Zulassung für die Ausübung von Tätigkeiten zur Unterstützung der beruflichen Inklusion von behinderten Arbeitnehmern und von Arbeitnehmern in der externen Wiedereingliederung

Die Tätigkeit zur Unterstützung der beruflichen Inklusion beinhaltet die Betreuung und Förderung der Eingliederung von behinderten Arbeitnehmern sowie von Arbeitnehmern in der externen Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt. Die Tätigkeit beinhaltet eine an die Bedürfnisse der behinderten Arbeitnehmer angepasste Begleitung.

Die Tätigkeit kann sowohl von Selbstständigen als auch von Arbeitnehmern im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist eine Zulassung erforderlich. Diese Zulassung wird durch den für behinderte Personen zuständigen Minister ausgestellt (nachfolgend „der Minister“).

Im Amtsblatt Luxemburgs wurde eine Liste veröffentlicht. In dieser Liste sind die zugelassenen Helfer/Unterstützungsdienste nach Fachgebiet aufgelistet.

Zielgruppe

Natürliche und juristische Personen.

Zugelassene:

  • natürliche Personen tragen den Titel zugelassener Helfer für die berufliche Inklusion (assistant à l’inclusion dans l’emploi agréé);
  • juristische Personen tragen den Titel zugelassener Unterstützungsdienst für die berufliche Inklusion (service d’assistance à l’inclusion dans l’emploi agréé).

Voraussetzungen

Natürliche Personen

Voraussetzungen für Inhaber eines Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts

Inhaber eines Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts müssen je nach Fachbereich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Abschlusszeugnis in den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik, Sozialmedizin und Familienbetreuung:
    • mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in den Bereichen körperliche, psychische, intellektuelle, sensorische Behinderung oder mit Störungen im Autismus-Spektrum;
  • Abschlusszeugnis in einem anderen Fachbereich:
    • mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den oben genannten Bereichen;
    • Weiterbildungen mit einem Umfang von mindestens 20 Stunden zu jedem der folgenden Themenbereiche:
      • nationale und internationale Gesetzgebung zum Arbeitsrecht und zur Pflegeversicherung;
      • die verschiedenen Formen von Behinderung.
Sowohl in Luxemburg erworbene als auch andere als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlusszeugnisse sind zulässig.

Voraussetzungen für Inhaber eines Berufsbefähigungszeugnisses

Inhaber eines luxemburgischen oder als gleichwertig anerkannten ausländischen Berufsbefähigungszeugnisses müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den oben genannten Bereichen;
  • Weiterbildungen mit einem Umfang von mindestens 100 Stunden in den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik, Sozialmedizin und Familienbetreuung, davon mindestens 20 Stunden zu jedem der folgenden Themen:
    • nationale und internationale Gesetzgebung zum Arbeitsrecht und zur Pflegeversicherung;
    • die verschiedenen Formen von Behinderung.

Gemeinsame Voraussetzungen

Der Antragsteller muss außerdem:

  • mindestens eine der 3 Amtssprachen in Luxemburg (Luxemburgisch, Deutsch und Französisch) passiv und aktiv beherrschen;
  • die Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen;
  • bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) versichert sein.

Juristische Personen

Natürliche Personen, die als Arbeitnehmer im Namen einer juristischen Person Unterstützungsdienste leisten, müssen zugelassene Helfer sein.

Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsorgans oder der Direktion des Antragstellers müssen die Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen:

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Antragsteller muss sein im Ausland erworbenes Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts anerkennen lassen.

Kosten

Der Zulassungsantrag ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Das Antragsformular für die Zulassung ist vom Antragsteller beim Ministerium für Familie, Integration und die Großregion einzureichen.

Belege

Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen

Um den Nachweis für seine beruflichen Qualifikationen zu erbringen, muss der Antragsteller seinem Antrag Folgendes beifügen:

  • eine Kopie des Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts;
  • falls erforderlich, eine Anerkennung des Abschlusszeugnisses;
  • eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel einer Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument) im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
  • einen Sozialversicherungsnachweis der CCSS, falls berufliche Praxis in Luxemburg vorliegt.

