Prämie für die Erbringung von Ökosystemleistungen von Feuchtgebieten und umweltsensiblem artenreichem Grünland („Klimabonus Mouer a Wiss“)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Unter gewissen Bedingungen können Sie eine Prämie „Klimabonus Mouer a Wiss“ erhalten.

Die Prämie „Klimabonus Mouer a Wiss“ für die Erbringung von Ökosystemleistungen von Feuchtgebieten und auf umweltsensiblem artenreichem Grünland wurde mit folgender Zielsetzung beschlossen:

  • Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels;
  • Widerstandsfähigkeit der Feuchtgebiete und des umweltsensiblen artenreichen Grünlands.

Private Eigentümer erhalten Unterstützung, damit sie sich an Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes und der Biodiversität beteiligen, indem sie die Umsetzung einer naturnahen Nutzung unterstützen.

In erster Linie geht es darum, die zahlreichen Leistungen zu erhalten, die Feuchtgebiete und Grünland für die Gesellschaft erbringen, nämlich:

  • Bodenschutz;
  • Regulierung des Wasserhaushalts;
  • Schutz vor Bodenerosion;
  • Erhaltung der biologischen Vielfalt und einer Umgebung für Erholung und umweltfreundlichen Tourismus;
  • Bereitstellung von Rückzugsgebieten für seltene und bedrohte Arten;
  • Aufnahme und Speicherung von Kohlenstoff;
  • Gewährleistung der Aufrechterhaltung und Verbesserung der ökologischen Vernetzung.

Betroffene Personen

Private Eigentümer von Flächen:

  • die sich in Luxemburg befinden; und
  • auf denen sich geschützte Biotope oder Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse befinden, die mit Feuchtgebieten oder umweltsensiblem artenreichem Grünland verbunden sind.

Förderfähige Flächen

Sie können die Prämie nur für folgende Flächen erhalten:

  • Flächen, die den geschützten Biotopen oder Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse in feuchten oder aquatischen Gebieten oder aber im Offenland entsprechen, wie sie in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2018 über geschützte Biotope und Lebensräume definiert sind;
  • durchgehende Flächen von mindestens 0,3 Hektar förderfähiger Fläche;
  • Flächen auf Liegenschaften in Grünzonen.

Es gibt eine Liste der Ökosysteme in Feuchtgebieten oder umweltsensiblem artenreichem Grünland, die förderfähig sind.

Nicht förderfähige Flächen

Sie erhalten keine Prämie für Flächen, für die der Minister für Umwelt im Rahmen von mit Bedingungen versehenen Genehmigungen Arbeiten oder eine spezifische Nutzung angeordnet hat, dies während der entsprechenden Dauer.

Voraussetzungen

Die Flächen:

  • müssen ein Biotop oder einen Lebensraum enthalten, das bzw. der:
    • im Anhang der großherzoglichen Verordnung vom 6. März 2025 zur Einführung einer Prämie für die Erbringung von Ökosystemleistungen von Feuchtgebieten und umweltsensiblem artenreichem Grünland aufgelistet ist; und
    • in dem auf geoportail.lu veröffentlichten Offenland-Biotopkataster geführt wird;
  • dürfen nicht Gegenstand von Maßnahmen sein, die dazu führen, dass:
    • die Vielfalt der natürlich vorkommenden einheimischen Arten verringert wird;
    • die geschützten Biotope oder Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse verringert, zerstört oder beschädigt werden.

Auf diesen Flächen verpflichtet sich der Eigentümer dazu:

  • die darauf befindlichen Ökosysteme und die von ihnen erbrachten Ökosystemleistungen zu erhalten;
  • Veränderungen des Geländes, des Bodens oder des Wasserhaushalts zu vermeiden, die eine Verschlechterung ihrer ökologischen Qualität zur Folge haben; und
  • gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihre ökologische Qualität zu erhalten oder zu verbessern.

Fristen

Wenn Sie die Prämie erhalten wollen, müssen Sie vor dem 1. Oktober einen Antrag einreichen, in dem Sie sich verpflichten, die unter „Voraussetzungen“ genannten Bedingungen für einen Zeitraum von 10 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zu erfüllen.

Die Verpflichtung:

  • beginnt am 1. Januar des auf die Gewährung der Prämie folgenden Jahres; und
  • endet am 31. Dezember des 10. Jahres.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie können Ihren ausgefüllten, datierten und unterschriebenen Antrag auf Erhalt der Prämie „Klimabonus Mouer a Wiss“ (siehe „Online-Dienste und Formulare“) folgendermaßen einreichen:

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • Angaben zu den Flächen, für die Sie die Hilfe beantragen (in der Tabelle auf der letzten Seite des Formulars anzugeben);
  • einen Katasterauszug der betreffenden Parzellen;
  • einen Auszug aus der topografischen Karte (Maßstab 1:10.000) mit Kennzeichnung der betreffenden Flächen und Biotope;
  • einen Bankidentitätsauszug (RIB).

