Einschreibung eines Kindes im Alter von 3 bis 11 Jahren in einer Grundschule
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Die Schulbildung von Kindern im Alter von 3 bis 11 Jahren erfolgt grundsätzlich an den öffentlichen Grundschulen. Sie kann ebenfalls an einer Privatschule, einer europäischen Schule, einer internationalen Schule oder im Ausland absolviert werden. In Ausnahmefällen können Kinder auch zu Hause unterrichtet werden.
In Luxemburg besteht für alle Kinder, die vor dem 1. September 4 Jahre alt werden, Schulpflicht.
Kinder, die vor dem 1. September 3 Jahre alt werden, können eine Klasse der Früherziehung (éducation précoce) besuchen, wenn ihre Eltern dies wünschen.
Die Gemeinde schreibt das Kind automatisch an der Schule seines Wohnortes ein.
Betroffene Personen
- Fakultative Früherziehung
- Obligatorischer Grundschulunterricht
Die Früherziehung richtet sich grundsätzlich an alle Kinder mit Wohnsitz in Luxemburg, die vor dem 1. September des laufenden Jahres 3 Jahre alt werden und daher noch nicht der Schulpflicht unterliegen.
Der Gemeinderat kann auch beschließen, Kinder zu Beginn des 2. oder 3. Trimesters aufzunehmen.
Für jedes Kind mit Wohnsitz in Luxemburg, das vor dem 1. September 4 Jahre alt wird, besteht Schulpflicht.
Vorgehensweise und Details
Die Lernzyklen
Die Grundschule ist in 4 Lernzyklen unterteilt:
- Zyklus 1 umfasst die Früherziehung (fakultatives Jahr) und die Vorschule.
- Die Zyklen 2, 3 und 4 umfassen den Grundschulunterricht.
Die normale Dauer eines Zyklus beträgt 2 Jahre. Schüler, die am Ende des laufenden Zyklus die angestrebten Kenntnisse und Kompetenzen (Sockel) erworben haben, erreichen den nächsten Zyklus.
Bei Kindern, die außerordentliche Fortschritte erzielen, kann das pädagogische Team empfehlen, dass die Kinder den nächsten Zyklus bereits nach einem Jahr erreichen.
Bei Kindern, die Schwierigkeiten haben, die entsprechenden Sockel zu erreichen, kann das pädagogische Team dagegen im Laufe des Zyklus entscheiden, den Zyklus auf 3 Jahre zu verlängern, damit die Kinder mehr Zeit haben, um die erforderlichen Kompetenzen zu erwerben. Für die Kinder wird daraufhin ein individuell zugeschnittener Betreuungsplan erstellt.
Die Eltern werden während und am Ende des Zyklus regelmäßig über die Fortschritte ihres Kindes unterrichtet.
Einschreibung an einer öffentlichen Schule der Wohnsitzgemeinde
- Einschreibung in einer Klasse der Früherziehung (fakultativ)
- Einschreibung für den obligatorischen Grundschulunterricht
Die Eltern erhalten von der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzortes ein Schreiben mit einem Formular, mit dem eine Einschreibung beantragt werden kann.
Da der Besuch einer Klasse der Früherziehung fakultativ ist, sind die Eltern nicht verpflichtet, ihr Kind dort einzuschreiben. Ist das Kind jedoch eingeschrieben, müssen die Eltern die regelmäßige Anwesenheit ihres Kindes im Unterricht gewährleisten.
Nach Erhalt des Formulars wenden sich die Eltern für die Einschreibungsformalitäten direkt und persönlich an das Gemeindesekretariat (oder direkt an das Schulamt / die für den Schulunterricht zuständige Abteilung) und legen folgende Unterlagen vor:
- das Familienstammbuch;
- die Geburtsurkunde des Kindes;
- das ordnungsgemäß ausgefüllte Einschreibungsformular.
Grundsätzlich sollte jedes Kind, das in Luxemburg wohnt, die öffentliche Schule im Schulbezirk seines Wohnsitzes besuchen (das heißt die Schule seines Viertels oder Bezirks, die seinem Wohnsitz am nächsten ist).
Bis zum 15. April informiert die Verwaltung der Wohnsitzgemeinde die Eltern per Schreiben über den Beginn der Schulpflicht ihres Kindes, das vor dem 1. September 4 Jahre alt wird, und schreibt das Kind automatisch an der Vorschule im Schulbezirk ihres Wohnsitzes ein.
Dem Schreiben der Verwaltung liegt ein Formular bei.
Um die Einschreibung abzuschließen, wenden sich die Eltern direkt an das Gemeindesekretariat (oder direkt an das Schulamt / die für den Schulunterricht zuständige Abteilung). Dabei müssen sie folgende Unterlagen vorlegen:
- das Familienstammbuch;
- die Geburtsurkunde des Kindes;
- das ordnungsgemäß ausgefüllte Einschreibungsformular.
Die Aufnahme des Kindes in den 1. Zyklus des Grundschulunterrichts kann auf Antrag der Eltern und mit Genehmigung des Gemeinderats um ein Jahr aufgeschoben werden, sofern der gesundheitliche Zustand oder die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes diese Maßnahme rechtfertigen.
In diesem Fall legen die Eltern ihrem Antrag an die Gemeindeverwaltung ein von einem Kinderarzt ausgestelltes Attest bei.
Nach der Vergabe der Plätze erhalten die Eltern einen Aufnahmebescheid mit sämtlichen erforderlichen Informationen (Ort, Datum des Schulbeginns, Stundenplan usw.).
