Betreuung und Unterstützung von Schülern mit besonderem Förderbedarf im Grundschulunterricht

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ab dem 4. Lebensjahr ist der Besuch des Grundschulunterrichts für alle Kinder Pflicht. Der Grundschulunterricht dauert 9 Schuljahre, eingeteilt in 4 Lernzyklen. Jeder Lernzyklus dauert in der Regel 2 Jahre.

Wenn ein Kind Schwierigkeiten hat, dem normalen Unterricht zu folgen, werden ihm an seine Bedürfnisse angepasste Fördermaßnahmen angeboten, die von der Anpassung des Unterrichts und der Nachhilfe durch die Lehrkräfte seiner Klasse bis zum Besuch einer Förderschulklasse reichen.

Zielgruppe

Alle Kinder, die den Grundschulunterricht besuchen und Schwierigkeiten haben, dem normalen Unterricht zu folgen.

Vorgehensweise und Details

Unterstützungsmaßnahmen auf lokaler Ebene  

Bei Lernschwierigkeiten kann jeder Zyklus um ein Jahr verlängert werden.

Wenn ein Schüler den jeweiligen Kompetenzsockel nicht innerhalb von 2 Jahren erreichen kann, wird ein sich über 3 Jahre erstreckender angepasster Lehrplan vom pädagogischen Team ausgearbeitet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Wiederholung der Klasse im eigentlichen Sinn, sondern der Schüler erhält einen an seine Lernbedürfnisse angepassten Unterricht.

Speziell ausgebildete Förderschullehrer (Instituteurs spécialisés dans l’encadrement et la prise en charge des élèves à besoins spécifiques - I-EBS) unterstützen die Klassenlehrer und pädagogischen Teams bei der Umsetzung dieses angepassten Unterrichts.

Die Aufgaben des Förderschullehrers sind:

  • die Erstellung einer Eingangsanalyse zur Situation der zu betreuenden Schüler auf Ebene der Schule, in Abstimmung mit dem pädagogischen Team;
  • die Betreuung der Schüler mit besonderem Förderbedarf, nach einem inklusiven Ansatz im Rahmen der Schule;
  • die Unterstützung von Schülern mit besonderem Förderbedarf in ihrer Klasse;
  • die Abstimmung mit dem Klassenlehrer und dem pädagogischen Team im Hinblick auf die betroffenen Schüler;
  • die Kommunikation mit den Eltern der Schüler mit besonderem Förderbedarf über die schulische Entwicklung ihrer Kinder;
  • die Beratung des Personals von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen der betroffenen Schüler;  
  • die Beratung der mit der Betreuung der entsprechenden Schüler beauftragten pädagogischen Teams;
  • die Koordinierung der Betreuungsmaßnahmen für Schüler mit besonderem Förderbedarf auf Ebene der Schule;
  • die Ausarbeitung der Vorgehensweise bei der Betreuung von Schülern mit besonderem Förderbedarf in Abstimmung mit dem Personal der Schule und dem Personal der Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder;
  • der Kontakt mit der Kommission für Inklusion (Commission d’inclusion - CI).

Unterstützungsmaßnahmen auf regionaler Ebene  

Auf regionaler Ebene wird ein Unterstützungsteam für Schüler mit besonderem Förderbedarf (Equipe de soutien des élèves à besoins éducatifs particuliers ou spécifiques - ESEB) gebildet. Es setzt sich aus multidisziplinären Fachleuten zusammen.

Wenn der Förderschullehrer (I-EBS) in Übereinstimmung mit dem pädagogischen Team und den betroffenen Eltern festgestellt hat, dass die Betreuung durch die Schule nicht ausreichend ist, hat das ESEB die Aufgabe, die Dia­gnose und die Unterstützung von Schülern mit besonderem Förderbedarf zu gewährleisten, in Zusammenarbeit mit den Schulen, den betroffenen I-EBS und, falls nötig, mit dem betroffenen schulmedizinischen Team und den Förderschulen.

Bei Schülern mit besonderem Förderbedarf leistet das ESEB eine erste Interven­tion in Krisensituationen und erstellt eine allgemeine Diagnose. Daraufhin beschließt es:

  • den Klassenlehrer und das pädagogische Team, den I-EBS und die Schule sowie die betroffenen Eltern bei der Umsetzung der von der Kommission für Inklusion vorgesehenen Differenzierungsmaßnahmen zur Unterstützung des Schülers zu beraten oder;
  • selbst die Unterstützung des Schülers mit besonderem Förderbedarf zu übernehmen, entsprechend der Form, die von der Kommission für Inklusion festgesetzt wurde, oder;
  • der Kommission für Inklusion vorzuschlagen, eine Förderinstitution miteinzubeziehen.

