Die Unterstützung der Pflegeversicherung für den Umbau der Wohnung beantragen

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Personen, die möchten, dass die Pflegeversicherung die Kosten für den Umbau der Wohnung übernimmt, müssen einen Antrag an die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) richten.

Die Pflegeversicherung kann eine Unterstützung für den Umbau der Wohnung bewilligen (zum Beispiel ebenerdige Dusche, Aufzug, Betonrampe), damit der Pflegebedürftige seine Eigenständigkeit in folgenden Bereichen behält oder erhöht:

  • Körperhygiene;
  • Zubereitung der Mahlzeiten;
  • Bewegungsfreiheit in und außerhalb der Wohnung. 

Der Umbau einer Wohnung wird aufgrund einer vorherigen Stellungnahme des Bewertungs- und Kontrolldienstes (Administration d’évaluation et de contrôle - AEC) übernommen. Der Betrag der übernommenen Kosten darf nicht höher als 35.000 Euro sein.

Betroffene Personen

Alle Krankenkassenmitglieder und deren mitversicherte Familienangehörige haben Anspruch auf die Versicherung. Jeder Versicherte kann die Leistungen in Anspruch nehmen, sofern er als pflegebedürftig anerkannt wurde, unabhängig von seinem Einkommen.

Freiwillig Versicherte, die eine fakultative Versicherung gewählt haben, müssen eine Anwartschaftszeit von einem Jahr bei ihrer Krankenkasse erfüllen.

Personen, die in Luxemburg krankenversichert sind (Nationale Gesundheitskasse) und als pflegebedürftig anerkannt wurden, aber nicht in Luxemburg wohnen (zum Beispiel Grenzgänger), müssen sich für die Übernahme der Kosten für den Umbau ihrer Wohnung an ihre Krankenkasse in ihrem Wohnsitzland wenden.

Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat versichert sind und in Luxemburg wohnen, können von Luxemburg eine Kostenübernahme für den Umbau ihrer Wohnung erhalten.

Voraussetzungen

Die Pflegeversicherung kann die Kosten für den Umbau der Wohnung für Personen übernehmen, die nicht den Grenzwert von 3,5 Stunden bei den Aktivitäten des täglichen Lebens erreichen.

Ist der Antragsteller Mieter oder Miteigentümer der Wohnung, muss er die ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft vorlegen.

Ist der Antragsteller weder Eigentümer noch Mieter zu persönlichen Zwecken, muss er den Nachweis für ein Wohnrecht in der umzubauenden Wohnung erbringen.

Die betroffene Person muss unbedingt den Besuch des Gutachters des Bewertungs- und Kontrolldienstes der Pflegeversicherung (AEC) abwarten, bevor sie mit den Umbauarbeiten beginnt. Der Antragsteller muss unbedingt die Zustimmung des AEC abwarten. Das Gesetz sieht keine rückwirkende Kostenübernahme vor.

Vorgehensweise und Details

Einreichung des Antrags auf Umbau der Wohnung

Personen, die die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) ihren Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung per Post an folgende Adresse senden:

Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé) – Pflegeversicherung (Assurance dépendance)
Postfach 1023 – L-1010 Luxemburg

Der Antrag besteht aus 2 Teilen:

  • dem Formular, das der Antragsteller ausfüllen und in dem er das entsprechende Kästchen ankreuzen muss;
  • dem medizinischen Bericht (R20), der dem Formular als Teil 2 beiliegt und vom behandelnden Arzt auszufüllen ist.

Der medizinische Bericht (R20) ist für den Antragsteller kostenlos: Der Arzt wird direkt von der Pflegeversicherung vergütet.

In seinem Bericht informiert der Arzt die Pflegeversicherung über den Gesundheitszustand des Antragstellers. Obwohl der Arzt eine wichtige Rolle spielt, entscheidet er nicht darüber, ob der Antragsteller pflegebedürftig ist oder nicht.

