersteigen.

Die beihilfefähigen Kosten werden für jeden Monat des beihilfefähigen Zeitraums, für den eine Beihilfe beantragt wird, anhand folgender Formel berechnet:

(p(t) – p(ref) x 1,25) x q(t)

wobei:

  • p(t) für den vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums zu tragenden Einheitspreis für Diesel in Euro/Liter steht;
  • p(ref) für den vom Unternehmen während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitspreis für Diesel in Euro/Liter steht;
  • q(t) für die vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums verbrauchte Menge an Diesel steht.

Dritte Beihilfeart

Zeitraum der Förderfähigkeit der Kosten: Februar 2022 – Juni 2024

Die Mehrkosten sind die beihilfefähigen Kosten, die die vom Unternehmen während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitskosten um 80 % übersteigen. Die beihilfefähigen Kosten sind:

  • für antragstellende Personen, die eine Wärmeerzeugungsanlage betreiben: die Mehrkosten für Erdgas, Strom und Biomasse, die sie für die Wärmeerzeugung benötigen;
  • für antragstellende Personen, die eine Biogasanlage betreiben: die Mehrkosten für Strom und Biomasse, die sie für die Erzeugung von Biogas benötigen;
  • für antragstellende Personen, die ein Wärmenetz betreiben: die Mehrkosten für in ein Wärmenetz eingespeiste Wärme.

Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten ist die berücksichtigte, vom Unternehmen verbrauchte Menge auf 100 % seines Verbrauchs des betreffenden Monats des Bezugszeitraums begrenzt.

(p(t) – p(ref) x 1,8) x min[ q(t) ; q(ref) ]

wobei:

  • p(t) je nach Sachlage:
    1. für den von der antragstellenden Person während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums für die Erzeugung von Wärme zu tragenden Einheitspreis für Erdgas, Strom oder Biomasse steht; oder
    2. für den von der antragstellenden Person während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums für die Erzeugung von Biogas zu tragenden Einheitspreis für Strom oder Biomasse steht; oder
    3. für den von der antragstellenden Person während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums zu tragenden Einheitspreis für in ihr Wärmenetz eingespeiste Wärme steht.
  • p(ref) je nach Sachlage:
    1. für den von der antragstellenden Person während des Bezugszeitraums für die Erzeugung von Wärme zu tragenden Einheitspreis für Erdgas, Strom oder Biomasse steht; oder
    2. für den von der antragstellenden Person während des Bezugszeitraums für die Erzeugung von Biogas zu tragenden Einheitspreis für Strom oder Biomasse steht; oder
    3. für den von der antragstellenden Person während des Bezugszeitraums zu tragenden Einheitspreis für in ihr Wärmenetz eingespeiste Wärme steht.
  • q(t) je nach Sachlage:
    1. für die von der antragstellenden Person während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums für die Erzeugung von Wärme verbrauchte Menge an Erdgas, Strom oder Biomasse steht; oder
    2. für die von der antragstellenden Person während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums für die Erzeugung von Biogas verbrauchte Menge an Strom oder Biomasse steht; oder
    3. für die von der antragstellenden Person während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums erworbene und in ihr Wärmenetz eingespeiste Menge an Wärme steht.
  • q(ref) je nach Sachlage:
    1. für die von der antragstellenden Person während des Vergleichsmonats 2021 (gleicher Monat wie der betreffende Monat des beihilfefähigen Zeitraums) für die Erzeugung von Wärme verbrauchte Menge an Erdgas, Strom oder Biomasse steht; oder
    2. für die von der antragstellenden Person während des Vergleichsmonats 2021 (gleicher Monat wie der betreffende Monat des beihilfefähigen Zeitraums) für die Erzeugung von Biogas verbrauchte Menge an Strom oder Biomasse steht; oder
    3. für die von der antragstellenden Person während des Vergleichsmonats 2021 (gleicher Monat wie der betreffende Monat des beihilfefähigen Zeitraums) erworbene und in ihr Wärmenetz eingespeiste Menge an Wärme steht.