Jede Grundschuldirektion hat eine Kommission für Inklusion (CI). Diese Kommissionen haben die Aufgabe – auf Bitte der Eltern, des Grundschullehrers oder eines Vertreters der Schülerhorte (Maisons relais) –, das Einverständnis der Eltern vorausgesetzt, die Unterstützungsmaßnahmen für Schüler mit besonderem Förderbedarf festzulegen.

Die Kommission für Inklusion setzt sich zusammen aus:

  • dem stellvertretenden Direktor der jeweiligen Schule als Vorsitzender;
  • einem Grundschullehrer als Sekretär;
  • 3 Mitgliedern des betroffenen ESEB;
  • einem Vertreter des Ministeriums, in dessen Zuständigkeit Kinder und Jugendliche fallen;
  • einem Vertreter der psychopädagogischen Kompetenzzentren.

Die CI legt eine Fallakte an. Diese umfasst:

  • eine Diagnose der Lernbedürfnisse des Schülers;
  • die für ihn infrage kommenden Unterstützungsmaßnahmen;
  • einen individuell zugeschnitten Betreuungsplan.

Der Plan wird den Eltern zur Zustimmung vorgelegt. Die CI bewertet den Plan auf jährlicher Basis und nimmt die für erforderlich erachteten Anpassungen vor, um den schulischen Fortschritt des Schülers zu gewährleisten.

Der Plan kann Folgendes vorsehen:

  • die Anpassung des vom Klassenlehrer in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Team erteilten Klassenunterrichts;
  • den Beistand in der Klasse durch ein oder mehrere Mitglieder des multiprofessionellen Teams, das für die Dauer des Einsatzes dem pädagogischen Team angeschlossen ist;
  • den zeitweiligen Besuch einer anderen Klasse als der Regelklasse zur Aneignung bestimmter Lernstoffe;
  • die ambulante Intervention durch ein spezialisiertes psychopädagogisches Kompetenzzentrum;
  • die Organisation spezieller Förderkurse zur Ergänzung des regulären Schulunterrichts;
  • die Aufnahme in den Förderunterricht in einer Klasse eines entsprechenden Zentrums;
  • die Anmeldung in einer schulischen Einrichtung in Luxemburg oder im Ausland.

Der Plan kann ebenfalls zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für die schulische Betreuung des Kindes angeben. Gegebenenfalls sieht er die erforderlichen Anpassungen und Ausstattungen in Bezug auf die zu erreichenden Kompetenzen und die anzuwendenden Bewertungsmodalitäten vor.

In Bezug auf die Punkte 4, 6 und 7 des individuellen Betreuungsplans muss das Dossier der Nationalen Kommission für Inklusion (Commission nationale d’inclusion - CNI) zur Zustimmung vorgelegt werden.

Schüler mit besonderem Förderbedarf können:

  • den regulären Grundschulunterricht besuchen (mit oder ohne ambulante spezialisierte Interventionen);
  • einen gemischten Unterricht besuchen, d. h. eine Klasse des regulären Grundschulunterrichts und eine Förderschulklasse;
  • den Unterricht in einer Förderschulklasse besuchen (und dabei weiterhin in der ursprünglichen Grundschule eingeschrieben bleiben);
  • den Unterricht in einer anerkannten schulischen Einrichtung in Luxemburg oder im Ausland besuchen.

Bei ihrer Entscheidung werden sie von der Kommission für Inklusion (CI) betreut und begleitet, die eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene schulische Orientierung anbietet.

Die CI bestimmt aus ihrer Mitte für jeden betroffenen Schüler eine Bezugsperson, die gemeinsam mit dem stellvertretenden Direktor der Region zuständig ist für die Zusammenarbeit zwischen:

  • dem Schulpersonal;
  • dem Personal der außerschulischen Betreuung;
  • den Mitgliedern des betreffenden ESEB;
  • den Mitgliedern des betreffenden schulmedizinischen Teams.

Unterstützungsmaßnahmen auf nationaler Ebene  

8 spezialisierte psychopädagogische Kompetenzzentren für die schulische Inklusion und eine Agentur wurden eingerichtet:

  • Zentrum für die Entwicklung von Sehkompetenzen (Centre pour le développement des compétences relatives à la vue - CDV);
  • Zentrum für die motorische Entwicklung (Centre pour le développement moteur - CDM);
  • Zentrum für Kinder und Jugendliche mit einer Störung aus dem autistischen Spektrum (Centre pour enfants et jeunes présentant un trouble du spectre de l’autisme - CTSA);
  • Zentrum für die intellektuelle Entwicklung (Centre pour le développement intellectuel - CDI);
  • Logopädisches Zentrum (Centre de logopédie - CL);
  • Zentrum für Lernentwicklung „Großherzogin Maria Teresa“ (Centre pour le développement des apprentissages "Grande-Duchesse Maria Teresa" - CDA);
  • Zentrum für die sozio-emotionale Entwicklung (Centre pour le développement socio-émotionnel - CDSE);
  • Zentrum für Kinder und Jugendliche mit Hochbegabung (Centre pour enfants et jeunes à haut potentiel - CEJHP);
  • Agentur für den Übergang in ein autonomes Leben (Agence pour la transition vers une vie autonome - ATVA).

