Einen luxemburgischen Personalausweis beantragen – Nichtansässige

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Personalausweis weist die Identität und Staatsangehörigkeit seines Inhabers nach.

Im Ausland ansässige Luxemburger müssen allerdings nicht zwingend im Besitz eines Personalausweises sein.

Die luxemburgischen Personalausweise sind mit einem elektronischen Chip ausgestattet.

Mit einem Expressverfahren kann der Antragsteller seinen luxemburgischen Personalausweis schneller erhalten.

Zielgruppe

Im Ausland ansässige Luxemburger müssen nicht zwingend im Besitz eines Personalausweises sein.

Der Besitz von mehreren luxemburgischen Personalausweisen ist verboten.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Nichtansässige Luxemburger mit einem Kind:

  • das im Ausland geboren wurde;
  • das nicht bei einer luxemburgischen Behörde gemeldet ist;

müssen für ihr Kind bei der Staatsangehörigkeitsabteilung einen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragen.

Das Kind wird in das Nationale Register natürlicher Personen eingetragen. Es kann einen luxemburgischen Personalausweis erhalten.

Fristen

Wurde der Antrag bei der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu eingereicht, dann beträgt die Frist für den Erhalt des Ausweises:

  • 10 Werktage im Falle des normalen Verfahrens;
  • 3 Werktage im Falle des Expressverfahrens.

Bei Anträgen, die bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung gestellt werden, gilt eine zusätzliche Lieferfrist.

Der Personalausweis muss innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung abgeholt werden. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, den Personalausweis nach Ablauf dieser Frist zu vernichten.

Kosten

Für die Ausstellung eines Personalausweises zu zahlende Gebühr

Die Kosten hängen vom Ort der Antragstellung ab.

Wurde der Antrag bei der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu eingereicht, dann beträgt die Gebühr:

  • 14 Euro bei Personen, die älter als 15 Jahre sind;
  • 10 Euro bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 4 und 15 Jahren;
  • 5 Euro bei Kindern unter 4 Jahren.

Wird der Antrag bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung gestellt, erhöht sich die zu zahlende Gebühr um einen Aufpreis von 20 Euro, das heißt:

  • 34 Euro bei Personen, die älter als 15 Jahre sind;
  • 30 Euro bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 4 und 15 Jahren;
  • 25 Euro bei Kindern unter 4 Jahren.

Im Falle des Expressverfahrens beträgt die Gebühr unabhängig von der Gültigkeit des Ausweises 45 Euro.

Zahlung der Gebühr

Die Gebühr ist wie folgt zu zahlen:

  • frühestens 6 Monate vor der Beantragung des Personalausweises; und
  • spätestens bei der Beantragung.

Die Gebühr kann wie folgt beglichen werden:

  • online über MyGuichet.lu;
  • per Überweisung oder Einzahlung auf das Konto (CCPL) IBAN LU44 1111 7028 7715 0000, BIC: CCPLLULL, an folgenden Zahlungsempfänger:

TS-CE CTIE
CARTES D’IDENTITÉS
Postfach 1111
L-1011 Luxemburg

Der Zahlungsbeleg muss bei der Beantragung vorgelegt werden. Es ist wichtig, als Verwendungszweck bei der Überweisung/Einzahlung den Namen und Vornamen des Inhabers anzugeben.
Im Falle der Beantragung durch mehrere Mitglieder ein und derselben Familie ist es möglich, nur eine Überweisung oder Einzahlung vorzunehmen. Auf dem Zahlungsbeleg müssen die Vornamen und Namen aller betreffenden Personen aufgeführt sein.

Personen, die ihren Antrag bei der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu stellen, können ebenfalls direkt vor Ort bezahlen.

Rückzahlung im Falle einer falschen Überweisung

Bei einer falschen Überweisung kann beim Helpdesk von Guichet.lu schriftlich (Brief oder E-Mail) eine Rückzahlung beantragt werden. Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

  • eine Erklärung;
  • eine Kopie des Überweisungsbelegs;
  • eine Kontonummer (IBAN und BIC);
  • der Name des Inhabers zwecks Überweisung des Geldes.