Fristen

Der Antrag ist für jeden beihilfefähigen Monat innerhalb folgender Fristen einzureichen:

  • für die 1. Beihilfeart:
    • spätestens am 31. März 2023 für alle beihilfefähigen Monate des Jahres 2022;
    • spätestens am 30. September 2023 für die Monate Januar bis Juni 2023;
    • spätestens am 30. September 2024 für die Monate Juli 2023 bis Juni 2024;
  • für die 2. Beihilfeart:
    • spätestens am 31. März 2023 für alle beihilfefähigen Monate des Jahres 2022;
    • spätestens am 30. September 2023 für die Monate Januar bis Juni 2023;
    • spätestens am 20. Mai 2024 für die Monate Juli bis Dezember 2023;
  • für die 3. Beihilfeart:
    • spätestens am 30. September 2023 für alle beihilfefähigen Monate des Jahres 2022 und für die Monate Januar bis Juni des Jahres 2023;
    • spätestens am 20. Mai 2024 für die Monate Juli 2023 bis Juni 2024.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist für jeden beihilfefähigen Monat mithilfe eines auf MyGuichet.lu verfügbaren Online-Assistenten einzureichen, dies innerhalb der oben genannten Fristen.

Die Person, die den Antrag einreicht (die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person), benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
  • einen elektronischen Personalausweis (eID).

Hinweis für die 3. Beihilfeart: Falls es sich bei der antragstellenden Person nicht um ein Unternehmen handelt und sie keinen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu hat, kann sie sich unter folgender E-Mail-Adresse an das Ministerium für Wirtschaft wenden: aides.energie@eco.etat.lu.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Belege

Die Antragsunterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Belege enthalten:

  • den Namen des Unternehmens;
  • das Organigramm und die Größe des Unternehmens gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung);
  • beim ersten Antrag:
    • den Jahresabschluss von 2021 mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen; und
    • je nach Sachlage die Rechnungen für den Einkauf von Erdgas, Strom, Wärme, Kälte, Biomasse, eingespeiste Wärme oder Diesel für alle Monate des Bezugszeitraums;
  • je nach Sachlage die Rechnungen für den Einkauf von Erdgas, Strom, Wärme, Kälte, Biomasse, eingespeiste Wärme oder Diesel für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • je nach Sachlage die Höhe der monatlichen Mehrkosten für Erdgas, Strom, Wärme, Kälte, Biomasse, eingespeiste Wärme oder Diesel für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • die Gewinn- und Verlustrechnung mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • die Höhe der beantragten Beihilfe;
  • einen Bankidentitätsnachweis (RIB);
  • eine eidesstattliche Erklärung, dass sich das Unternehmen an die restriktiven Maßnahmen hält.

Der Antrag enthält zudem folgende Angaben und Belege:

  • sofern es sich um die 1. Beihilfeart und einen ersten Antrag handelt:
    • quittierte Rechnungen für den Einkauf von Energieerzeugnissen und Strom;
  • gegebenenfalls die Höhe der Betriebsverluste und den Prozentsatz, den die beihilfefähigen Kosten bei den Betriebsverlusten ausmachen, für jeden betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
  • gegebenenfalls die von der/den zur Verpflichtung der Gesellschaft befugten Person(en) unterzeichnete Vollmacht, in welcher bescheinigt wird, dass die entsprechende Person befugt ist, den Antrag einzureichen;
  • gegebenenfalls die Bescheinigung des Energiemixes des Energieversorgers mit Angabe des Prozentsatzes der mit Erdgas und/oder Strom erzeugten Wärme und Kälte;
  • gegebenenfalls den Sektor oder Teilsektor, in dem das Unternehmen tätig ist, samt dem jeweiligen NACE-Code.

Hinweis: Abweichend davon können Anträge der 3. Beihilfeart, die sich auf die Monate Mai und Juni 2024 beziehen, ohne die oben genannten Informationen und Unterlagen eingereicht werden. Das Unternehmen muss dem Antrag jedoch Folgendes beifügen:

  • eine bezifferte Schätzung der monatlichen Mehrkosten, je nach Fall, für Erdgas, Strom, Biomasse, Wärme oder Diesel für den betreffenden Monat; und
  • eine bezifferte Schätzung des Betrags des EBITDA für den betreffenden Monat.

