Eine Entschädigung für immateriellen Schaden infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit beantragen, die ab dem 1. Januar 2011 eingetreten sind
Zum letzten Mal aktualisiert am
Angehörige eines Versicherten, der infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, können Anspruch auf Entschädigung für immateriellen Schaden haben. Der entsprechende Antrag ist an die Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA) zu richten. Die Entschädigung wird in Form eines Pauschalbetrags gezahlt.
Betroffene Personen
Folgende Personen aus dem Umfeld des Versicherten können eine Entschädigung für immateriellen Schaden verlangen:
- der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner;
- die ehelichen, unehelichen und adoptierten Kinder;
- der Vater und die Mutter;
- jede andere Person, die mit dem Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens 3 Jahren in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Voraussetzungen
Arbeits-, Wege- und Schulunfälle wie auch Berufskrankheiten müssen zuvor gemeldet worden sein.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeits-, Wege- oder Schulunfall müssen zuvor gemeldet worden sein. Darüber hinaus muss der Versicherte seine Berufskrankheit ärztlich bescheinigen lassen.
Fristen
Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Antrag innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Versicherten bei der AAA einreichen.
Vorgehensweise und Details
Der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder des Versicherten
Der Ehe- oder Lebenspartner sowie die Kinder des verstorbenen Versicherten haben jeweils Anspruch auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 3.649 Euro bei Lebenshaltungskostenindex 100.
Der Vater und die Mutter des Versicherten
Der Vater und die Mutter des verstorbenen Versicherten haben jeweils Anspruch auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 2.189 Euro bei Lebenshaltungskostenindex 100.
Jede andere Person, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
Jede andere Person, die mit dem Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens 3 Jahren in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, hat Anspruch auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.459 Euro bei Lebenshaltungskostenindex 100.
Rechtsbehelf
Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Terminvereinbarung
Zuständige Kontaktstellen
Unfallversicherung
-
Unfallversicherung (AAA)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2976 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 19 15 1
- Website:
- https://aaa.public.lu/de.html
Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
-
Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung
- Adresse:
- Telefon:
- (+352) 261915 2000
- Fax:
- (+352) 49 53 35
- E-Mail:
- prestations.aaa@secu.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 13h30
- Dienstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Donnerstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
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Unfallversicherung (AAA)
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L-2144
Luxemburg
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- Mittwoch:
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- Adresse:
- Telefon:
- (+352) 261915 2000
- Fax:
- (+352) 49 53 35
- E-Mail:
- prestations.aaa@secu.lu
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- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
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- Freitag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website der Unfallversicherung (AAA)
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale - Livre II
-
Règlement grand-ducal modifié du 17 décembre 2010
déterminant la procédure de déclaration des accidents et précisant la prise en charge de certaines prestations par l'assurance accident
-
Règlement grand-ducal du 17 décembre 2010
fixant les forfaits prévus à l'article 130 du Code de la sécurité sociale
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