Vorgehensweise und Details

Beantragung des Personalausweises

Im Ausland ansässige Luxemburger können bei folgenden Stellen einen Personalausweis beantragen:

Die Antragsteller müssen im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen sein.

Im Falle eines minderjährigen Kindes gilt es, mehrere Situationen zu unterscheiden:

  • Das Kind wohnt an derselben Adresse wie beide Elternteile:
    • Der Antrag kann von jedem der beiden Elternteile gestellt werden; oder
    • eine Vollmacht wird:
      • erteilt, damit ein Dritter den Antrag stellen kann; und
      • von jedem der beiden Elternteile unterzeichnet; oder
  • Das Kind wohnt bei einem Elternteil:
    • Der Antrag kann von dem Elternteil gestellt werden, bei dem:
      • das Kind lebt; oder
      • das Kind nicht wohnt, wenn die entsprechende Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorliegt; oder
    • eine Vollmacht wird:
      • erteilt, damit ein Dritter den Antrag stellen kann; und
      • von dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, unterzeichnet; oder
  • Das Kind wohnt bei keinem der beiden Elternteile: Die Person/der Elternteil/der Vormund, die/der den Personalausweis beantragen möchte, muss nachweisen, dass sie/er die elterliche Sorge hat.

Unmündige Volljährige müssen auch von ihrem Vormund begleitet werden.

Aus Sicherheitsgründen ist für die Ausstellung eines Personalausweises immer die Anwesenheit des künftigen Inhabers anlässlich der Eintragung erforderlich, selbst wenn es sich um ein Baby handelt.

Der Antragsteller muss demnach, gegebenenfalls mit seinem Kind, persönlich bei der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu oder bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs vorstellig werden, um dort den Antrag zu stellen (Eintragungsverfahren), und dabei den Zahlungsbeleg vorlegen.

Dem Antrag beizufügende Belege

Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:

  • die Quittung über die Entrichtung der Gebühr;
  • ein gültiger Identitätsnachweis (luxemburgischer Reisepass oder Personalausweis) oder, in Ermangelung eines solchen, ein Staatsangehörigkeitsnachweis;
  • ein vor weniger als 6 Monaten von der Wohnsitzgemeinde ausgestelltes Dokument mit Angabe der Adresse und der Zusammensetzung des Haushalts (Wohnsitzbescheinigung, Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung, Anmeldebescheinigung usw.);
  • eine Heiratsurkunde, wenn der Antragsteller wünscht, dass sich der Name seines Ehepartners auf dem Personalausweis befindet. Diese Urkunde ist nur erforderlich, wenn der Ehepartner nicht im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen ist;
  • bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des alten Ausweises eine von der Polizei ausgestellte offizielle Bescheinigung.

Bei Anträgen, die bei der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu gestellt werden, werden die Fotos in der Regel vor Ort aufgenommen. Der Antragsteller kann allerdings sein eigenes Foto verwenden, das:

Im Falle von Neugeborenen können sich die Eltern für die Aufnahme eines Fotos an einen professionellen Fotografen wenden. Sie werden im Anschluss bei der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu vorstellig, um den Personalausweis zu beantragen.

Im Falle von Anträgen bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung müssen die Antragsteller ebenfalls ein den ICAO-Standards (Pdf, 7,62 MB) entsprechendes Foto jüngeren Datums beifügen.

Auf dem Personalausweis angegebene Namen

Im Antrag sind die im Nationalen Register natürlicher Personen erfassten Vor- und Nachnamen anzugeben. Auf die elektronischen Personalausweise (eID) können nur maximal 3 Vornamen gedruckt werden.

Wünscht ein Antragsteller, dass der Name seines lebenden oder verstorbenen Ehepartners ebenfalls im Ausweis steht, muss er dies bei der Antragstellung angeben.

Unterschrift

Nach dem Eintragungsverfahren bestätigt der Antragsteller die Daten im vorausgefüllten Formular und unterschreibt es.

