Pflicht zur Durchführung von Energieaudits

Zum letzten Mal aktualisiert am

Alle Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Rechtsform bis spätestens 10. Dezember 2016 und anschließend mindestens alle 4 Jahre ein Energieaudit durchführen lassen.

Die Energieaudits müssen von vom für Energie zuständigen Minister zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden.

Diese Pflicht gilt nicht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Zielgruppe

Jede juristische Person, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, muss unabhängig von ihrer Rechtsform ein Energieaudit durchführen lassen.

Diese Verpflichtung gilt nicht für:

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU);
  • Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einsetzen, das von einer Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde, welche das von der koordinierenden Organisation für Akkreditierung in Europa erstellte multilaterale Anerkennungsabkommen unterzeichnet hat, sofern das jeweilige Managementsystem ein Energieaudit vorsieht, das auf Mindestkriterien beruht, die den vom Gesetz vorgesehenen Mindestkriterien gleichwertig sind.

Unternehmen, deren Energieverbrauch 100 MWh nicht übersteigt, können ein vereinfachtes Audit erstellen, bei dem das Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigt wird.

Fristen

Das Energieaudit muss spätestens zum 10. Dezember 2016 und anschließend mindestens alle 4 Jahre durchgeführt werden.

Der Auditbericht muss nur auf ausdrückliche Anfrage des für Energie zuständigen Ministers an diesen übermittelt werden.

Vorgehensweise und Details

Energieaudits

Energieaudits dürfen nur von vom für Energie zuständigen Minister zugelassenen Personen durchgeführt werden und müssen:

  • auf aktualisierten, gemessenen und rückverfolgbaren Betriebsdaten bezüglich des Energieverbrauchs und, was den Stromverbrauch angeht, der Lastprofile beruhen;
  • eine ausführliche Prüfung des Energieverbrauchsprofils der Gebäude oder Gebäudekomplexe sowie der industriellen Vorgänge und Anlagen, insbesondere in Bezug auf den Transport, beinhalten;
  • möglichst auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten basieren, um langfristigen Einsparungen, Restwerten langfristiger Investitionen und Abzinsungssätzen Rechnung zu tragen;
  • verhältnismäßig und ausreichend repräsentativ sein, um ein zuverlässiges Bild der allgemeinen Energieeffizienz erstellen und die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten verlässlich erfassen zu können.

Ausnahmsweise können Energieaudits von internen Sachverständigen oder Energieauditoren durchgeführt werden, welche die Bedingungen für den Erhalt der Zulassung zur Durchführung von Energieaudits erfüllen. Externe Auditoren müssen nicht vom für Energie zuständigen Minister zugelassen sein.

In diesen Fällen darf der interne Sachverständige oder Energieauditor in Bezug auf seine täglichen Aufgaben nicht in die geprüfte Aktivität einbezogen sein und im Rahmen seiner Tätigkeit vollständige Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit genießen.

Liste der zugelassenen Energieauditoren

Der für Energie zuständige Minister veröffentlicht die Liste der zugelassenen Auditoren (Französisch, Pdf, 192 KB).

Strafen

Bei Nichtdurchführung oder nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Energieaudits droht eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 2 Monaten und/oder eine Geldstrafe von 251 bis zu 25.000 Euro.

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion Energie

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Zulassungsantrag für die Durchführung von Energieaudits

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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