Nationaler Solidaritätsfonds: Leistungen für Personen mit finanziellen Schwierigkeiten – Aktualisierungen auf Guichet.lu

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Nationale Solidaritätsfonds (FNS) kann – auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen – Personen in Schwierigkeiten verschiedene finanzielle Leistungen gewähren.

Die auf Guichet.lu verfügbaren Informationstexte und Mittel zum Erhalt dieser Leistungen wurden in Zusammenarbeit mit dem FNS aktualisiert:

  • Unterhaltsvorschuss und Beitreibung des Unterhalts

Unterhalt ist ein finanzieller Beitrag, der an eine Person gezahlt wird, deren Lebensunterhalt es zu sichern gilt, wie im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen.

  • Teuerungszulage

Haushalte mit geringem Einkommen (das die durch großherzogliche Verordnung festgelegten Obergrenzen nicht übersteigt) können die Teuerungszulage beziehen, deren Höhe auf der Grundlage der Zusammensetzung des Haushalts festgelegt wird.

  • Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS)

Das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) dient der Unterstützung von Haushalten mit geringem Einkommen und zur Sicherstellung eines Grundbetrags zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Das REVIS setzt sich zusammen aus der Eingliederungszulage (finanzielle Beihilfe zur Sicherstellung eines Betrags zur Bestreitung des Lebensunterhalts) und der Aktivierungszulage (Lohnzulage für Personen, die an einer Aktivierungsmaßnahme vom Typ „gemeinnützige Arbeiten“ teilnehmen).

  • gerontologische Betreuung

Die Zusatzleistungen für die gerontologische Betreuung sind für pflegebedürftige (ältere oder junge) Personen bestimmt, die auf unbestimmte Zeit in integrierte Seniorenzentren (CIPA), Pflegeheime oder ordnungsgemäß zugelassene Einrichtungen für betreutes Wohnen aufgenommen werden und deren persönliche Mittel nicht ausreichen, um die Kosten für die Unterbringung und den Eigenbedarf zu decken.

  • Erziehungspauschale

Die Erziehungspauschale (genannt „Mammerent“) steht Eltern oder jeder anderen Person anstelle der Eltern zu, die sich hauptsächlich der Erziehung eines oder mehrerer Kinder widmen. Der Anspruch auf die Erziehungspauschale gilt ab dem vollendeten 65. Lebensjahr.