Entscheidung

Die Naturverwaltung ist für die Bearbeitung und Prüfung der Anträge zuständig. Sie kann gegebenenfalls Sachverständige hinzuziehen. Der für die Umwelt zuständige Minister trifft seine Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Höhe der Prämie

Die Festlegung der Höhe der Prämie erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtfläche der förderfähigen Flächen auf der Grundlage:

  • der Georeferenzdaten, die der Naturverwaltung zur Verfügung stehen; oder
  • der im Rahmen Ihres Antrags von Ihnen bereitgestellten Informationen.

Die Prämie wird Ihnen jährlich ausgezahlt.

Im Falle einer Miteigentümergemeinschaft wird die Prämie an die im Antrag angegebene Person ausgezahlt.

Gesamtfläche der förderfähigen Flächen bis zu 25 Hektar

Der jährliche Grundbetrag der Prämie liegt bei 150 Euro pro Hektar.

Auf die Prämie wird ein Zuschlag von 100 Euro pro Hektar und Jahr für förderfähige Flächen gewährt, die:

Gesamtfläche der förderfähigen Flächen über 25 Hektar und bis zu 50 Hektar

Die jährliche Prämie beläuft sich auf:

  • 150 Euro pro Hektar für die ersten 25 Hektar;
  • 75 Euro für jeden zusätzlichen Hektar.

Die jährliche Prämie wird erhöht um:

  • 100 Euro pro Hektar für die ersten 25 Hektar;
  • 50 Euro für jeden zusätzlichen Hektar

bei förderfähigen Flächen, die:

Gesamtfläche über 50 Hektar

Die jährliche Prämie beläuft sich auf:

  • 150 Euro pro Hektar für die ersten 25 Hektar;
  • 75 Euro pro Hektar, der über 25 Hektar hinausgeht;
  • 37,50 Euro pro Hektar, der über 50 Hektar hinausgeht.

Die jährliche Prämie wird erhöht um:

  • 100 Euro pro Hektar für die ersten 25 Hektar;
  • 50 Euro pro Hektar, der über 25 Hektar hinausgeht;
  • 25 Euro pro Hektar, der über 50 Hektar hinausgeht,

bei förderfähigen Flächen, die:

Verpflichtungen

Kündigung der Verpflichtung

Wenn Sie eine Verpflichtung kündigen wollen, die einen Teil oder die Gesamtheit der begünstigten Flächen betrifft, müssen Sie dies per Einschreiben tun.

Sie müssen die Bedingungen bis zum Ablauf Ihrer Verpflichtung (10 Jahre) erfüllen, andernfalls müssen Sie die Prämie zurückzahlen.

Verkauf

Wenn Sie eine begünstigte Fläche verkaufen, müssen Sie im Vorfeld per Einschreiben folgende Stellen informieren:

  • die Naturverwaltung; und
  • den Käufer, was das Bestehen der Verpflichtung betrifft.

Sie müssen die gesamten Beträge zurückzahlen, die Sie während der Laufzeit für die verkauften Flächen erhalten haben, es sei denn, der Käufer übernimmt Ihre Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum.

Tod

Im Todesfall endet die Verpflichtung von Rechts wegen am Todestag, es sei denn, die Erben übernehmen die Verpflichtung für die Restlaufzeit.

Strafen

Die Prämie „Klimabonus Mouer a Wiss“ wird nicht gewährt oder muss zurückgezahlt werden, wenn nach vorangegangener Mahnung festgestellt wird, dass Sie folgende Bedingungen nicht eingehalten haben:

  • Grundvoraussetzungen, unter denen diese Prämie gewährt wird; oder
  • Bestimmungen der großherzoglichen Verordnungen über Schutzgebiete.

Nichterfüllung

Bei erstmaliger Nichterfüllung müssen Sie dem Staat die im Laufe der Verpflichtung erhaltenen Beträge zurückzahlen, die sich auf die begünstigten Flächen beziehen, bei denen der Verstoß festgestellt wurde.

Bei wiederholter Nichterfüllung wird Ihre Verpflichtung von Rechts wegen aufgelöst. Sie müssen dem Staat die im Laufe der Verpflichtung erhaltenen Beträge zurückzahlen, die sich auf alle begünstigten Flächen beziehen.

Im Wiederholungsfall werden Sie von jeder weiteren Gewährung der Prämie „Klimabonus Mouer a Wissausgeschlossen.

Erneuerung der Prämie

Sie können eine Verpflichtung bei Ablauf mittels einer erneuten Beantragung der Prämie „Klimabonus Mouer a Wiss“ erneuern.

Rechtsbehelfe

Wird die Prämie verweigert, so kann gegen den Beschluss des für die Umwelt zuständigen Ministers innerhalb von 3 Monaten nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden.

Im Falle eines ablehnenden Beschlusses können Sie sich auch an die Ombudsperson wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Prämie für die Erbringung von Ökosystemleistungen im Wald („Klimabonus Bësch“)

Links

Weitere Informationen

emwelt.lu

le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

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