Einen Arbeits-/Wegeunfall melden

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Jeder Versicherte, der Opfer eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls geworden ist, muss seinen Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) unverzüglich, außer in gebührend begründeten Ausnahmefällen, von dem Unfall in Kenntnis setzen, um in den Genuss verschiedener Leistungen durch die Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) kommen zu können, wie:

  • Renten und Entschädigungen;
  • Entschädigung der Fahrzeugschäden.

Zielgruppe

Alle Personen, die in Luxemburg einer versicherten beruflichen Tätigkeit nachgehen und einen Unfall erlitten haben.

Voraussetzungen

Arbeitsunfall

Damit der Unfall durch die Unfallversicherung abgedeckt ist, muss er:

  • im Rahmen der Berufstätigkeit erfolgt sein und;
  • eine Körperverletzung und/oder Fahrzeugschäden zur Folge haben.

Der Unfall muss sich bei der Durchführung des Arbeitsvertrags ereignet haben, d. h.:

  • im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, oder;
  • im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses zum Arbeitgeber.

Hinweis: Ein Unfall, der sich während der Arbeitszeit am Arbeitsort ereignet hat, gilt als ein auf die versicherte berufliche Tätigkeit zurückzuführender Unfall.

Wenn die Unfallursache unbekannt ist und die Unfallversicherung eine Entschädigung verweigert, muss diese nachweisen können, dass der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der in keinem Zusammenhang mit der Arbeit steht.

Wegeunfall

Der Wegeunfall muss sich ereignet haben:

  • zwischen dem ständigen Wohnsitz und dem Arbeitsort des Versicherten (Hin- oder Rückweg);
  • zwischen dem Arbeitsort des Versicherten und dem Ort, an dem er üblicherweise sein Mittagessen zu sich nimmt (z. B. Kantine, Restaurant);
  • auf dem üblichen oder dem direkten Weg des Versicherten.

Unter ständigem Wohnsitz ist zu verstehen:

  • der Hauptwohnsitz;
  • der Zweitwohnsitz, sofern dieser eine gewisse Beständigkeit aufweist.

Im weiteren Sinne deckt der Begriff üblicher Weg insbesondere Folgendes ab:

  • den Umweg, den der Versicherte fährt, um ein in seinem Haushalt lebendes Kind bei einer Drittperson abzugeben oder abzuholen, in deren Betreuung er sein Kind geben muss, um seine Berufstätigkeit auszuüben;
  • die Abweichung vom direkten Weg, die im Rahmen einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft erforderlich ist. Der Umweg muss gerechtfertigt und angemessen sein.

Der Versicherte erhält keine Entschädigung, wenn der Unfall:

  • durch grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherten verursacht wurde
    (z. B. durch einen groben Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung);
  • auf einem Weg erfolgte, der aus persönlichen Gründen, die nicht mit den wesentlichen Bedürfnissen des Alltags oder der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehen, unterbrochen oder umgeleitet wurde.
Hinweis: Der Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall beginnt dann, wenn der Versicherte seine Wohnung verlässt, und endet, wenn er sein Arbeitsgebäude betritt („ Tür zu Tür“).

Fristen

Die Meldung muss innerhalb eines Jahres bei der Unfallversicherung eingereicht werden, andernfalls erlischt der Anspruch auf Entschädigung.

Diese Frist beginnt am Folgetag des Unfalls.

Vorgehensweise und Details

Meldung

Folgende Personen müssen einen Unfall bei der Unfallversicherung melden:

  • Arbeitgeber (des privaten oder öffentlichen Sektors) oder ihr Vertreter bei Unfällen, die ihre Arbeitnehmer erlitten haben;
  • Selbstständige, die einer handwerklichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen;
  • Personen, die auf eigene Rechnung in den Bereichen Landwirtschaft, Weinbau, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind;
  • Empfänger von Vollarbeitslosengeld, die auf ihrem Weg zur Arbeitsagentur (ADEM) einen Unfall erlitten haben.

Leistungen bei Arbeits-/Wegeunfällen

Versicherte, deren Arbeits-/Wegeunfall von der AAA abgedeckt wird, können folgende Leistungen erhalten:

  • Entschädigung der Fahrzeugschäden;
  • Entschädigung der nebensächlichen Sachschäden;
  • Entschädigung für Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen und Epithesen, die der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls trug;
  • Übernahme:
    • der Sachleistungen, bestehend aus der Abdeckung der Gesundheitsleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeits-/Wegeunfall;
    • der Geldleistungen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit während der ersten 78 Wochen, die der Erstattung des Gehalts wie auch anderer Vorteile während der Arbeitsunfähigkeit entsprechen;
  • Gewährung:

Stirbt der Versicherte an den Folgen eines von der Unfallversicherung anerkannten Unfalls, können seine Rechtsnachfolger folgende Leistungen beantragen:

Formulare/Online-Dienste

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