Erhaltung und Aufwertung des Kultur- und Naturerbes
Zum letzten Mal aktualisiert am
Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau sieht eine Investitionsbeihilfe im Zusammenhang mit der Erhaltung und Aufwertung des Kultur- und Naturerbes der Dörfer und ländlichen Landschaften vor.
Betroffene Personen
Betroffene Unternehmen
Die Beihilfe richtet sich an:
- alle natürlichen oder juristischen Personen;
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
Betroffene Gebiete
Die Projekte werden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden realisiert: Beaufort, Bech, Beckerich, Berdorf, Bettendorf, Betzdorf, Bissen, Biwer, Boulaide, Bourscheid, Bous-Waldbredimus, Clervaux, Colmar-Berg, Consdorf, Contern, Dalheim, Dippach, Echternach, Ell, Erpeldange-sur-Sûre, Esch-sur-Sûre, Feulen, Fischbach, Flaxweiler, Frisange, Garnich, Goesdorf, Grevenmacher, Grosbous-Wahl, Habscht, Heffingen, Helperknapp, Junglinster, Kehlen, Kiischpelt, Koerich, Lac de la Haute-Sûre, Larochette, Lenningen, Leudelange, Lintgen, Lorentzweiler, Manternach, Mersch, Mertert, Mertzig, Mondorf-les-Bains, Niederanven, Nommern, Parc Hosingen, Préizerdaul, Putscheid, Rambrouch, Reckange-sur-Mess, Redange-sur-Attert, Reisdorf, Remich, Roeser, Rosport-Mompach, Saeul, Schengen, Schieren, Schuttrange, Stadtbredimus, Steinfort, Steinsel, Tandel, Troisvierges, Useldange, Vallée de l’Ernz, Vianden, Vichten, Waldbillig, Weiler-la-Tour, Weiswampach, Wiltz, Wincrange, Winseler und Wormeldange.
Aktive Landwirte haben unabhängig davon, in welcher Gemeinde sie ansässig sind, Anspruch auf Beihilfe.
Beihilfefähige Investitionen
Die Beihilfe kann für Investitionen gewährt werden, die folgende Bereiche betreffen:
- Begrünung von öffentlichen Räumen;
- Aufwertung, Schutz und Bewirtschaftung von Naturstätten und Sekundärstrukturen, wie Trockenmauern, Hohlwege, Teiche;
- Erhalt und Aufwertung von Übergangsgebieten und -strukturen zwischen bebauten und natürlichen Räumen;
- Gestaltung und Aufwertung von bebauten öffentlichen Räumen sowie von dörflichen Anlagen wie Dorfplätzen, Parks, Grünflächen, Randbereichen, sanften Verkehrswegen (Rad- und Fußgängerwege), Spielplätzen und Einrichtungen, die die Begegnung fördern;
- Erhaltung und Aufwertung bestehender Gebäude, Denkmäler oder kleinerer Kulturgüter.
Nicht beihilfefähige Ausgaben
Die folgenden Ausgaben sind nicht beihilfefähig und dürfen nicht in die Gesamtkosten des Projekts einbezogen werden:
- die Mehrwertsteuer, sofern sie erstattungsfähig ist;
- Kosten für den Erwerb von Immobilien;
- Sachleistungen;
- Instandhaltungskosten;
- Personal- und Betriebskosten.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist vorab einzureichen, d. h.:
- vor der Umsetzung des Projekts oder der Aktivität; oder
- vor der Tätigung der Investition.
Unter Tätigung der Investition ist der Erwerb des Guts oder der Beginn der Arbeiten zu verstehen; für Letzteren ist das Datum der Ausstellung der ersten Rechnung maßgeblich.
Für die Gewährung der Beihilfe müssen die Kosten mindestens 5.000 Euro betragen.
Die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband durchgeführten Projekte, Aktivitäten und Investitionen müssen mit den betroffenen lokalen öffentlichen und privaten Akteuren abgestimmt werden, mit Ausnahme von Investitionen, die sich auf punktuelle Einrichtungen beschränken.
Die Projekte, Aktivitäten und Investitionen müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Bei Vorhaben mit Gewinnerzielungsabsicht muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit nachgewiesen werden.
Außer in den Fällen, in denen der Investor eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, muss der Investor gleichzeitig auch der Betreiber des Projekts sein.
Die geschaffenen Infrastrukturen müssen hinsichtlich der Auswahl und Herkunft der Materialien der lokalen Authentizität Rechnung tragen.
Fristen
Der Antrag auf Beihilfe ist vor der Umsetzung des Projekts oder der Aktivität bzw. vor der Tätigung der Investition einzureichen.
Ausgaben für Planungs- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Investition oder dem Erwerb des Sachguts sind vor dem Beginn der Arbeiten bzw. vor dem Erwerb des Sachguts beihilfefähig.
Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 3 Jahren ab der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gestellt werden; andernfalls verfällt der Anspruch.
Auf Antrag des Begünstigten vor Ablauf der Dreijahresfrist wird die Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung um 12 Monate verlängert.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Beihilfe
Antragstellung
Der Antrag auf Beihilfe ist zusammen mit den erforderlichen Belegen vor der Umsetzung des Projekts oder der Aktivität bzw. vor der Tätigung der Investition unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“) einzureichen und an die Dienststelle für ländliche Entwicklung zu richten:
- elektronisch: In diesem Fall müssen Sie bei der Dienststelle für ländliche Entwicklung einen OTX-Link anfordern, über den Sie die Dokumente hochladen können. Den Antrag auf Zusendung des Links können Sie folgendermaßen stellen:
- telefonisch unter der Nummer (+352) 247 72 525; oder
- per E-Mail an drural@ma.etat.lu; oder
- per Post an folgende Adresse:
Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation et de la Viticulture
Service du Développement rural
L-2913 Luxemburg
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen (* zwingend erforderlich / ** ggf. erforderlich):
- Bankidentitätsauszug*;
- Projektbeschreibung (aktueller Stand, geplante Maßnahmen, Ziele)*;
- ausführlicher Kostenvoranschlag*;
- Aufstellung der Nettoflächen bei der Errichtung von Infrastrukturen im Bereich eines Gebäudes**;
- Belege im Zusammenhang mit Anträgen auf Kofinanzierung durch Dritte**;
- Satzung und/oder Übereinkommen der antragstellenden Einrichtung**;
- Auszug aus dem Katasterplan*;
- Auszug aus dem allgemeinen Bebauungsplan (PAG)*;
- Projektpläne in digitaler Form**.
