Antrag auf Zulassung für die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
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Die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz und der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energiepass) für Wohnbauten und Zweckbauten können von folgenden Personen vorgenommen bzw. ausgestellt werden:
- von Architekten und beratenden Ingenieuren, die Pflichtmitglied der Kammer der Architekten und der beratenden Ingenieure (Ordre des architectes et des ingénieurs-conseils - OAI) sind; oder
- von natürlichen oder juristischen Personen, die von dem für Energie zuständigen Minister zugelassen wurden.
Die Ausstellung des Energiepasses für neue Zweckbauten mit aktiver Klimaanlage ist beratenden Ingenieuren vorbehalten, die Pflichtmitglied der OAI sind. Die oben genannten Dokumente werden gemäß den Vorgaben der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2021 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ausgestellt.
Diese Pflichtmitglieder der OAI sind befugt, diese Dokumente ohne vorherigen Antrag bei dem für Energie zuständigen Minister auszustellen.
Jede andere Person oder Vereinigung, die eine Zulassung erhalten möchte, um Energiepässe für Wohnbauten und Zweckbauten – mit Ausnahme von neuen Zweckbauten mit aktiver Klimaanlage – auszustellen, muss:
- die erforderlichen Bedingungen erfüllen (siehe „Voraussetzungen“);
- einen Antrag bei dem für Energie zuständigen Minister („Minister“) einreichen.
Betroffene Personen
Mit Ausnahme der Pflichtmitglieder der OAI, alle:
- natürlichen Personen: Privatpersonen und Einzelunternehmer, die in eigenem Namen handeln; und
- juristischen Personen: Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaften.
Der Antrag für eine juristische Person:
- muss von einem ihrer Verantwortlichen ausgefüllt und unterzeichnet werden, der die Voraussetzungen erfüllt;
- kann gegebenenfalls Angestellte der juristischen Person mit einschließen:
- die die Voraussetzungen erfüllen;
- damit sie Berechnungen der Gesamtenergieeffizienz vornehmen und Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz im Namen der juristischen Person ausstellen können.
Voraussetzungen
Die antragstellende Person muss:
- juristisch, technisch und finanziell vom übertragenen Auftrag unabhängig sein;
- Folgendes nachweisen:
- eine geeignete technische oder berufliche Ausbildung; oder
- mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im betreffenden Bereich;
- ausreichende Kenntnis der Vorschriften in Bezug auf die ihr anvertrauten Aufgaben; und
- ausreichende Praxis in diesen Aufgaben;
- über Folgendes verfügen:
- geeignete technische Mittel; und
- gegebenenfalls erforderliches Personal, um die mit dem Auftrag verbundenen Aufgaben angemessen zu erfüllen;
- Zugang zu den erforderlichen Geräten und Informationen haben, um den Auftrag in angemessener Weise ausführen zu können;
- die erforderliche Fähigkeit zur Verfassung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten besitzen, die das sichtbare Ergebnis der ausgeführten Studien und Überprüfungen darstellen;
- eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung der vertraglichen und außervertraglichen Risiken abschließen:
- die sämtliche Schäden zusammengenommen abdeckt;
- mit einem Mindestbetrag von 1.240.000 Euro;
- mit gegebenenfalls einem Mindestbetrag von 500.000 Euro für Nichtvermögensschäden;
- die für die gesamte Dauer der Zulassung jährlich erneuerbar ist.
Die im Hinblick auf ein Projekt tätigen Planer, Dienstleister, Ausführenden oder Träger sowie deren Vertreter können keine Zulassung erhalten.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Es gibt 2 Arten von Formularen, um einen Antrag auf Zulassung zu stellen:
- für natürliche Personen;
- für juristische Personen.
In jedem dieser Formulare muss die antragstellende Person ankreuzen, worum es sich handelt:
- um einen neuen Antrag; oder
- um eine Änderung einer bestehenden Zulassung; oder
- um eine Erneuerung einer bestehenden Zulassung.
