Grundversorgung für die Landbevölkerung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau sieht eine Förderung für soziokulturelle und sozioökonomische Projekte vor, die zur Verbesserung der Lebensqualität in ländlich geprägten Dörfern beitragen.

Betroffene Personen

Betroffene Unternehmen

Die Beihilfe richtet sich an:

  • Gemeinden;
  • Gemeindeverbände;
  • Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL).

Betroffene Gebiete

Die Projekte werden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden realisiert: Beaufort, Bech, Beckerich, Berdorf, Bettendorf, Betzdorf, Bissen, Biwer, Boulaide, Bourscheid, Bous-Waldbredimus, Clervaux, Colmar-Berg, Consdorf, Contern, Dalheim, Dippach, Echternach, Ell, Erpeldange-sur-Sûre, Esch-sur-Sûre, Feulen, Fischbach, Flaxweiler, Frisange, Garnich, Goesdorf, Grevenmacher, Grosbous-Wahl, Habscht, Heffingen, Helperknapp, Junglinster, Kehlen, Kiischpelt, Koerich, Lac de la Haute-Sûre, Larochette, Lenningen, Leudelange, Lintgen, Lorentzweiler, Manternach, Mersch, Mertert, Mertzig, Mondorf-les-Bains, Niederanven, Nommern, Parc Hosingen, Préizerdaul, Putscheid, Rambrouch, Reckange-sur-Mess, Redange-sur-Attert, Reisdorf, Remich, Roeser, Rosport-Mompach, Saeul, Schengen, Schieren, Schuttrange, Stadtbredimus, Steinfort, Steinsel, Tandel, Troisvierges, Useldange, Vallée de l’Ernz, Vianden, Vichten, Waldbillig, Weiler-la-Tour, Weiswampach, Wiltz, Wincrange, Winseler und Wormeldange.

Beihilfefähige Investitionen

Die Beihilfe kann für Investitionen gewährt werden, die folgende Bereiche betreffen:

  • Schaffung, Erhaltung, Gestaltung und Umnutzung von multifunktionalen Orten und Begegnungsstätten in den Bereichen Weiterbildung, thematische Veranstaltungen, Kultur, Kunst und Freizeit;
  • Erhaltung und Einrichtung eines Gastronomiebetriebs oder eines Getränkeausschanks, der als Treffpunkt in einem Dorf dienen soll;
  • Schaffung von Einrichtungen zur Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern;
  • Finanzierung von Mobilitätsstudien.

Nicht beihilfefähige Ausgaben

Die folgenden Ausgaben sind nicht beihilfefähig und dürfen nicht in die Gesamtkosten des Projekts einbezogen werden:

  • die Mehrwertsteuer, sofern sie erstattungsfähig ist;
  • Kosten für den Erwerb von Immobilien;
  • Sachleistungen;
  • Instandhaltungskosten;
  • Personal- und Betriebskosten.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist vorab einzureichen, d. h.:

  • vor der Umsetzung des Projekts oder der Aktivität; oder
  • vor der Tätigung der Investition.

Unter Tätigung der Investition ist der Erwerb des Guts oder der Beginn der Arbeiten zu verstehen; für Letzteren ist das Datum der Ausstellung der ersten Rechnung maßgeblich.

Ausgaben für Planungs- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Investition oder dem Erwerb des Sachguts sind vor dem Beginn der Arbeiten bzw. vor dem Erwerb des Sachguts beihilfefähig.

Für die Gewährung der Beihilfe müssen die Kosten mindestens 5.000 Euro betragen.

Von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband durchgeführte Projekte, Aktivitäten und Investitionen müssen mit den betroffenen lokalen öffentlichen und privaten Akteuren abgestimmt werden, außer bei Mobilitätsstudien.

Die Projekte, Aktivitäten und Investitionen müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

Bei Vorhaben mit Gewinnerzielungsabsicht muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit nachgewiesen werden.

Außer in den Fällen, in denen der Investor eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, muss der Investor gleichzeitig auch der Betreiber des Projekts sein.

