Bürgerbeteiligungsprojekte
Zum letzten Mal aktualisiert am
Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau sieht eine Förderung für Gemeinden vor, die Projekte im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bürger am Gemeinschaftsleben durchführen.
Das lokale Wissen der Einwohner kann dadurch in die Projektplanung einfließen. Auf diese Weise kann die lokale Bevölkerung aktiv an der Dorfentwicklung mitwirken.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch Projektbesuche im In- und Ausland neues Wissen zu erwerben.
Betroffene Personen
Betroffene Unternehmen
Die Beihilfe richtet sich an die Gemeinden.
Betroffene Gebiete
Die Projekte werden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden realisiert: Beaufort, Bech, Beckerich, Berdorf, Bettendorf, Betzdorf, Bissen, Biwer, Boulaide, Bourscheid, Bous-Waldbredimus, Clervaux, Colmar-Berg, Consdorf, Contern, Dalheim, Dippach, Echternach, Ell, Erpeldange-sur-Sûre, Esch-sur-Sûre, Feulen, Fischbach, Flaxweiler, Frisange, Garnich, Goesdorf, Grevenmacher, Grosbous-Wahl, Habscht, Heffingen, Helperknapp, Junglinster, Kehlen, Kiischpelt, Koerich, Lac de la Haute-Sûre, Larochette, Lenningen, Leudelange, Lintgen, Lorentzweiler, Manternach, Mersch, Mertert, Mertzig, Mondorf-les-Bains, Niederanven, Nommern, Parc Hosingen, Préizerdaul, Putscheid, Rambrouch, Reckange-sur-Mess, Redange-sur-Attert, Reisdorf, Remich, Roeser, Rosport-Mompach, Saeul, Schengen, Schieren, Schuttrange, Stadtbredimus, Steinfort, Steinsel, Tandel, Troisvierges, Useldange, Vallée de l’Ernz, Vianden, Vichten, Waldbillig, Weiler-la-Tour, Weiswampach, Wiltz, Wincrange, Winseler und Wormeldange.
Nicht beihilfefähige Ausgaben
Die folgenden Ausgaben sind nicht beihilfefähig und dürfen nicht in die Gesamtkosten des Projekts einbezogen werden:
- die Mehrwertsteuer, sofern sie erstattungsfähig ist;
- Sachleistungen;
- Personal- und Betriebskosten.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist vorab einzureichen, d. h.:
- vor der Umsetzung des Projekts oder der Aktivität; oder
- vor der Tätigung der Investition.
Unter Tätigung der Investition ist der Erwerb des Guts oder der Beginn der Arbeiten zu verstehen; für Letzteren ist das Datum der Ausstellung der ersten Rechnung maßgeblich.
Für die Gewährung der Beihilfe müssen die Kosten mindestens 5.000 Euro betragen.
Fristen
Der Antrag auf Beihilfe ist vor der Umsetzung des Projekts oder der Aktivität bzw. vor der Tätigung der Investition einzureichen.
Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 3 Jahren ab der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gestellt werden; andernfalls verfällt der Anspruch.
Auf Antrag des Begünstigten vor Ablauf der Dreijahresfrist wird die Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung um 12 Monate verlängert.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Beihilfe
Antragstellung
Der Antrag auf Beihilfe ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen vor der öffentlichen Beteiligung der Bürger am Gemeinschaftsleben unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“) einzureichen und an die Dienststelle für ländliche Entwicklung (Service du Développement rural) zu richten:
- auf elektronischem Weg: In diesem Fall müssen Sie bei der Dienststelle für ländliche Entwicklung einen OTX-Link anfordern, über den Sie die Dokumente hochladen können. Den Antrag auf Zusendung des Links können Sie folgendermaßen stellen:
- telefonisch unter der Nummer (+352) 247 72 525; oder
- per E-Mail an drural@ma.etat.lu; oder
- per Post an folgende Adresse:
Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation et de la Viticulture
Service du Développement rural
L-2913 Luxemburg
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen (* zwingend erforderlich / ** ggf. erforderlich):
- Bankidentitätsnachweis*;
- Projektbeschreibung (aktueller Stand, geplante Maßnahmen, Ziele)*;
- vorläufiger Budgetplan*;
- Belege im Zusammenhang mit Anträgen auf Kofinanzierung durch Dritte**.
Antrag auf Auszahlung
Antragstellung
Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 3 Jahren ab der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gestellt werden; andernfalls verfällt der Anspruch. Auf Antrag des Begünstigten vor Ablauf der Dreijahresfrist wird die Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung um 12 Monate verlängert.
Den Antrag auf Auszahlung und die Aufstellung der Rechnungen finden Sie unter „Online-Dienste und Formulare“.
Sie müssen den Antrag auf Auszahlung zusammen mit den Belegen an die Regionale Dienststelle der ASTA richten.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- die vom Projektträger erstellte, bescheinigte und unterzeichnete Aufstellung der Rechnungen (verfügbar unter „Online-Dienste und Formulare“);
- Kopien der Rechnungen mit den detaillierten Informationen sowie der Gutschriften und Kassenbücher;
- den Bankidentitätsnachweis, falls noch nicht eingereicht;
- die Unterlagen zu den Anträgen auf Kofinanzierung durch Dritte, sofern diese nicht bereits bei der Beantragung der Beihilfe eingereicht wurden.
Weiterverfolgung des Antrags
Die Dienststelle für ländliche Entwicklung nimmt die administrative Prüfung vor.
Nach Überprüfung der Abrechnung wird die Beihilfe auf der Grundlage des als beihilfefähig erachteten Investitionsbetrags ausgezahlt.
Finanzielle Modalitäten
Der auf die beihilfefähigen Ausgaben angewandte Beihilfesatz beträgt maximal 50 %.
Im Falle einer Kofinanzierung durch eine andere öffentliche Stelle ist der Begünstigte verpflichtet, die Dienststelle für ländliche Entwicklung darüber zu informieren, damit sie dies bei der Abrechnung des Zuschusses berücksichtigt.
Die einer ländlichen Gemeinde gewährte Investitionsobergrenze für den Programmplanungszeitraum 2023–2027 ist auf 40.000 Euro begrenzt.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Antrag auf Beihilfe
Antrag auf Auszahlung
Aufstellung der Rechnungen
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Dienststelle für ländliche Entwicklung
- Adresse:
-
1, rue de la Congrégation
L-1352
Luxembourg
L-2913 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 247 72 525
- E-Mail:
- drural@ma.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 2 août 2023
concernant le soutien au développement durable des zones rurales
-
Règlement grand-ducal du 26 septembre 2023
relatif aux régimes d’aides prévues au titre 2 de la loi modifiée du 2 août 2023 concernant le soutien au développement des zones rurales
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