Die fehlenden Informationen und Unterlagen müssen bis spätestens 30. September 2024 beim Minister eingehen, andernfalls kann die Beihilfe für die Monate Mai und Juni 2024 nicht ausgezahlt werden.

Höchstbetrag der Beihilfe

Erste Beihilfeart

Zeitraum der Förderfähigkeit der Kosten: Februar 2022 – Dezember 2022

Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet. Kann die antragstellende Person als Unternehmen mit hohem Energieverbrauch eingestuft werden, darf die Höchstintensität der Beihilfe pro Projekt folgende Prozentsätze und Beträge nicht überschreiten:

  • höchstens 30 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 2.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum;
  • höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 25.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, unter der Bedingung, dass die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts (EBITDA < 0) ausmachen. Die Beihilfe darf 80 % des Betriebsverlusts (EBITDA < 0) nicht überschreiten;
  • höchstens 70 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 50.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, unter der Bedingung, dass:
    • die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts (EBITDA < 0) ausmachen; und
    • der Sektor oder Teilsektor des Unternehmens in Anhang I des befristeten Rahmens geführt wird (Beispiel: Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen);
    • die Beihilfe 80 % des Betriebsverlusts (EBITDA) nicht überschreitet.
Zeitraum der Förderfähigkeit der Kosten: Januar 2023 – Juni 2024

Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet. Die Höchstintensität der Beihilfe pro Projekt darf folgende Prozentsätze und Beträge nicht überschreiten:

  • wenn die antragstellende Person als energieintensives Unternehmen eingestuft werden kann:
    • höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 4.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum;
    • höchstens 40 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 50.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, unter der Bedingung, dass das EBITDA der antragstellenden Person im Laufe des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums, einschließlich der Beihilfe, 70 % ihres durchschnittlichen monatlichen EBITDA des Jahres 2021 nicht übersteigt oder – wenn das EBITDA der antragstellenden Person im Jahr 2021 negativ war – höchstens 0 ist;
  • wenn die antragstellende Person als Unternehmen mit hohem Energieverbrauch eingestuft werden kann, dessen EBITDA im Laufe des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums negativ ist oder im Laufe des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums um mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen EBITDA des Jahres 2021 zurückgegangen ist:
    • höchstens 65 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 50.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, unter der Bedingung, dass das EBITDA der antragstellenden Person im Laufe des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums, einschließlich der Beihilfe, 70 % ihres durchschnittlichen monatlichen EBITDA des Jahres 2021 nicht übersteigt oder – wenn das EBITDA der antragstellenden Person im Jahr 2021 negativ war– höchstens 0 ist;
    • höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 75.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, unter der Bedingung, dass:
      • das EBITDA der antragstellenden Person im Laufe des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums, einschließlich der Beihilfe, 70 % ihres durchschnittlichen monatlichen EBITDA des Jahres 2021 nicht übersteigt oder – wenn das EBITDA der antragstellenden Person im Jahr 2021 negativ war – höchstens 0 ist;
      • der Sektor oder Teilsektor des Unternehmens in Anhang I des befristeten Rahmens geführt werden muss (Beispiel: Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen).

Zweite Beihilfeart

Wenn die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts (EBITDA < 0) darstellen, beläuft sich die Intensität auf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten, und die Höhe darf 80 % des Betriebsverlusts (EBITDA < 0) nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag für den beihilfefähigen Zeitraum darf 500.000 Euro pro Gruppe nicht überschreiten.

Dritte Beihilfeart

Die Intensität der Beihilfe beträgt höchstens 70 % der beihilfefähigen Kosten, und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 2.250.000 Euro pro Gruppe nicht überschreiten.

Ab Dezember 2022 wird keine Beihilfe unter 100 Euro mehr bewilligt.

