Die Bedingungen kennen, unter denen ein nichtansässiger Steuerpflichtiger einer Steuerpflicht unterliegt
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Im Allgemeinen können nichtansässige Steuerpflichtige, die in Luxemburg steuerpflichtige Einkünfte erzielen, in Luxemburg einer Steuerpflicht unterliegen.
Einige nichtansässige Steuerpflichtige müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben (sogenannte Steuerveranlagung).
Andere Steuerpflichtige können ihre steuerliche Situation bereinigen, indem sie eine Steuererklärung abgeben oder einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.
Jeder Steuerpflichtige ist weiterhin verpflichtet, sein Einkommen zu erklären, wenn die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) ihn dazu auffordert.
Sofern sie die Bedingungen für eine Gleichstellung erfüllen, haben nichtansässige Steuerpflichtige, die steuerlich den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt sind, Anspruch auf dieselben gesetzlichen Bestimmungen, Abzüge, Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen und den Freibetrag für nachhaltige Mobilität wie gebietsansässige Steuerpflichtige, wobei jedoch die Einkünfte aus luxemburgischer und ausländischer Quelle bei der Festsetzung des in Luxemburg anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden müssen.
Betroffene Personen
Jeder Steuerpflichtige kann:
- verpflichtet sein, eine Steuererklärung einzureichen; oder
- von sich aus beschließen, eine Steuererklärung abzugeben; oder
- einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen.
Ein nichtansässiger Steuerpflichtiger, der seinen Beruf in Luxemburg ausübt und seinen Wohnsitz im Ausland behält, bleibt in Luxemburg ein steuerlich Gebietsfremder und in seinem Wohnsitzland steuerlich ansässig. Er wird demnach nicht zum steuerlich Gebietsansässigen in Luxemburg.
Fristen
Die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) ist bis zum 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim zuständigen Steueramt einzureichen, wobei die besonderen Fristen der verschiedenen Abteilungen der Steuerverwaltung (ACD) zu beachten sind.
Steuerpflichtige, die eine Steuererklärung abgeben oder einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen können, müssen dies für das Steuerjahr N bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres N+1 tun.
Vorgehensweise und Details
Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind
Steuerpflichtige müssen eine Einkommensteuererklärung (unter Verwendung des Vordrucks 100) abgeben, wenn sie während des Steuerjahres mindestens 9 Monate lang ununterbrochen in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt waren und:
- ihr in Luxemburg quellensteuerpflichtiges Jahreseinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit 100.000 Euro überschreitet; oder
- im Falle des gleichzeitigen Bezugs mehrerer nicht steuerbefreiter Vergütungen ihr Jahreseinkommen mehr als 36.000 Euro bei Steuerklasse 1 bzw. mehr als 30.000 Euro bei Steuerklasse 1A beträgt.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger übt parallel bei mehreren Arbeitgebern Tätigkeiten als Arbeitnehmer aus.
Steuerpflichtige müssen auch eine Einkommensteuererklärung (unter Verwendung des Vordrucks 100) einreichen, wenn:
- ihr in Luxemburg quellensteuerpflichtiges Jahreseinkommen aus einer Rente 100.000 Euro überschreitet; oder
- ihr luxemburgisches steuerpflichtiges Einkommen nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterliegt, wie zum Beispiel:
- Einkommen aus der Ausübung eines freien Berufs;
- Einkommen aus der Vermietung einer in Luxemburg gelegenen Immobilie;
- Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, das von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlt wird, oder Renten, die von ausländischen Rentenkassen gezahlt werden; oder
- ihr steuerpflichtiges Einkommen Nettoeinkünfte aus beweglichem Vermögen enthält, wie zum Beispiel Dividenden, wenn es sich beim Schuldner um einen der folgenden handelt:
- den luxemburgischen Staat; oder
- eine Gemeinde; oder
- eine luxemburgische öffentlich-rechtliche Anstalt; oder
- eine privatrechtliche Körperschaft mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung in Luxemburg; oder
- eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in Luxemburg; oder
- ihr luxemburgisches Einkommen aus Tantiemen besteht, deren Bruttobetrag 100.000 Euro pro Jahr überschreitet; oder
- es sich um nicht getrennte Eheleute handelt, von denen einer ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nichtansässige Person ist, die sich für die Zusammenveranlagung entschieden und in ihrer Lohnsteuerkarte vorläufig die Steuerklasse 2 erhalten hatten.