Die geschaffenen Infrastrukturen müssen hinsichtlich der Auswahl und Herkunft der Materialien der lokalen Authentizität Rechnung tragen.

Im Falle eines Gastronomiebetriebs oder eines Getränkeausschanks, der als Treffpunkt in einem Dorf dienen soll, müssen die folgenden zusätzlichen Zulassungskriterien erfüllt sein:

  • es muss sich um das letzte oder eines der letzten Geschäfte der Gemeinde oder des Dorfes handeln;
  • es müssen festliche und kulturelle Veranstaltungen organisiert werden (mindestens 3 pro Jahr);
  • er muss das ganze Jahr über geöffnet sein;
  • er muss über die wichtigsten lokalen und regionalen Tourismusbroschüren verfügen;
  • er muss regionale und saisonale Produkte fördern;
  • er muss die „Antigaspi“-Charta einhalten;
  • er muss mindestens eine der Grundversorgungsdienstleistungen anbieten, die sonst nirgends im Dorf erbracht werden, zum Beispiel ein kleiner Lebensmittelladen, eine Abholstelle für Backwaren, eine Poststelle (wird als Pluspunkt angesehen).

Fristen

Der Antrag auf Beihilfe ist vor der Umsetzung des Projekts oder der Aktivität bzw. vor der Tätigung der Investition einzureichen.

Ausgaben für Planungs- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Investition oder dem Erwerb des Sachguts sind vor dem Beginn der Arbeiten bzw. vor dem Erwerb des Sachguts beihilfefähig.

Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 3 Jahren ab der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gestellt werden; andernfalls verfällt der Anspruch.

Auf Antrag des Begünstigten vor Ablauf der Dreijahresfrist wird die Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung um 12 Monate verlängert.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Beihilfe

Antragstellung

Der Antrag auf Beihilfe ist zusammen mit den erforderlichen Belegen vor der Umsetzung des Projekts oder der Aktivität bzw. vor der Tätigung der Investition unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“) einzureichen und an die Dienststelle für ländliche Entwicklung zu richten:

  • elektronisch: In diesem Fall müssen Sie bei der Dienststelle für ländliche Entwicklung einen OTX-Link anfordern, über den Sie die Dokumente hochladen können. Den Antrag auf Zusendung des Links können Sie folgendermaßen stellen:
    • telefonisch unter der Nummer (+352) 247 72 525; oder
    • per E-Mail an drural@ma.etat.lu; oder
  • per Post an folgende Adresse:

Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation et de la Viticulture
Service du Développement rural
L-2913 Luxemburg

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen (* zwingend erforderlich / ** ggf. erforderlich):

  • Bankidentitätsnachweis*;
  • Projektbeschreibung (aktueller Stand, geplante Maßnahmen, Ziele)*. Bei der Eröffnung eines Gastronomiebetriebs oder Getränkeausschanks, Beschreibung unter Berücksichtigung der oben genannten Zulassungskriterien;
  • ausführlicher Kostenvoranschlag*;
  • Aufstellung der Nettoflächen bei der Errichtung von Infrastrukturen im Bereich eines Gebäudes**;
  • Belege im Zusammenhang mit Anträgen auf Kofinanzierung durch Dritte**;
  • Satzung und/oder Übereinkommen der antragstellenden Einrichtung**;
  • Auszug aus dem Katasterplan*;
  • Auszug aus dem allgemeinen Bebauungsplan (PAG)*;
  • Projektpläne in digitaler Form**.

Wenn Sie eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband sind, müssen Sie zusätzlich folgende Unterlagen beifügen:

  • Auszug aus dem Sitzungsprotokoll über die Beratungen zur Genehmigung des Kostenvoranschlags*;
  • Unterlagen zum öffentlichen Beteiligungsverfahren: Einladungen und Berichte*.