Wenn Sie eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband sind, müssen Sie zusätzlich folgende Unterlagen beifügen:
- Auszug aus dem Sitzungsprotokoll über die Beratungen zur Genehmigung des Kostenvoranschlags*;
- Unterlagen zum öffentlichen Beteiligungsverfahren: Einladungen und Berichte*.
Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person sind, müssen Sie zusätzlich folgende Unterlagen beifügen:
- ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung zu den De-minimis-Beihilfen* (integraler Bestandteil des Beihilfeantragsformulars);
- Wirtschaftlichkeitsstudie. Falls dem Projekt eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt, wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit anhand einer Wirtschaftlichkeitsstudie ermittelt, die Folgendes umfasst**:
- ausführliche technische und wirtschaftliche Beschreibung der geplanten Investition;
- Kostenschätzung und Finanzierungsplan des Projekts;
- Schlussfolgerungen der Wirtschaftlichkeitsstudie.
Antrag auf Auszahlung
Antragstellung
Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 3 Jahren ab der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gestellt werden; andernfalls verfällt der Anspruch. Auf Antrag des Begünstigten vor Ablauf der Dreijahresfrist wird die Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung um 12 Monate verlängert.
Den Antrag auf Auszahlung und die Aufstellung der Rechnungen finden Sie unter „Online-Dienste und Formulare“.
Sie müssen den Antrag auf Auszahlung zusammen mit den Belegen an die Regionale Dienststelle der ASTA richten.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- die vom Projektträger erstellte, bescheinigte und unterzeichnete Aufstellung der Rechnungen (verfügbar unter „Online-Dienste und Formulare“);
- Kopien der Rechnungen mit den detaillierten Informationen/Aufmaßen sowie der Gutschriften und Zahlungsbelege (bei kommunalen Projekten: Kassenbücher);
- den Bankidentitätsauszug, falls noch nicht eingereicht;
- die Unterlagen zu den Anträgen auf Kofinanzierung durch Dritte, sofern diese nicht bereits bei der Beantragung der Beihilfe eingereicht wurden;
- ein Foto, das die Anbringung der Erläuterungstafel belegt (bei der endgültigen Abrechnung).
Weiterverfolgung des Antrags
Die Regionale Dienststelle der ASTA führt zunächst eine technische Überprüfung vor Ort durch, gefolgt von einer Überprüfung der Zahlungsunterlagen.
Anschließend wird die Akte an die Abteilung für ländliche Entwicklung weitergeleitet, die die administrative Prüfung durchführt.
Nach Überprüfung der Abrechnung wird die Beihilfe auf der Grundlage des als beihilfefähig erachteten Investitionsbetrags ausgezahlt.
Finanzielle Modalitäten
Der auf die beihilfefähigen Ausgaben angewandte Beihilfesatz beträgt maximal 40 %.
Im Falle einer Kofinanzierung durch eine andere öffentliche Stelle ist der Begünstigte verpflichtet, die Dienststelle für ländliche Entwicklung darüber zu informieren, damit sie dies bei der Abrechnung des Zuschusses berücksichtigt.
Die beihilfefähige Investition ist auf 5.000 Euro pro Quadratmeter neu geschaffener Nutzfläche in Gebäuden gedeckelt.
Die Kosten für ein bestimmtes Projekt, eine bestimmte Aktivität oder eine bestimmte Investition dürfen 1.000.000 Euro nicht überschreiten.
Die einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband gewährte Investitionsobergrenze für den Programmplanungszeitraum 2023–2027 ist auf 1.500.000 Euro begrenzt.
Bei Vorhaben mit Gewinnerzielungsabsicht kann der Gesamtbetrag der Beihilfen 300.000 Euro pro Begünstigtem über einen Zeitraum von 3 Jahren nicht überschreiten.
Rückzahlung der Beihilfen
Die Beihilfen sind zurückzuzahlen, wenn der Begünstigte vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe das Gut veräußert oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck nutzt.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Antrag auf Beihilfe
Antrag auf Auszahlung
Aufstellung der Rechnungen
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Dienststelle für ländliche Entwicklung
- Adresse:
-
1, rue de la Congrégation
L-1352
Luxembourg
L-2913 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 247 72 525
- E-Mail:
- drural@ma.etat.lu
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) – Regionale Dienststelle Norden
- Adresse:
-
8, route d’Ettelbruck
L-9230
Diekirch
Postfach 163 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 45 71 72 361
- E-Mail:
- marc.weydert@asta.etat.lu
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) – Regionale Dienststelle Süden
- Adresse:
-
40, rue de l’Église
L-6720
Grevenmacher
Postfach 4 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 45 71 72 381
- E-Mail:
- yves.mersch@asta.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
-
Loi du 2 août 2023
concernant le soutien au développement durable des zones rurales
-
Règlement grand-ducal du 26 septembre 2023
relatif aux régimes d’aides prévues au titre 2 de la loi modifiée du 2 août 2023 concernant le soutien au développement des zones rurales
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.