Nichtansässige Steuerpflichtige sind auch verpflichtet, ihre Einkommen zu erklären, wenn die Steuerverwaltung (ACD) sie dazu auffordert.
Steuerpflichtige, die eine Einkommensteuererklärung abgeben können
Steuerpflichtige können eine Einkommensteuererklärung (unter Verwendung des Vordrucks 100) in einer der folgenden Situationen einreichen:
- Sie entscheiden sich dafür, steuerlich wie Gebietsansässige behandelt zu werden, um Anspruch auf dieselben Abzüge, Freibeträge und Steuergutschriften wie gebietsansässige Steuerpflichtige zu haben (Einzelheiten sind der entsprechenden Informationsseite zu entnehmen).
- Sie beantragen die Zusammenveranlagung mit ihrem Ehepartner, um Anspruch auf den Tarif der Steuerklasse 2 zu haben.
- Sie beantragen die Zusammenveranlagung mit ihrem Lebenspartner, um Anspruch auf den Tarif der Steuerklasse 2 zu haben. Die 3 Nachbarländer Luxemburgs kennen eine Form der Lebenspartnerschaft, nämlich den „Pacte civil de solidarité“ in Frankreich, den „Contrat de cohabitation légale“ in Belgien und die „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Deutschland.
- Sie haben Tantiemen aus luxemburgischer Quelle von weniger als 100.000 Euro brutto pro Jahr bezogen.
- Es handelt sich um nicht getrennte Eheleute, von denen einer ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nichtansässige Person ist, die sich für eine Zusammenveranlagung in Luxemburg entscheiden, sofern der gebietsansässige Steuerpflichtige im Steuerjahr 90 % des Haushaltseinkommens erzielt hat.
Lohnsteuerjahresausgleich
Erfüllt der Steuerpflichtige keine der Voraussetzungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung, kann er einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen. Wenn er während des Steuerjahres nicht mindestens 9 Monate lang ununterbrochen als Arbeitnehmer in Luxemburg beschäftigt war, werden die Einkünfte und Aufwendungen vom 1. Januar bis zum 31 Dezember des Steuerjahres berücksichtigt.
Die Beantragung eines Lohnsteuerjahresausgleichs ist insbesondere dann für den Steuerpflichtigen von Vorteil, wenn:
- er seine berufliche Laufbahn in Luxemburg im Laufe des Jahres nach Abschluss seiner Ausbildung beginnt; oder
- er als Zeitarbeiter arbeitet und wechselnde oder keine monatlichen Vergütungen hat; oder
- er seine berufliche Tätigkeit in Luxemburg nur einen Teil des Jahres ausübt (Aufnahme bzw. Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Laufe des Jahres); oder
- er bestimmte Steuervorteile für unterhaltsberechtigte Kinder in Anspruch nehmen möchte.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Steuerverwaltung
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Imposition par voie d'assiette (impôt sur le revenu)
sur le site de l'Administration des contributions directes
-
Décompte annuel pour salariés
sur le site de l'Administration des contributions directes
-
Classes d'impôt des contribuables non résidents
sur le site de l'Administration des contributions directes (ACD)
-
Délais
sur le portail de l'Administration des contributions directes
-
Zusammenfassung der erhobenen direkten Steuern
auf der Website der Steuerverwaltung (ACD)
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Circulaire LIR n°3bis/1 du 27 juin 2008
Imposition collective des partenaires
-
Circulaire LIR n°3bis/2 du 30 janvier 2009
Imposition collective de personnes de même sexe mariées suivant droit étranger
-
Circulaire LIR n°154ter/1 du 7 août 2017
Crédit d’impôt monoparental
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