Unterhalts-Vorauszahlung anfragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Unterhalts-Vorauszahlung bedeutet,
dass Sie das Geld vom Unterhalt bekommen.
Obwohl der Schuldner nicht bezahlt.
Ein Schuldner ist die Person, die Unterhalt zahlen muss.
Unterhalt ist Geld.
Dieses Geld hilft einer Person im Alltag.
Zum Beispiel:

  • Ein Vater oder eine Mutter muss für seine/ihre Kinder zahlen.
  • Ein Kind muss für seine älteren Eltern zahlen.

Ein Gericht entscheidet:

  • Wer Geld zahlen muss.
  • Wie viel Geld gezahlt werden muss.

Aber: Manchmal zahlt der Schuldner kein Geld.
Obwohl das Gericht gesagt hat, dass er muss.

Wenn Sie das Geld nicht bekommen haben,
können Sie Hilfe anfragen.

Der FNS zahlt dann das Geld.
FNS ist die Abkürzung für: Fonds National de Solidarité.
Auf Deutsch heißt das: Nationaler Solidaritäts-Fonds.
Der FNS holt sich das Geld später vom Schuldner zurück.

Sie müssen diese Hilfe anfragen, damit Sie das Geld bekommen.

Wer kann die Unterhalts-Vorauszahlung anfragen?

Diese Personen können die Vorauszahlung anfragen:

  • Ehe-Partner
  • Eltern
  • Kinder
  • Groß-Eltern
  • Enkel-Kinder

Wichtig: Die Person muss ein Recht auf Hilfe haben.
Das bedeutet: Ein Gericht hat entschieden, dass die Person Geld bekommt.

Damit Sie die Hilfe bekommen können,
müssen alle diese Punkte stimmen:

  • Sie müssen seit 5 Jahren im Land Luxemburg wohnen.
  • Ein Gericht hat entschieden: Sie bekommen Geld.
  • Sie haben wenig Geld zum Leben.
  • Sie haben schon versucht, das Geld selbst zu bekommen.
    Zum Beispiel:
    Sie haben einen Gerichts-Vollzieher (Huissier) gebeten,
    das Geld direkt vom Lohn (Pai) des Schuldners zu nehmen.
    Aber das hat nicht funktioniert.
    Der Schuldner wohnt vielleicht im Ausland.
    Oder es ist nicht möglich, das Geld von ihm zu bekommen.

Wie fragen Sie die Unterhalts-Vorauszahlung an?

Sie müssen ein Formular ausfüllen und unterschreiben.
Ein Formular ist ein Papier zum Ausfüllen.
Das Formular ist in schwerer Sprache.

Formular herunter-laden (Pdf, 327 KB)

Sie bekommen das Formular auch im Büro vom FNS.
Das heißt: Sie müssen es nicht herunter-laden.
Die Adresse ist:

Fonds national de solidarité (FNS)
8-10, rue de la Fonderie
L-1531 Luxemburg

Welche Papiere müssen Sie mitschicken?

Sie müssen diese Beweis-Papiere mitschicken:

  • Eine Kopie vom Gerichts-Urteil.
    Ein Urteil ist eine Entscheidung vom Richter.
    Darin steht: Wie viel Geld Sie bekommen.
  • Ein Beweis-Papier das zeigt:
    Das Geld konnte nicht vom Schuldner bezahlt werden.
    Zum Beispiel:
    • Ein Brief von einem Anwalt.
      Ein Anwalt (Avocat) hilft Menschen bei Problemen mit dem Gesetz.
    • Oder ein Papier vom Gerichts-Vollzieher. (Huissier)
      Ein Gerichts-Vollzieher ist: Jemand der dem Gericht hilft, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden.
  • Infos über den Schuldner.
    Das ist die Person, die das Geld zahlen muss.
    Zum Beispiel:
    • Name.
    • Adresse.
    • Beruf.
    • Arbeits-Ort.
      Das heißt, da wo man arbeitet.
    • Einkommen.
      Zum Beispiel: Lohn (Pai)
    • Eigentum heißt etwas haben was nur Ihnen gehört.
      Zum Beispiel: ein Haus oder ein Auto

Sie schicken das Formular und die Beweis-Papiere mit der Post an:

Fonds national de solidarité (FNS)
B.P. 2411
L-1024 Luxemburg

Der FNS entscheidet dann, ob Sie die Unterhalts-Vorauszahlung bekommen oder nicht.