Neuer Zulassungsantrag
Ein neuer Zulassungsantrag muss anhand eines bestimmten Formulars gestellt werden (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Eine natürliche Person kann die Zulassung in ihrem Namen und für ihre Rechnung mit dem für natürliche Personen bestimmten Formular beantragen. Die Ausweise und Berechnungen zur Gesamtenergieeffizienz werden auf ihren Namen ausgestellt.
Bei juristischen Personen wird der Antrag mit dem Formular für juristische Personen vom gesetzlichen Vertreter der Vereinigung gestellt, und zwar in seinem Namen, aber für Rechnung der Vereinigung. Die Ausweise und Berechnungen zur Gesamtenergieeffizienz werden auf den Namen der Vereinigung ausgestellt.
Dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformular müssen folgende Belege beigefügt werden:
- gegebenenfalls eine Kopie der Veröffentlichung der Satzung der juristischen Person;
- eine Kopie eines Berufshaftpflichtversicherungsvertrags.
Für jede natürliche Person, die zum Antrag gehört, müssen folgende Belege vorgelegt werden:
- ein Nachweis über die Kenntnis der Vorschriften bezüglich der technischen Aufgaben, auf die der Antrag sich bezieht (zum Beispiel: LuxEeB-Schulungen);
- ein Nachweis über anerkannte oder im Register für Bildungsnachweise eingetragene Abschlüsse; und
- gegebenenfalls eine Aufstellung der absolvierten Kurse als Nachweis für die Absolvierung einer angemessenen Anzahl von Kursen zum Thema Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; oder
- in Ermangelung eines Nachweises für einen Abschluss ein Nachweis für die Berufserfahrung, zum Beispiel in Form einer Liste mit Referenzen der Arbeiten/Aufträge, die kürzlich im Zusammenhang mit dem/den beantragten Kompetenzbereich(en) ausgeführt wurden.
Änderung der Zulassung
Eine Änderung der Zulassung kann jederzeit anhand des entsprechenden Formulars beantragt werden (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Unter Änderung versteht man:
- die Änderung der Satzung einer juristischen Person;
- die Einstellung der Tätigkeiten einer juristischen Person;
- das Hinzufügen eines Angestellten zur Zulassung einer juristischen Person;
- das Hinzufügen einer natürlichen Person;
- die Löschung eines Angestellten aus der Zulassung einer juristischen Person.
Jede Änderung, die mit der Zulassung in Zusammenhang steht, muss dem Minister schnellstmöglich mitgeteilt werden, dies:
- mittels des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformulars;
- zusammen mit den Belegen, die die Änderung der Zulassung begründen.
Erneuerung der Zulassung
Die Zulassung:
- hat eine Gültigkeit von 5 Jahren ab dem Datum, das im Ministerialerlass zur Erteilung der Zulassung angegeben ist;
- wird nicht automatisch erneuert.
Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss wie folgt eingereicht werden:
- mindestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung;
- anhand des entsprechenden Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“);
- zusammen mit einer Kopie eines Berufshaftpflichtversicherungsvertrags.
Gut zu wissen
Der für Energie zuständige Minister veröffentlicht folgende Listen mit Sachverständigen, die eine der LuxEeB-Schulungen absolviert haben:
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Energie
- Adresse:
-
4, place de l'Europe
L-1499
Luxemburg
Luxemburg
L-2923 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247-86903
- E-Mail:
- info@eco.public.lu
- E-Mail:
- secretariat@energie.etat.lu
- E-Mail:
- PV@energie.etat.lu
- E-Mail:
- luxeeb@energie.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
Abteilung für Energie
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Liste des experts pour bâtiments d’habitation
Pdf • 280 Ko
-
Liste des experts pour bâtiments fonctionnels
Pdf • 295 Ko
-
Klima-Agence
Website
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 5 août 1993
concernant l'utilisation rationnelle de l'énergie
-
Règlement grand-ducal modifié du 10 février 1999
relatif à l’agrément de personnes physiques ou morales privées ou publiques, autres que l’État pour l’accomplissement de tâches techniques d’étude et de contrôle dans le domaine de l’énergie
-
Règlement grand-ducal du 9 juin 2021
concernant la performance énergétique des bâtiments
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