Schwangerschaft und Arbeit: Welche Formalitäten und Behördengänge kommen auf mich zu?

Zum letzten Mal aktualisiert am

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber

Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft anhand eines ärztlichen Attests mitteilen, kommen Sie in den Genuss der Schutzregelung für Schwangere. Auch wenn dies keine Pflicht ist, ist es ratsam, dies so früh wie möglich zu tun.

Regelung zum Schutz von schwangeren oder stillenden Frauen

Mutterschaftsurlaub

Um Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie in den letzten 12 Wochen Ihrer Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber und der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem der voraussichtliche Geburtstermin hervorgeht. Der Mutterschaftsurlaub besteht aus 8 Wochen Urlaub vor der Geburt und 12 Wochen Urlaub nach der Geburt.

Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub

Elternurlaub

Sie haben Anspruch auf Elternurlaub, den Sie unmittelbar im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub oder bis zum 6. Geburtstag des Kindes nehmen können. Während dieses Urlaubs erhalten Sie von der Zukunftskasse (CAE) eine Einkommensersatzleistung. Je nach Situation kann der Elternurlaub als Vollzeiturlaub, Teilzeiturlaub oder in aufgeteilter Form genommen werden.

Elternurlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes

Finanzielle Unterstützung

Sie haben Anspruch auf eine Reihe von finanziellen Hilfen, die Sie in diesem neuen Lebensabschnitt bestmöglich unterstützen.

Die Geburtszulage wird bei der Geburt des Kindes gewährt und in 3 Teilbeträgen ausgezahlt. Sie wird Ihnen gewährt, wenn Sie sich während Ihrer Schwangerschaft den vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen sowie einer regelmäßigen Kontrolle und ärztlichen Betreuung unterzogen haben. Nichtansässige können die luxemburgische Geburtszulage nicht gleichzeitig mit einer Geburtszulage ihres Wohnsitzlandes beziehen.

Das Kindergeld dient als Ausgleich für die Erziehungs- und Unterhaltskosten und wird bis zum Ende der Schulzeit Ihres Kindes oder – wenn es studiert – bis zum Alter von 25 Jahren gezahlt. Es umfasst eine monatliche Geldleistung, die ab der Geburt gezahlt wird, und eine Schulanfangszulage, die ab dem Alter von 6. Jahren gezahlt wird. Voraussetzung für den Erhalt dieser Leistung ist, dass das Kind in Luxemburg wohnt oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass einer der beiden Elternteile in Luxemburg arbeitet.

Die Schulanfangszulage wird automatisch für diejenigen Kinder gezahlt, für die Sie Kindergeld beziehen. Sie richtet sich speziell an Schulkinder ab dem Alter von 6 Jahren bis zum Abschluss der Sekundarschule oder einer gleichwertigen Ausbildung. Es handelt sich um einen einmaligen Betrag, der jedes Jahr vor Schulbeginn im August ausgezahlt wird.

Anzeige der Geburt bei der Gemeinde

Unabhängig davon, ob Sie in Luxemburg wohnen oder nicht, wenn Ihr Kind auf luxemburgischem Hoheitsgebiet geboren wird, müssen Sie seine Geburt beim Standesamt anzeigen, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist. Sie müssen die Geburt innerhalb von 10 Tagen nach der Entbindung anzeigen (die Frist verlängert sich, wenn der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt).

Eine Geburt anzeigen

Vaterschaftsurlaub

Wenn Sie ein angestellter oder selbstständiger Vater oder als zweiter Elternteil anerkannt sind, haben Sie anlässlich der Geburt Ihres Kindes Anspruch auf einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub („Pappecongé“). Sie können selbst entscheiden, wann Sie diesen Urlaub nehmen, sofern die Bedürfnisse des Unternehmens dem nicht entgegenstehen. Falls Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen können, muss der Urlaub am Stück und unmittelbar nach der Geburt des Kindes genommen werden.

Vaterschaftsurlaub

Gut zu wissen

Je nach den Bedürfnissen Ihres Kleinkindes können Sie verschiedene Unterstützungsmaßnahmen beantragen, insbesondere:

  • Programm „Bilan 30“: Untersuchung von Kindern im Alter von 30 Monaten in Sachen Sprachentwicklung;
  • PAI: individueller Plan, der die schulische Integration von Kindern mit besonderen Bedürfnissen erleichtert;
  • frühkindliche Förderung: Unterstützung von Kindern im Alter von 0 bis 4 Jahren, darunter Kinder mit einer Behinderung oder dem Risiko einer Entwicklungsstörung;
  • Vision Test 10 und Vision Test 40: kostenlose und freiwillige Sehtests für Kinder im Alter von 10 und 40 Monaten.
Begleitung des Kindes

Verwandte Links

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.