Der Arbeitgeber hat für die Gesundheit und Sicherheit all seiner Arbeitnehmer zu sorgen.
Bei dieser auf dem Arbeitgeber ruhenden Pflicht handelt es sich um eine Ergebnispflicht.
In diesem Zusammenhang muss er sämtliche beruflichen Risiken, denen seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind, berücksichtigen. Die Art und das Ausmaß der Risiken sind abhängig von:
dem Wirtschaftszweig des Unternehmens (mit bestimmten Zweigen wie Industrie und Baubranche, in denen die Arbeitnehmer zahlreichen spezifischen Risiken ausgesetzt sind);
der Art der den Arbeitnehmern zugewiesenen Aufgaben;
den Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer (Umfeld, Ausrüstung, Technologien);
den Arbeitsverfahren und -methoden;
der Gefährdung der Arbeitnehmer durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe.
Zielgruppe
Folgende Personen sind daran beteiligt, für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen:
der Arbeitgeber, der die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss;
die Fachkraft für Arbeitssicherheit (travailleur désigné), die vom Arbeitgeber zum Referenten für Gesundheit und Sicherheit im Unternehmen ernannt wird;
alle Arbeitnehmer des Unternehmens, die sich frei zu ihren Arbeitsbedingungen äußern können müssen, einschließlich der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, der Zeitarbeitskräfte und der Leiharbeitnehmer;
der Sicherheitsbeauftragte (délégué à la sécurité), der nach seinem Ermessen Schutz- und Präventionsmaßnahmen vorschlägt und vom Arbeitgeber bei Fragen hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu Rate gezogen wird;
der Sicherheitskoordinator, der auf den Baustellen, auf denen mindestens 2 Unternehmen tätig sind, die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften umsetzt.
Vorgehensweise und Details
Allgemeine Grundsätze
Die in Sachen Sicherheit und Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz umgesetzten Maßnahmen müssen folgende Ziele verfolgen:
Vermeidung der Risiken und Bekämpfung von deren Ursache;
Anpassung der Arbeitsplätze in Bezug auf Ergonomie, Ausstattung und Arbeitsmethoden;
Planung der Risikoprävention;
Beseitigung der Gefahren oder gegebenenfalls deren Reduzierung auf ein Mindestmaß.
Bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit muss der Arbeitgeber darauf achten:
den derzeitigen Stand der Technik zu berücksichtigen;
kollektiven Schutzmaßnahmen den Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen zu geben;
den Arbeitnehmern ohne Vorurteile bezüglich ihres Bewusstseins der eingegangenen Risiken angemessene Anweisungen zu erteilen;
die Fähigkeiten der Arbeitnehmer in Sachen Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen, wenn er ihnen eine Aufgabe zuteilt;
mit anderen Unternehmen am gleichen Arbeitsort zusammenzuarbeiten und auch deren Arbeitnehmer und jeweiligen Verantwortlichen zu informieren.
Umsetzung
Medizinische Aufsicht
Jeder Arbeitgeber muss einem arbeitsmedizinischen Dienst angehören oder einen eigenen internen arbeitsmedizinischen Dienst einrichten.
Zur medizinischen Aufsicht durch den arbeitsmedizinischen Dienst gehören folgende Untersuchungen:
den Zugang zu den Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren auf die Arbeitnehmer beschränken, die entsprechende Anweisungen erhalten haben;
jeden Arbeitsunfall der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) melden;
Maßnahmen in Bezug auf Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung der Arbeitnehmer, ernste und unmittelbare Gefahren ergreifen.
Übernimmt der Arbeitgeber die Rolle des Bauherrn bei einem Bauprojekt muss er einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ernennen. Dieser ist dann für die Umsetzung eines Risikopräventionsplans zuständig, der den Mindestvorschriften in Sachen Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen entspricht.
Passivrauchen
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer vor dem Passivrauchenschützen.
Zuständige Kontaktstellen
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Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
3, rue des Primeurs L-2361Strassen Luxemburg
Postanschrift : Postfach 27 / L-2010 Luxemburg