Hinterbliebenenrente infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, die ab dem 1. Januar 2011 eingetreten sind
Zum letzten Mal aktualisiert am
Bestimmte Angehörige eines Versicherten, der vor Vollendung seines 65. Lebensjahres an den Folgen eines Arbeits-/Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit starb, können eine Hinterbliebenenrente beantragen, um den Verlust der finanziellen Unterstützung auszugleichen, der durch den Tod des Versicherten verursacht wurde.
Je nach Fall handelt es sich hierbei um eine Waisenrente oder eine Rente für überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner.
Betroffene Personen
Folgende Personen aus dem Umfeld des Versicherten haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente:
- sein überlebender Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner;
- seine ehelichen, unehelichen und adoptierten Kinder.
Voraussetzungen
Um eine Hinterbliebenenrente zu beantragen, müssen die Kinder des Verstorbenen jünger als 18 Jahre alt sein.
Junge Erwachsene, die ein berufsvorbereitendes Studium absolvieren, können bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres eine Hinterbliebenenrente beantragen.
In den Genuss der Hinterbliebenenrente kommen lediglich Ehepartner und eingetragene Ehepartner, die ledig bleiben.
Im Falle einer Wiederheirat oder der Eintragung einer neuen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch des früheren Ehepartners bzw. des ehemaligen Lebenspartners auf die Hinterbliebenenrente mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Heirat bzw. die Eintragung der Partnerschaft folgt.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Sowohl Arbeits-, Wege- und Schulunfälle als auch Berufskrankheiten müssen zuvor bei der Unfallversicherung gemeldet worden sein.
Fristen
Der entsprechende Antrag ist innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Versicherten bei der Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA) einzureichen.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Antrags auf Hinterbliebenenrente
Der Antragsteller muss das Formular ausfüllen (Pdf, 823 KB) und an die AAA senden.
Hier geht es zu unserem Tutorial über die Verwendung von PDF-Formularen.
Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen ihrem Formular eine von einer offiziellen Einrichtung ausgestellte Studienbescheinigung beifügen.
Die AAA prüft, ob der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt, und berechnet das persönliche Einkommen des Antragstellers. Anschließend übermittelt sie die Angaben an die Nationale Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension - CNAP), woraufhin diese den Betrag der Hinterbliebenenrente berechnet und an den Antragsteller überweist.
Die AAA teilt dem Antragsteller die Höhe des Betrags in Form eines Bescheids (décision présidentielle) mit.
Hinweis: Hinterbliebene, die in den Genuss eines speziellen Übergangspensionssystems kommen, haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, sondern auf eine Hinterbliebenenpension. Die Antragsteller müssen sich an das Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates (Centre de gestion du personnel et de l’organisation de l’État) wenden.
Rechtsbehelfe
Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Terminvereinbarung
Zuständige Kontaktstellen
-
Unfallversicherung (AAA)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2976 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 19 15 1
- Website:
- https://aaa.public.lu/de.html
Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
-
Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung
- Adresse:
- Telefon:
- (+352) 261915 2000
- Fax:
- (+352) 49 53 35
- E-Mail:
- prestations.aaa@secu.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 9h00
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Dienstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Donnerstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Freitag:
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- Samstag:
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Unfallversicherung
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Unfallversicherung (AAA)
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- Fax:
- (+352) 49 53 35
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- prestations.aaa@secu.lu
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- Sonntag:
- Geschlossen
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- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Dienstag:
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- Mittwoch:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Donnerstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website der Unfallversicherung (AAA)
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale - Livre II
- Code de la sécurité sociale - Livre III, Chapitre II
-
Loi du 27 juillet 1987
concernant l'assurance pension en cas de vieillesse, d'invalidité et de survie
-
Loi modifiée du 9 juillet 2004
relative aux effets légaux de certains partenariats
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