Wenn Sie eine Vereinigung ohne Gewinnzweck sind, müssen Sie zusätzlich folgende Unterlagen beifügen:

  • ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung zu den De-minimis-Beihilfen* (integraler Bestandteil des Beihilfeantragsformulars);
  • Wirtschaftlichkeitsstudie. Falls dem Projekt eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt, wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit anhand einer Wirtschaftlichkeitsstudie ermittelt, die Folgendes umfasst**:
    • ausführliche technische und wirtschaftliche Beschreibung der geplanten Investition;
    • Kostenschätzung und Finanzierungsplan des Projekts;
    • Schlussfolgerungen der Wirtschaftlichkeitsstudie.

Antrag auf Auszahlung

Antragstellung

Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 3 Jahren ab der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gestellt werden; andernfalls verfällt der Anspruch. Auf Antrag des Begünstigten vor Ablauf der Dreijahresfrist wird die Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung um 12 Monate verlängert.

Den Antrag auf Auszahlung und die Aufstellung der Rechnungen finden Sie unter „Online-Dienste und Formulare“.

Sie müssen den Antrag auf Auszahlung zusammen mit den Belegen an die Regionale Dienststelle der ASTA richten.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • die vom Projektträger erstellte, bescheinigte und unterzeichnete Aufstellung der Rechnungen (verfügbar unter „Online-Dienste und Formulare“);
  • Kopien der Rechnungen mit den detaillierten Informationen/Aufmaßen sowie der Gutschriften und Zahlungsbelege (bei kommunalen Projekten: Kassenbücher);
  • den Bankidentitätsauszug, falls noch nicht eingereicht;
  • die Unterlagen zu den Anträgen auf Kofinanzierung durch Dritte, sofern diese nicht bereits bei der Beantragung der Beihilfe eingereicht wurden;
  • ein Foto, das die Anbringung der Erläuterungstafel belegt (bei der endgültigen Abrechnung).

Weiterverfolgung des Antrags

Die Regionale Dienststelle der ASTA führt zunächst eine technische Überprüfung vor Ort durch, gefolgt von einer Überprüfung der Zahlungsunterlagen.

Anschließend wird die Akte an die Abteilung für ländliche Entwicklung weitergeleitet, die die administrative Prüfung durchführt.

Nach Überprüfung der Abrechnung wird die Beihilfe auf der Grundlage des als beihilfefähig erachteten Investitionsbetrags ausgezahlt.

Finanzielle Modalitäten

Der auf die beihilfefähigen Ausgaben angewandte Beihilfesatz beträgt maximal 40 %.

Im Falle einer Kofinanzierung durch eine andere öffentliche Stelle ist der Begünstigte verpflichtet, die Dienststelle für ländliche Entwicklung darüber zu informieren, damit sie dies bei der Abrechnung des Zuschusses berücksichtigt.

Die beihilfefähige Investition ist auf 5.000 Euro pro Quadratmeter neu geschaffener Nutzfläche in Gebäuden gedeckelt.

Die Kosten für ein bestimmtes Projekt, eine bestimmte Aktivität oder eine bestimmte Investition dürfen 1.000.000 Euro nicht überschreiten.

Die einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband gewährte Investitionsobergrenze für den Programmplanungszeitraum 2023–2027 ist auf 1.500.000 Euro begrenzt.

Bei Vorhaben mit Gewinnerzielungsabsicht kann der Gesamtbetrag der Beihilfen 300.000 Euro pro Begünstigtem über einen Zeitraum von 3 Jahren nicht überschreiten.

Rückzahlung der Beihilfen

Die Beihilfen sind zurückzuzahlen, wenn der Begünstigte vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe das Gut veräußert oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck nutzt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Dienststelle für ländliche Entwicklung

Adresse:
1, rue de la Congrégation L-1352 Luxembourg
L-2913 Luxembourg

Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) – Regionale Dienststelle Norden

Adresse:
8, route d’Ettelbruck L-9230 Diekirch
Postfach 163 / L-9202 Diekirch

Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) – Regionale Dienststelle Süden

Adresse:
40, rue de l’Église L-6720 Grevenmacher
Postfach 4 / L-6701 Grevenmacher

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Entwicklung des ländlichen Raums

Links

Rechtsgrundlagen

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