Dokumente zum Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit

Der Antragsteller muss seine berufliche Ehrenhaftigkeit nachweisen:

  • falls er seit über 10 Jahren in Luxemburg ansässig ist: durch einen Auszug aus dem Strafregister Nr. 3;
  • wenn er nicht gebietsansässig oder weniger als 10 Jahre in Luxemburg wohnhaft ist: einen Auszug aus dem Strafregister Nr. 3 oder ein ähnliches Dokument, ausgestellt von dem Staat/den Staaten, in dem/denen er während der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung gelebt hat.
Die beigefügten Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Sonstige beizulegende Schriftstücke

Der Antragsteller muss seinem Antrag ferner folgende Belege beifügen:

  • für luxemburgische Staatsangehörige, Staatsangehörige der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz): eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
  • für Drittstaatsangehörige: eine schriftliche Bestätigung des für Einwanderung zuständigen Ministers, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen für den Erhalt der beantragten Aufenthaltserlaubnis erfüllt.

Antwortfrist der Behörde

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.

Rechtsmittel

Die Ablehnung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung ist eine Verwaltungsentscheidung, gegen die unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen Rechtsmittel (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) eingelegt werden können.

Der Antragsteller kann sich darüber hinaus an den Ombudsmann wenden.

Verpflichtungen

Weiterbildung

Der zugelassene Helfer muss regelmäßig mindestens 20 Stunden pro Jahr an beruflichen Weiterbildungen durch eine Ausbildungseinrichtung teilnehmen:

  • die berechtigt ist, in Luxemburg Schulungen durchzuführen, oder;
  • in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz als solche anerkannt ist.

Schweigepflicht

Der Helfer/Unterstützungsdienst ist, was die ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten betrifft, an die Schweigepflicht gebunden.

Aufgaben

Der Helfer/Unterstützungsdienst muss:

  • bezüglich des Arbeitnehmers, auf den seine Tätigkeit ausgerichtet ist, die Arbeitssituation evaluieren und die Probleme und besonderen Bedürfnisse an dessen Arbeitsplatz beschreiben;
  • den Bedarf des Arbeitnehmers und des Personals des Unternehmens feststellen, insbesondere was die Vorbereitung, die Sensibilisierung mit Bezug auf die Behinderung oder den Gesundheitszustand und die besonderen Bedürfnisse des betreffenden Arbeitnehmers anlangt;
  • folgende Schriftstücke verfassen und an den Direktor der ADEM übermitteln:
    • ein individualisiertes Inklusionsprojekt bzw. ein revidiertes individualisiertes Inklusionsprojekt, und zwar innerhalb eines Monats ab Erhalt der Genehmigung oder Ablehnung des Unterstützungsantrags durch den Direktor der ADEM;
    • vierteljährliche Meldungen und jährliche Berichte, in denen die Entwicklung der Situation des betreffenden Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz detailliert beschrieben ist und die durchgeführten Tätigkeiten erfasst sind;
    • den Abschlussbericht:
      • mit den Schlussfolgerungen sowie den nach dem Ende der Unterstützung empfohlenen Maßnahmen;
      • innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Ende der Unterstützung des betreffenden Arbeitnehmers.

Gültigkeitsdauer der Zulassung

Die Zulassung ist 5 Jahre lang gültig.

Der Zulassungsinhaber kann eine Verlängerung der Zulassung beantragen, sofern er immer noch die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Der Minister kann jederzeit die Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen.

Entzug der Zulassung

Sobald der Zulassungsinhaber mindestens eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann der Minister die Zulassung entziehen.

Vor der Aberkennung der Zulassung übermittelt der Minister dem Zulassungsinhaber/Unterstützungsdienst ein Aufforderungsschreiben und fordert ihn auf, die Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu erfüllen.

Bei schwerwiegenden Vorkommnissen, die dem Helfer oder dem Unterstützungsdienst anzulasten sind, kann die Aberkennung der Zulassung ohne Aufforderung und mit sofortiger Wirkung erfolgen, womit die weitere Ausübung der Unterstützungstätigkeit nicht mehr möglich ist.

Sanktionen

Helfer/Unterstützungsdienste, die die Schweigepflicht nicht wahren, können strafrechtlich zu Freiheits- und/oder Geldstrafen verurteilt werden.

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