Einschreibung an einer anderen öffentlichen Schule der Wohnsitzgemeinde oder an einer öffentlichen Schule außerhalb der Gemeinde
Die Eltern richten vor dem 1. Mai des Jahres, das dem Schulbeginn vorangeht, einen begründeten schriftlichen Antrag an den Bürgermeister- und Schöffenrat der Gemeinde, in der ihr Kind eingeschult werden soll.
Der Bürgermeister- und Schöffenrat gibt dem Antrag statt, sofern die Schulorganisation der Aufnahmegemeinde dies zulässt und nachdem die Begründung des Antrags durch die zuständigen Stellen überprüft wurde.
Der Bürgermeister- und Schöffenrat teilt den Eltern seine Entscheidung vor dem 15. Mai mit.
Wurde dem Antrag stattgegeben, müssen die Eltern die Wohnsitzgemeinde innerhalb von 8 Tagen hiervon in Kenntnis setzen.
Folgende Gründe sind zulässig:
- die Betreuung des Kindes durch ein Familienmitglied bis einschließlich 3. Grades (Großeltern, Onkel, Tanten);
- die Betreuung des Kindes durch eine Drittperson, die eine staatlich zugelassene Tageselternaktivität ausübt;
- die Betreuung des Kindes durch eine staatlich zugelassene Einrichtung aus dem sozialpädagogischen Bereich; und
- die Lage des Arbeitsplatzes eines Elternteils (diese Bedingung wird von einigen Gemeinden, insbesondere von der Stadt Luxemburg, nicht berücksichtigt).
Die Rückkehr eines Kindes in die Schule seiner Wohnsitzgemeinde erfolgt durch einfache Mitteilung der Eltern an die Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde. Das Kind wird automatisch in die Schülerliste für das neue Schuljahr aufgenommen. Die Gemeindeverwaltung teilt dies der Gemeinde mit, in der das Kind im laufenden Schuljahr angemeldet war.
Einschreibung an einer öffentlichen Schule, die eine europäisch oder britisch orientierte Bildung vermittelt
Mehrere kostenlose öffentliche Schulen bieten einen Grundschulunterricht mit Sprachregelungen und -programmen sowie einem eigenen Bewertungs- und Zertifizierungssystem an. Eine vollständige Liste der betreffenden Schulen und ihres Angebots ist auf der Website des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend verfügbar.
Einschreibung an einer privaten, internationalen oder europäischen Schule
Das Kind muss seinen Wohnsitz in Luxemburg haben.
Die Eltern können ihr Kind gegen Entrichtung einer Schulgebühr oder eines spezifischen Beitrags an einer solchen Schule einschreiben.
Bei einer Einschreibung an einer Privatschule müssen die Eltern den Schöffenrat der Wohnsitzgemeinde darüber informieren und die Einhaltung der Schulpflicht durch die Vorlage einer Schulbescheinigung nachweisen.
Es gibt 2 verschiedene Strukturen:
- Privatschulen, die über die gleiche Unterrichtsstruktur verfügen und auf die gleichen Abschlussdiplome vorbereiten wie die öffentlichen Schulen des Landes;
- internationale Schulen und die Waldorfschule, die über ein eigenes Bewertungs- und Zertifizierungssystem verfügen.
Privatschulen:
- 9 Privatschulen nehmen die Kinder bereits im Alter von 3 Jahren auf (in einigen Fällen sogar noch früher):
- École française de Luxembourg (Vauban);
- Waldorfschule;
- St. George’s International School;
- International School of Luxembourg (ISL);
- Vorschule „Mini collège“;
- Vorschule „Les Poussins“;
- Scuola materna italiana;
- Maria-Montessori-Schule;
- Over the Rainbow International School;
- 2 Schulen, die Kinder ab 4 Jahren aufnehmen:
Weitere Einrichtungen:
- Europäische Schule I in Luxemburg-Stadt;
- Europäische Schule II in Mamer.
Hausunterricht
Eltern, die ihr Kind zu Hause unterrichten möchten, müssen einen begründeten Antrag an den Regionaldirektor stellen.
Die Genehmigung kann zeitlich begrenzt sein, und der Unterricht unterliegt der Kontrolle des Direktors.
Wohnsitzwechsel während des Schuljahres
Grundsätzlich sollte jedes Kind, das in Luxemburg wohnt, die öffentliche Schule im Schulbezirk seines Wohnsitzes besuchen (das heißt die Schule seines Viertels oder Bezirks, die seinem Wohnsitz am nächsten ist).
Jeder Schul- oder Wohnsitzwechsel während des Schuljahres muss dem Klassenlehrer und der für den Schulunterricht zuständigen Stelle der Gemeinde von den Eltern oder dem Sorgeberechtigten des Kindes mitgeteilt werden.
Auch sollten die Kontaktdaten der Schule, die das Kind künftig besuchen wird, mitgeteilt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung Grundschulerziehung
- Adresse:
-
33, rives de Clausen
L-2165
Luxemburg
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85938
- Fax:
- (+352) 247 85123
- E-Mail:
- info@men.lu
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Dienststelle für schulische Integration und Aufnahme (SIA)
- Adresse:
-
29, rue Aldringen
L-1118
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 570
- E-Mail:
- secretariat.sia@men.lu
- Website:
- https://men.public.lu/de.html
Schulamt der Stadt Luxemburg
- Adresse:
- 20, rue du Commerce L-1351 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 47 96 29 55
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 17:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 17:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 17:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 17:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 17:00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Grundschule
auf Men.lu – der Website des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend
-
Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf
auf Men.lu – der Website des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend
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