Bei nicht unterschriftsfähigen Personen sowie Minderjährigen unter 6 Jahren wird der Vermerk „BEFREIT“ an die Stelle der Unterschrift gesetzt.

Aushändigung des Personalausweises

Der Personalausweis ist nach 10 Werktagen am Ort der Beantragung abzuholen. Der Antragsteller muss die Eingangsbestätigung des Antrags mitbringen.

Der Personalausweis muss innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung abgeholt werden. Die Gemeinde oder die Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu sind anschließend berechtigt, den Personalausweis zu vernichten.

Im Rahmen der Eintragung hat der Antragsteller die Möglichkeit, den/die Namen und Vornamen einer anderen Person anzugeben, die den Personalausweis abholen wird. Diese Person wird Bevollmächtigter genannt. Diese Person muss bei der Abholung den Beleg mit ihrem Namen vorlegen und sich mit einem Ausweispapier ausweisen.

Anmerkung: Der Name des Bevollmächtigten ist auf der Bestätigung aufgeführt. Er ist im Rahmen der Eintragung anzugeben und kann anschließend nicht geändert werden.

Der Identitätsnachweis hat die Form einer in Plastik eingeschweißten Karte im Format von etwa 85 x 53 mm und ist mit Sicherheitsmerkmalen sowie einem Kopierschutz ausgestattet.

Expressverfahren

Die Beantragung eines Personalausweises kann ebenfalls im Wege eines Expressverfahrens erfolgen. Der Antragsteller muss bei der Antragstellung auf die Dringlichkeit seines Antrags hinweisen.

Die Beantragung kann bei folgenden Stellen erfolgen:

In diesem Fall sind dem Antrag Nachweise der Anschrift im Ausland sowie ein kürzlich aufgenommenes und den ICAO-Standards entsprechendes (Pdf, 7,62 MB) Foto beizufügen.

Im Wege des Expressverfahrens beantragte Personalausweise sind 3 Werktage nach der Beantragung ausschließlich bei der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu abzuholen.

Der Personalausweis muss innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung abgeholt werden. Die Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu ist anschließend berechtigt, den Personalausweis zu vernichten.

Elektronische Zertifikate des Personalausweises

Der Personalausweis enthält:

  • mit bloßem Auge erkennbare personenbezogene Informationen;
  • auf einem elektronischen RFID-Chip gespeicherte ausschließlich elektronisch lesbare Daten (zusätzlich zu den mit bloßem Auge erkennbaren Daten):
    • die 13-stellige nationale Identifikationsnummer des Inhabers;
    • die Zertifikate für die Authentifizierung und die elektronische Signatur sowie die privaten Schlüssel für diese Zertifikate;
    • das Gesichtsbild des Inhabers;
    • die eingescannte Unterschrift des Inhabers;
    • bei Ausweisen, die nach dem 2. August 2021 beantragt werden, enthält der Chip auch 2 eingescannte Fingerabdrücke des Inhabers, wenn dieser 12 Jahre oder älter ist.

Der Zugang zu den elektronischen Daten ist durch Verschlüsselungsverfahren geschützt, wie beispielsweise die von der ICAO definierten Verfahren BAC (Basic Access Control), SAC (Supplemental Access Control) und EAC (Extended Access Control).

Mit seinem Personalausweis verfügt der Nutzer über 2 Zertifikate:

  • ein Signaturzertifikat, mit dem er seine Online-Dokumente und -Transaktionen elektronisch unterzeichnen kann. Damit wird gewährleistet, dass die qualifizierte elektronische Unterschrift ebenso rechtsverbindlich ist wie eine handschriftliche Unterschrift;
  • ein Authentifizierungszertifikat, mit dem er einfach eine Verbindung mit zahlreichen öffentlichen und privaten Online-Anwendungen herstellen kann, und dies auf höchstem Sicherheitsniveau.

