Das Sorgerecht/Besuchsrecht für ein Kind nach offizieller Trennung oder Scheidung beantragen

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Die elterliche Sorge ist die Gesamtheit der dem Vater und der Mutter übertragenen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Person und das Vermögen ihres minderjährigen Kindes, um es im Hinblick auf seine Sicherheit, seine Gesundheit und seine sittliche Entwicklung zu schützen. Sie ist das, was sich als logische Folge aus dem Sorge-, Aufsichts- und Erziehungsrecht und den entsprechenden Pflichten ergibt.

Während das Sorgerecht somit einen Teil der elterlichen Sorge darstellt und von seiner Art her so beschaffen ist, dass es grundsätzlich von beiden verheirateten Elternteilen ausgeübt wird, ist dies im Falle einer Scheidung oder einer offiziellen Trennung nicht mehr der Fall.

In einem solchen Fall geht es darum festzulegen, welcher der beiden geschiedenen/getrennt lebenden Eheleute das Sorgerecht und wer nur ein Besuchs- und Umgangsrecht hat.

Zielgruppe

Ehepaare, die sich in Scheidung befinden oder offiziell getrennt leben und die ein oder mehrere aus der Ehe hervorgegangene Kinder haben.

Vorgehensweise und Details

Zum Sorgerecht

Das Sorgerecht wird immer im Rahmen eines ordnungsgemäß vor dem zuständigen Gericht eingeleiteten Scheidungs- oder offiziellen Trennungsverfahrens beantragt.

Der Antrag auf Gewährung des Sorgerechts gehört daher mit zum Scheidungsverfahren oder zum offiziellen Trennungsverfahren, das jeweils vom am Gerichtshof zugelassenen Anwalt beim Zivilgericht eingeleitet wird. Bereits während des Scheidungs- oder offiziellen Trennungsverfahrens kann einer der Eheleute vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Sorge- und des Besuchsrechts im Rahmen einer einstweiligen Verfügung beantragen.

Das Hauptkriterium ist das Kindeswohl, sodass sich der Richter bei den zu beschließenden Maßnahmen allein am höchstmöglichen Kindeswohl orientieren muss.

Er darf nur den größtmöglichen Nutzen in Bezug auf die Lebensweise, die Entwicklung, die Erziehung, die Zukunft, das Wohl und das seelische Gleichgewicht des Kindes berücksichtigen.

Grundsätzlich müssen die Kinder in ihrem natürlichen Umfeld belassen werden, sofern dies stabil und der Gesundheit zuträglich ist und dort geregelte Verhältnisse herrschen. In den meisten Fällen sprechen die Richter das Sorgerecht eher der Mutter als dem Vater zu, vor allem dann, wenn das Kind noch klein ist.

Im Hinblick auf die Zuerkennung des Sorgerechts kann der Richter das Kind anhören, ohne dass dessen Meinung jedoch für den Richter bei seiner Entscheidung bindend ist. Bevor der Richter entscheidet, ordnet er oft eine Untersuchung des sozialen Umfelds mit oder ohne Zustimmung der Parteien an. Gleich welchem Elternteil das Sorgerecht anvertraut wird, behalten beide Eltern das Recht, den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu überwachen und sie sind verpflichtet, gemäß ihren Möglichkeiten hierzu beizutragen.

Zum Besuchs- und Umgangsrecht

Das Besuchs- und Umgangsrecht wird demjenigen Elternteil gewährt, der nicht das Sorgerecht erhalten hat.

Das Umgangsrecht besteht darin, das Kind zu treffen und mit ihm einen Tag oder ein Wochenende zu verbringen. Das Besuchsrecht, das eng mit dem Umgangsrecht verbunden ist, ermöglicht es, das Kind während eines längeren vorübergehenden Zeitraums (z. B. während eines Teils der Schulferien) bei sich aufzunehmen.

Achtung: Sich nicht an die Entscheidung des Gerichts insbesondere hinsichtlich des Besuchsrechts des anderen Elternteils zu halten, stellt eine Straftat dar (Verweigerung des persönlichen Umgangs mit dem Kind). Daher obliegt es dem sorgeberechtigten Elternteil darauf zu achten, dass das Kind das Besuchsrecht wahrnimmt und den anderen Elternteil aufsucht.

Sehr häufig regeln die Richter die Modalitäten für das Besuchs- und Umgangsrecht wie folgt: Jedes zweite Wochenende (z. B. von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr) sowie während der Hälfte der Schulferien. Andere Regelungen sind jedoch ebenfalls vorstellbar, vor allem dann, wenn die Umstände dies erfordern (z. B. wenn ein Elternteil Schichtarbeit leistet).

In jedem Fall ist das Besuchs- und Umgangsrecht ein natürliches Recht, das dem Elternteil, der nicht das Sorgerecht erhalten hat, nicht verweigert werden darf. Bei Vorliegen außergewöhnlich schwerwiegender Umstände und wenn dies im Interesse des Kindes erforderlich ist, kann das Besuchs- und Umgangsrecht allerdings bis auf Widerruf ausgesetzt und sogar entzogen werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Elternteil, dem ein Besuchsrecht zuerkannt wurde, offensichtlich nicht in der Lage ist, sich um das Kind zu kümmern (z. B. aufgrund schwerwiegender Alkoholprobleme).

Im Rahmen einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen müssen sich die Eheleute zwingend über die Modalitäten des Sorgerechts und des Besuchsrechts verständigen und diese schriftlich in einer Scheidungsvereinbarung festhalten.

Anzumerken ist ebenfalls, dass die Großeltern immer ein Besuchsrecht geltend machen können. Eltern dürfen sich nicht ohne Vorliegen schwerwiegender Gründe den persönlichen Beziehungen des Kindes zu seinen Großeltern in den Weg stellen. Dennoch besteht das den Großeltern eingeräumte Besuchsrecht nicht im selben Umfang wie das der Eltern.

Für den Fall, dass die Entscheidung über die Zuerkennung des Sorgerechts im Ausland vollstreckt werden muss, muss diese Entscheidung im Ausland anerkannt werden. Grundsätzlich erfolgt diese Anerkennung mit Hilfe eines Anwalts durch eine Vollstreckbarerklärung.

Im Interesse des Kindes können die Modalitäten des Sorgerechts und auch die des Besuchs- und Umgangsrechts jederzeit geändert werden. Dazu muss nur ein Elternteil den Vormundschaftsrichter anrufen (bzw. eine Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung beantragen, wenn das Scheidungsverfahren noch läuft). Die angeführten Gründe müssen jedoch hinreichend schwerwiegend sein, eine solche Änderung zu rechtfertigen, insbesondere wenn der Antrag gestellt wird, dem einen Elternteil das Sorgerecht zu Gunsten des anderen zu entziehen. Zu diesen Gründen können ernste psychologische oder Alkoholprobleme des sorgeberechtigten Elternteils gehören, die ihn daran hindern, sich normal um das Kind zu kümmern. Auch ein Umzug des sorgeberechtigten Elternteils an einen weit entfernten Ort, durch den das Kind brutal aus seiner natürlichen Umgebung (Schule, Freunde usw.) herausgerissen wird, könnte dazu führen, dass ihm das Sorgerecht zu Gunsten des anderen Elternteils entzogen wird.

Zuständige Kontaktstellen

Bezirksgericht

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

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