Umbau der Wohnung

Der Bewertungs- und Kontrolldienst der Pflegeversicherung (AEC) erstellt ein Lastenheft mit den vorzunehmenden Umbauten und übermittelt den Teil mit den funktionalen Anforderungen an den Antragsteller, damit dieser ihn bestätigen kann. Ist der Antragsteller Mieter der Wohnung, wird der Teil mit den funktionalen Anforderungen des Lastenheftes an die Wohnungseigentümergemeinschaft und an den Eigentümer der Wohnung geschickt.

Werden die funktionalen Anforderungen bestätigt, wird der technische Teil erstellt und dem Antragsteller übermittelt.

Nach Erhalt des Lastenhefts holt der Antragsteller, wenn möglich, ausführliche Kostenvoranschläge bei mindestens 2 Unternehmen ein.

Er verpflichtet sich ebenfalls, sämtliche Genehmigungen für den Umbau der Wohnung zu beantragen.

Die Kosten für den Umbau der Wohnung werden nur einmal übernommen. In Ausnahmefällen, die aus beruflichen Gründen gerechtfertigt sind, kann ein zusätzlicher Umbau einer Wohnung bewilligt werden:

  • wegen eines Auszugs aus dem Elternhaus; oder
  • wegen einer endgültigen Entscheidung für einen getrennten Wohnsitz.

 Höchstbeträge

Der Höchstbetrag der Umbauten darf 35.000 Euro pro pflegebedürftige Person nicht überschreiten.

Die CNS kann ebenfalls die durch den Umzug in eine umgebaute oder umzubauende Wohnung entstandenen zusätzlichen Mietkosten übernehmen. Diese Kostenübernahme darf pro Monat nicht höher als 450 Euro und insgesamt nicht höher als 35.000 Euro sein.

Erstattung

Der Begünstigte muss die Wohnung, die umgebaut wurde, während mindestens 12 Monaten nach Beginn der Arbeiten bewohnen. Zu dieser Frist kommt ein zusätzlicher Monat pro bewilligte Zahlung von 450 Euro hinzu. 

Bei Missachtung dieser Fristen muss der Begünstigte die bewilligte Beihilfe, das heißt einen Betrag von 450 Euro pro Monat, den er nicht in der Wohnung gewohnt hat, erstatten.

Jeder Wohnsitzwechsel ist der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) innerhalb eines Monats zu melden.

Die CNS kann den Begünstigten jedoch auf Stellungnahme des Bewertungs- und Kontrolldienstes der Pflegeversicherung (AEC) von der Erstattung der Beihilfe freistellen, wenn die Aufgabe der Wohnung durch berechtigte Gründe gerechtfertigt war.

Streitfälle

Sollte der Pflegebedürftige mit der ursprünglichen Entscheidung nicht einverstanden sein, kann er beim Vorstand der CNS Widerspruch einlegen. Hierzu richtet er innerhalb von 40 Tagen nach der Entscheidung ein Schreiben an den Vorstand der CNS. Auf dem Bescheid, den die Person erhält, ist das einzuhaltende Verfahren beschrieben.

Ist der Antragsteller mit der Entscheidung des Vorstands der CNS nicht einverstanden, kann er innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel beim Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) in Luxemburg einlegen. Ein einfacher formloser Antrag beim CASS ist in diesem Fall ausreichend.

Die Entscheidungen des CASS sind ebenfalls rechtsmittelfähig, wenn der Streitwert über 1.250 Euro liegt. Hierzu muss sich der Antragsteller innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung jeder Entscheidung an das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur de la sécurité sociale) wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Code de la sécurité sociale - Livre V, Chapitre I
  • Règlement grand-ducal modifié du 22 décembre 2006

    déterminant: 1. les modalités et les limites de la prise en charge des aides techniques par l'assurance dépendance; 2. les modalités et les limites de la prise en charge des adaptations du logement par l'assurance dépendance; 3. les produits nécessaires aux aides et soins

  • Règlement grand-ducal du 13 décembre 2017

    modifiant le règlement grand-ducal modifié du 22 décembre 2006 déterminant 1. les modalités et les limites de la prise en charge des aides techniques par l’assurance dépendance ; 2. les modalités et les limites de la prise en charge des adaptations du logement par l’assurance dépendance ; 3. les produits nécessaires aux aides et soins

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