Wichtig: Sie müssen alle Beweis-Papiere mitschicken.
Sonst kann der FNS Ihre Anfrage nicht bearbeiten.

Was passiert nach der Anfrage?

Der FNS prüft Ihre Anfrage.
Der FNS prüft zum Beispiel:

  • Ob der Schuldner wirklich nicht zahlen kann.
  • Ob Sie wirklich wenig Geld haben.

Dann bekommen Sie einen Brief vom FNS.
Im Brief steht:

  • Ob Sie die Unterhalts-Vorauszahlung bekommen.
  • Wie viel Geld Sie bekommen.
  • Wann Sie das Geld bekommen.

Sie bekommen das Geld ab dem 1. Tag des Monats, nach Ihrer Anfrage.
Das bedeutet: Wenn Sie den Antrag am 5. Mai gestellt haben, bekommen Sie ab dem 1. Juni Geld.

Sie können auch Geld für die 6 Monate vor Ihrer Anfrage bekommen.
Aber nur, wenn Sie in dieser Zeit kein Geld bekommen haben.

Wichtig: Wenn der FNS Ja sagt,
dürfen Sie den Schuldner nicht mehr vor Gericht nehmen.

Der FNS schreibt dem Schuldner auch einen Brief.
Im Brief steht:

  • Wie viel Geld der Schuldner zahlen muss.
  • Wie der Schuldner zahlen muss.
  • Dass der FNS das Geld zurück-fordert.

Wann hört der FNS auf, das Geld zu zahlen?

Der FNS zahlt kein Geld mehr, wenn:

  • Der Schuldner stirbt.
  • Sie auf den Unterhalt verzichten.
    Das bedeutet: Sie wollen das Geld nicht mehr.
  • Sie ins Ausland ziehen.
  • Ihre Kinder mit der Schule oder Universität fertig sind.

Der FNS hat Nein gesagt: Was können Sie machen?

Der FNS hat Nein zu Ihrer Anfrage gesagt.
Das bedeutet: Sie bekommen keine Vorauszahlung.
Oder der FNS zahlt die Vorauszahlung nicht mehr?
Dann schickt der FNS Ihnen einen Brief.
Im Brief steht:

  • Warum Sie kein Geld bekommen.
  • Wie Sie reklamieren können.
    Reklamieren heißt: nicht einverstanden sein.
  • Wie lange Sie dafür Zeit haben.
  • Wo Sie reklamieren können.

Sie sind mit der Entscheidung nicht einverstanden?
Dann können Sie reklamieren.
Sie haben 40 Tage Zeit, um zu reklamieren.

Sie müssen einen Brief schreiben für den Friedens-Richter,
der für Ihren Wohn-Ort zuständig ist.
Ein Friedens-Richter ist eine Person.
Diese Person entscheidet ob man Recht hat oder nicht.

Es gibt 3 Friedens-Richter in Luxemburg:

1. Friedens-Richter in der Stadt Luxemburg

  • Die Adresse ist:

Bâtiment JP
Cité Judiciaire

L-2080 Luxemburg

2. Friedens-Richter in Diekirch

  • Die Adresse ist:

Bei der Aaler Kiirch
L-9211 Diekirch

3. Friedens-Richter in Esch-sur-Alzette

  • Die Adresse ist:

Place Norbert Metz
L-4006 Esch-sur-Alzette

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 26 juillet 1980

    concernant l’avance et le recouvrement de pensions alimentaires par le Fonds national de solidarité

  • Règlement grand-ducal du 2 décembre 1983

    fixant les modalités d’application de la loi du 26 juillet 1980 concernant l’avance et le recouvrement de pensions alimentaires par le fonds national de solidarité

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