Antrag auf Bewertung von Arbeiten in einem archäologischen Beobachtungsgebiet (präventive Archäologie)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Bei der Durchführung von Erschließungs-, Abriss-, Bau- oder anderen Umbauarbeiten im Boden oder Untergrund eines Grundstücks kann es vorkommen, dass archäologische Elemente gefunden werden.
Aus diesem Grund müssen alle genehmigungspflichtigen Bau-, Abriss- oder Aufschüttungs- und Abgrabungsarbeiten, die auf einem Grundstück in einem archäologischen Beobachtungsgebiet (zone d’observation archéologique - ZOA) geplant sind, vom Bauherrn dem Minister für Kultur zur Bewertung der Auswirkungen auf das archäologische Erbe vorgelegt werden, und zwar spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der Bau- oder Abrissgenehmigung.
Im Anschluss an diese Beurteilung der in dem archäologischen Beobachtungsgebiet gelegenen Arbeiten kann der Minister für Kultur je nach Wahrscheinlichkeit, dass auf einem Grundstück Elemente des archäologischen Erbes (archäologisches Potenzial) vorhanden sind, archäologische Präventivmaßnahmen anordnen. Diese archäologischen Präventivmaßnahmen sind vor den Erschließungsarbeiten durchzuführen.
Betroffene Personen
Der Antrag auf archäologische Bewertung ist einzureichen:
- vom Bauherrn der geplanten Arbeiten; oder
- vom Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Arbeiten geplant sind; oder
- von einem mit dem betreffenden Projekt beauftragten Ingenieur-, Stadtplanungs- oder Architekturbüro; oder
- von der Gemeinde oder vom Staat als Eigentümer des betreffenden Grundstücks.
Voraussetzungen
Von der Bewertung befreite Arbeiten
Innerhalb des archäologischen Beobachtungsgebiets (ZOA) oder des zugehörigen Untergebiets
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum kulturellen Erbe ist für die folgenden Arbeiten keine Bewertung notwendig:
- alle Arbeiten, die sich im archäologischen Beobachtungsgebiet (ZOA) befinden und mit denen ein Teilbebauungsplan (PAP) „Quartier existant“ (QE) mit einer Grundfläche von weniger als 100 m2 und einer Tiefe von weniger als 0,25 m umgesetzt wird;
- alle dringenden Infrastrukturarbeiten, die sich im archäologischen Beobachtungsgebiet befinden;
- alle Arbeiten, die sich im Untergebiet des archäologischen Beobachtungsgebiets befinden und mit denen ein PAP QE mit einer Grundfläche von weniger als 0,3 ha und einer Tiefe von weniger als 0,25 m umgesetzt wird;
- alle Arbeiten, die sich im Untergebiet des archäologischen Beobachtungsgebiets befinden und mit denen ein PAP „Nouveau Quartier“ (NQ) mit einer Fläche von weniger als 1 ha umgesetzt wird;
- alle Arbeiten zur Sanierung der bestehenden Verkehrswege, die sich im Untergebiet des archäologischen Beobachtungsgebiets befinden.
Außerhalb des archäologischen Beobachtungsgebiets (ZOA)
Für alle Bau-, Abriss- oder Aufschüttungs- und Abgrabungsprojekte, die sich außerhalb des archäologischen Beobachtungsgebiets befinden, ist keine Bewertung notwendig.
Da archäologische Stätten, die gemäß Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe denkmalgeschützt sind, nicht Teil des archäologischen Beobachtungsgebiets sind, ist auch für geplante Arbeiten an archäologischen Stätten, die gemäß Artikel 19 als nationales Kulturerbe anerkannt wurden, keine archäologische Bewertung gemäß Artikel 4 des oben genannten Gesetzes erforderlich. Für diese Arbeiten muss jedoch gemäß Artikel 30 des oben genannten Gesetzes eine ministerielle Genehmigung beantragt werden.
Fristen
Antrag auf Bewertung von Arbeiten
Der Antrag auf archäologische Bewertung ist spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der Bau- oder Abrissgenehmigung einzureichen.
Um Verzögerungen bei den Erschließungsarbeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, den Antrag auf archäologische Bewertung schon vor Beantragung der Bau- oder Abrissgenehmigung einzureichen.
Falls noch weitere Genehmigungen eingeholt werden müssen (zum Beispiel: punktuelle Änderung des allgemeinen Bebauungsplans, UVP-Screening usw.), kann das Erschließungsprojekt oder der entsprechende Vorentwurf auch vor oder parallel zur Prüfung des Projekts durch die anderen Behörden zur Bewertung eingereicht werden.
Ministerielle Anordnung
Sie erhalten innerhalb von 30 Werktagen nach Eingang des vollständigen Bewertungsantrags eine ministerielle Anordnung.
Wird innerhalb von 30 Werktagen nach Erhalt des vollständigen Bewertungsantrags keine Verordnung übermittelt, gilt für die geplanten Arbeiten, für die die Bewertung beantragt wurde, automatisch eine archäologische Freigabe.
Kosten
Die durch die archäologische Diagnostik entstehenden Kosten gehen vollständig zulasten des Bauherrn.
Die Kosten für die im Rahmen des Gesetzes vom 25. Februar 2022 vorgeschriebenen präventiven archäologischen Ausgrabungen gehen zur Hälfte zulasten des Bauherrn und zur Hälfte zulasten des Staates. Die Kosten werden vom Bauherrn vorgestreckt. Anschließend kann er beim Staat einen Antrag auf Erstattung der Hälfte der Kosten stellen.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Antrags auf Bewertung von Arbeiten
Ihren Antrag auf archäologische Bewertung von Arbeiten, die im archäologischen Beobachtungsgebiet oder im zugehörigen Untergebiet geplant sind, können Sie wie folgt übermitteln:
- per Post an das Ministerium für Kultur; oder
- per Post an das INRA; oder
- per E-Mail, OTX oder WeTransfer an die E-Mail-Adresse des INRA: amenagement@inra.etat.lu.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- das vollständig ausgefüllte und datierte Antragsformular für die archäologische Bewertung (siehe „Online-Dienste und Formulare“);
- die in diesem Formular genannten Anlagen.