Aktivierung und Zugang

Um sich zu authentifizieren und elektronisch zu unterzeichnen, kann der volljährige Inhaber die Aktivierung der elektronischen Zertifikate ausschließlich zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragen. Er muss zwingend:

Bei Minderjährigen unter 15 Jahren können die Zertifikate auf Antrag folgender Personen aktiviert werden:

  • eines Elternteils, der die elterliche Sorge hat; oder
  • des gesetzlichen Vormunds.

Der Elternteil oder gesetzliche Vormund unterzeichnet auch den Antrag auf Aktivierung der Zertifikate sowie die Annahme der Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Zertifikate (Pdf, 1,19 MB). In diesem Fall müssen der Inhaber des Ausweises sowie sein Elternteil/gesetzlicher Vormund:

  • die Eingangsbestätigung des Antrags unterzeichnen;
  • eine E-Mail-Adresse einer dieser 2 Personen zwecks Kontaktaufnahme angeben.

Diese Zertifikate können nicht aktiviert werden, wenn es sich um einen Personalausweis einer Person unter 15 Jahren oder eines unmündigen Volljährigen handelt.

Personen, die die Zertifikate und Schlüssel zur Authentifizierung und Unterschrift aktivieren können, erhalten von der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu einen Geheimcode.

Die betreffenden Personen müssen für den Zugriff auf die elektronischen Zertifikate Folgendes verwenden:

Widerruf, Sperrung und Reaktivierung

Der Inhaber eines Personalausweises kann jederzeit die Sperrung, die Reaktivierung eines ausgesetzten Zertifikats und den Widerruf (das heißt die unwiderrufliche Deaktivierung) seiner Zertifikate beantragen. Die Sperrung oder Löschung der Authentifizierungs- und Signaturzertifikate haben keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit des Personalausweises.

Änderung der E-Mail-Adresse

Personen, die nach der Aktivierung der elektronischen Zertifikate ihreE-Mail-Adresse ändern oder feststellen, dass die erfasste E-Mail-Adresse nicht stimmt, können einen Antrag auf Änderung der E-Mail-Adresse bei LuxTrust stellen (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Sie müssen mit dem entsprechenden ausgefüllten Formular und einem Identitätsnachweis am Sitz von LuxTrust vorstellig werden. Die mit der eID verbundenen Nachrichten gehen dann an eine gültige Adresse.

Gültigkeitsdauer des Personalausweises

Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises hängt vom Alter des Inhabers ab:

  • bei Personen ab 15 Jahren: Der Ausweis ist 10 Jahre lang gültig;
  • bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 4 und 15 Jahren: Der Ausweis ist 5 Jahre lang gültig;
  • bei Kindern unter 4 Jahren: Der Ausweis ist 2 Jahre lang gültig.

Wenn eine Fingerabdruckerfassung vorübergehend physisch unmöglich ist, ist der Ausweis 12 Monate lang gültig.

Erneuerung des Personalausweises

Der Antrag auf Erneuerung oder Ersetzung des Personalausweises muss bei den zuständigen Behörden unverzüglich von folgenden Personen persönlich gestellt werden:

  • dem Antragsteller;
  • dem Elternteil, der die elterliche Sorge ausübt; oder
  • dem gesetzlichen Vertreter im Falle von Minderjährigen oder unmündigen Volljährigen.

Eine Erneuerung des Personalausweises muss in folgenden Fällen beantragt werden:

  • bei Ablauf der Gültigkeit (auf dem Ausweis vermerkt);
  • wenn das Passbild des Inhabers nicht mehr seinem tatsächlichen Aussehen entspricht;
  • bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Personalausweises;
  • bei Änderung des oder der Namen(s) oder Vornamen(s) und bei Zusatz oder Löschung des Namens des überlebenden oder verstorbenen Ehepartners;
  • bei Änderung der nationalen Identifikationsnummer.

Rückgabe des Ausweises

Bei Erneuerung des Personalausweises oder Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit muss der alte Ausweis bei der Eintragungsbehörde des neuen Ausweises abgegeben werden, das heißt:

Der Personalausweis wird dann ungültig gemacht.

Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Personalausweises

Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Personalausweises muss der Betroffene die Polizei und die Behörde schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen.

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