Jedes Zentrum umfasst die folgenden Einheiten, die ambulant oder innerhalb der Einrichtung intervenieren:

  • eine Einheit für den Unterricht;
  • eine Einheit für Diagnose, Beratung und Betreuung;
  • eine Einheit für Rehabilitation und Therapie;
  • eine administrative und technische Einheit.

Die Zentren können auf verschiedenen Ebenen tätig werden:

  • auf Ebene der Entwicklung der Kinder oder Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf;
  • auf Ebene der Information und Begleitung der Eltern;
  • auf Ebene der Schulen und Gymnasien;
  • in der wissenschaftlichen Forschung im Bereich spezialisierte Psychopädagogik und ihren komplementären Disziplinen;
  • im Bereich der Vernetzung auf Ebene der Schulen, Gymnasien sowie Behörden und sonstigen Stellen im sozialen, familiären und therapeutischen Bereich;
  • im Bereich der Vernetzung auf nationaler und internationaler Ebene.

Die Nationale Kommission für Inklusion (CNI) befasst sich mit jedem Antrag auf eine spezialisierte ambulante Intervention oder eine spezialisierte Schulmaßnahme.

Der Antrag kann von einer Kommission für Inklusion eingereicht werden, in Form einer Fallakte samt aussagekräftiger Unterlagen und unter der Bedingung, dass die Eltern schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Unterlagen der Fallakte dokumentieren die spezifischen Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen und enthalten eine Beschreibung der empfohlenen Maßnahmen.

Ein begründeter Antrag kann ebenfalls von einer Behörde und sonstigen Stelle im sozialen, familiären und therapeutischen Bereich oder vom behandelnden Arzt des Kindes oder Jugendlichen eingereicht werden, mitsamt aussagekräftiger Unterlagen und unter der Bedingung, dass die Eltern schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Eltern und volljährigen Schüler haben das Recht, ihren Antrag direkt an die CNI zu richten.

Die CNI prüft die Begründetheit des Antrags und spricht sich zu den zu unternehmenden Schritten aus.

Nach Prüfung der Unterlagen spricht sich die CNI zu den Folgen des Antrags aus und entscheidet, ob die Zentren mit der Erstellung einer spezialisierten Diagnose zu beauftragen sind.

Die spezialisierte Diagnose wird in der Verantwortung der betreffenden Zentren gestellt.

Nach der Erstellung der spezialisierten Diagnose überprüft die CNI die Regelkonformität bei der Zusammenstellung der Fallakte, äußert sich zu den Folgen des Antrags und schlägt die zu ergreifenden Maßnahmen vor. Diese Maßnahmen können nicht umgesetzt werden ohne die Zustimmung der Eltern oder des volljährigen Schülers.

Wenn die Lernbedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen eine besondere Unterstützung erfordern, die nicht von einem der Zentren geleistet werden kann, kann die CNI die Einschreibung in einer speziellen schulischen Einrichtung in Luxemburg oder im Ausland vorschlagen. In diesem Fall benennt das CNI eine Bezugsperson, deren Aufgabe die Nachverfolgung und Betreuung des Falls ist.

Der Schulmediator

Ein Mediationsdienst für den Verbleib, die Inklusion und die Integration im Schulsystem behandelt Anfragen und Beschwerden in Bezug auf den Verbleib von schulabbruchgefährdeten Schülern an der Schule, die Inklusion von Schülern mit besonderem Förderbedarf sowie die schulische Integration von Kindern mit Migrationshintergrund.

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Grundschulerziehung

Abteilung für die Schulbildung von Schülern mit besonderem Förderbedarf

Nationale Kommission für Inklusion

  • Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Nationale Kommission für Inklusion

    Adresse:
    33, Rives de Clausen L-2165 Luxemburg Luxemburg

Schulischer Mediationsdienst

  • Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Schulischer Mediationsdienst

    Adresse:
    10, rue Bender L-1229 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 17.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 17.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 17.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 17.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 17.30 Uhr
    Montag bis Freitag von 8.30 bis 17.30 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Sein Kind an einer Grundschule einschreiben (3 bis 11 Jahre) Ein kürzlich nach Luxemburg eingereistes Kind in einer öffentlichen Grundschule anmelden Eine schulische Unterstützung für den Grundschulunterricht beantragen

Links

Rechtsgrundlagen

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