Besonderheit für die erste Beihilfeart

Für den beihilfefähigen Zeitraum von Januar bis Juni 2023 muss die antragstellende Person, falls die bewilligte Beihilfe einen Gesamtbetrag von 50.000.000 Euro pro Unternehmen überschreitet, dem Minister für Wirtschaft binnen einer Frist von einem Jahr ab Bewilligung der Beihilfe einen Plan vorlegen, in dem sie erläutert, wie sie gedenkt:

  • ihren CO2-Fußabdruck zu reduzieren; oder
  • eine der folgenden Anforderungen an den Umweltschutz oder die Versorgungssicherheit umzusetzen:
    • Deckung von 30 % ihres Energiebedarfs durch erneuerbare Energien, zum Beispiel durch entsprechende Strombezugsverträge oder Direktinvestitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien;
    • Energieeffizienzinvestitionen, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken, zum Beispiel durch Verringerung des Verbrauchs für Produktionsprozesse, Heizung oder Transport, insbesondere durch Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen aus Energieaudits;
    • Investitionen zur Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs, zum Beispiel durch Elektrifizierungsmaßnahmen unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen oder kreislauforientierte Lösungen wie die Wiederverwendung von Restgasen;
    • Flexibilisierung von Investitionen, um die bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erleichtern.

Veröffentlichung der Beihilfe

Jede individuelle Beihilfe, die die Schwelle von 100.000 Euro übersteigt, muss auf der Transparenz-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Die Bewilligungsbehörden sind, genauer gesagt, in diesem Fall verpflichtet, folgende Angaben zu veröffentlichen:

  • Name des Begünstigten;
  • Kennnummer (Mehrwertsteuer-Nummer/Identifikationsnummer) des Begünstigten;
  • Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen) zum Zeitpunkt der Bewilligung (Unterzeichnung der Vereinbarung) der Beihilfe;
  • Region des Begünstigten auf NUTS-II-Ebene;
  • Wirtschaftszweig gemäß NACELUX-Rev. 2-Gruppe;
  • Beihilfeelement, Höhe in Landeswährung;
  • Beihilfeinstrument;
  • Datum der Bewilligung;
  • Zweck der Beihilfe;
  • Bewilligungsbehörde;
  • Nummer der Beihilfemaßnahme.

Definition eines KMU

Angesichts der Schwierigkeiten wie beispielsweise Zugang zu Kapital oder fehlendes Personal, mit denen KMU konfrontiert sind, sehen einige Beihilfekategorien der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung eine Erhöhung der Beihilfeintensität zu ihren Gunsten vor.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit das antragstellende Unternehmen den Status eines „KMU“ erfüllt:

  Kleines Unternehmen Mittleres Unternehmen
Personalbestand < 50 < 250
Jahresumsatz < 10 Millionen Euro < 50 Millionen Euro
Jahresbilanz < 10 Millionen Euro < 43 Millionen Euro

Was die Kriterien „Jahresumsatz“ und „Jahresbilanz“ angeht, so reicht es, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Bei dieser Beurteilung sind nicht nur der Personalbestand und der Jahresumsatz/die Jahresbilanz des antragstellenden Unternehmens zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen aller anderen Wirtschaftseinheiten, mit denen das antragstellende Unternehmen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“ bildet.

Kontrolle, Sanktionen, Rückforderungen und Strafbestimmungen

Jede Beihilfe kann bis zu 10 Jahre nach ihrer Bewilligung an das Unternehmen Gegenstand einer Kontrolle sein. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen den Beauftragten des Ministeriums für Wirtschaft alle zur Erfüllung ihres Kontrollauftrags zweckdienlichen Belege und Auskünfte zur Verfügung stellen, darunter den Jahresabschluss von 2022 mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen.

Das Unternehmen kann zur Rückzahlung der Beihilfe, zuzüglich der anwendbaren gesetzlichen Zinsen, verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Rückzahlung erfüllt sind.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

    Adresse:
    19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Luxemburg
    L-2914 Luxemburg

Generaldirektion für Mittelstand

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