Nach Eingang des Antrags auf archäologische Bewertung prüft die Dienststelle für archäologische Überwachung der Raumplanung (Service du suivi archéologique de l’aménagement) des INRA die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit.
Sind die Unterlagen vollständig, erhält die Person, die die archäologische Bewertung beantragt hat, eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung gibt unter anderem Aufschluss über die Wartezeit und damit die Frist für die Beantwortung des eingereichten Antrags.
Die ministerielle Verordnung
Der Minister für Kultur kann je nach Wahrscheinlichkeit, dass auf einem Grundstück Elemente des archäologischen Erbes (archäologisches Potenzial) vorhanden sind, archäologische Präventivmaßnahmen verordnen.
In Abhängigkeit vom archäologischen Potenzial und von den Auswirkungen des Erschließungsprojekts auf das archäologische Erbe können diese Maßnahmen wie folgt aussehen:
- archäologische Diagnostik; oder
- präventive archäologische Ausgrabung.
Werden die Auswirkungen eines Bau-, Abriss- oder Aufschüttungs- und Abgrabungsprojekts auf das archäologische Erbe als gering eingeschätzt, sind keine archäologischen Maßnahmen erforderlich.
Anhand der Diagnostik wird überprüft, ob archäologische Stätten vorhanden sind. Außerdem werden Beschaffenheit, Alter, Ausdehnung und Erhaltungszustand der Stätte bestimmt. Die archäologische Diagnostik erfolgt häufig in Form von Sondierungen mit dem Bagger. Es können aber auch andere Methoden wie geophysikalische Prospektionen oder Begehungen empfohlen werden.
Archäologische Ausgrabungen umfassen vor Ort die Freilegung von Elementen, die Aufschluss über die Geschichte der Menschheit und ihre Umwelt geben, sowie die wissenschaftliche Untersuchung dieser Elemente im Labor zur Erweiterung des Wissensstands über das nationale archäologische Erbe.
Die ministerielle Anordnung wird der antragstellenden Person übermittelt. Eine Kopie der Anordnung wird der Gemeinde übermittelt, in der sich das Grundstück befindet, auf dem die Arbeiten geplant sind.
Im Falle von Änderungen am Erschließungsprojekt ist ein Antrag auf Neubewertung des Projekts zu stellen. Im Anschluss an die Neubewertung des geplanten Projekts wird eine neue ministerielle Anordnung ausgestellt.
Pflichtenheft mit wissenschaftlichen und technischen Vorgaben
Nach Erhalt der ministeriellen Anordnung von archäologischen Maßnahmen wird der Bauherr gebeten, Kontakt mit dem INRA-Vertreter aufzunehmen, der für die wissenschaftliche Begleitung der angeordneten Maßnahmen zuständig ist (responsable du suivi scientifique - RSS) und dessen Name und Kontaktdaten in der Anordnung angegeben sind.
Der RSS übermittelt dem Bauherrn dann ein Lastenheft mit wissenschaftlichen und technischen Vorgaben (cahier des charges scientifiques et techniques - CCST) für die angeordneten Maßnahmen.
Um ein Angebot zu erhalten, muss der Bauherr die ministerielle Anordnung und das CCST an die zugelassenen archäologischen Dienstleister weiterleiten. Dem CCST liegt eine Liste der zugelassenen archäologischen Dienstleister bei.
Gut zu wissen
Alle archäologischen Maßnahmen müssen vorab ministeriell genehmigt werden. Weitere Informationen finden Sie im „Leitfaden für die archäologische Bewertung von Erschließungsprojekten“.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Nationales Institut für archäologische Forschungen
-
Nationales Institut für archäologische Forschungen (INRA)
- Adresse:
- 241, rue de Luxemburg L-8077 Bertrange Luxemburg
- Telefon:
- +352 26 02 81 1
- E-Mail:
- amenagement@inra.etat.lu
- Website:
- https://inra.public.lu/fr
-
Nationales Institut für archäologische Forschungen (INRA) Archäologisches Beobachtungsgebiet – Verwaltung
- Adresse:
- 241, rue de Luxembourg L-8077 Bertrange
- Telefon:
- +352 26 02 81 1
- E-Mail:
- gestion.zoa@inra.etat.lu
- Website:
- https://inra.public.lu/fr
Ministerium für Kultur
-
Ministerium für Kultur
- Adresse:
-
4, boulevard Roosevelt
L-2450
Luxemburg
Luxemburg
L-2912 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 600
- E-Mail:
- info@mc.public.lu
- E-Mail:
-
declaration-aide@mc.etat.lu
während der Krise eingeleitete Maßnahmen
- Website:
- https://mc.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 25 février 2022
relative au patrimoine culturel
-
Règlement grand-ducal du 26 juillet 2023
portant délimitation de la zone d’observation archéologique.
-
Règlement grand-ducal du 9 mars 2022
déterminant les modalités de saisine et les documents à joindre à la demande de protection d’un bien culturel relevant du patrimoine mobilier comme patrimoine culturel national et les pièces à joindre à la demande d’autorisation d’opérations sur un bien culturel relevant du patrimoine mobilier classé comme patrimoine culturel national.
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